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§ 46 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

1. ÜR: Art. VI BGBl. Nr. 234/1984. 2. Höchstdauer: § 28.

Erlöschen

§ 46.

(1) Das Patent erlischt

  1. 1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
  2. 2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
  3. 3. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.

(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.

(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

1. ÜR: Art. VI BGBl. Nr. 234/1984.

2. Höchstdauer: § 28.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028692

alte Dokumentnummer

N2197026778S

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