45. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 - VbF 2023)
Auf Grund
- 1. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2. des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 3. des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 4. der §§ 17 Abs. 2, 40 und 44 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
- 5. des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
- 6. des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2021, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
2. Abschnitt
Technische Ausführung und technische Anforderungen
3. Abschnitt
Explosionsgefährdete Bereiche
4. Abschnitt
Unterlagen und Prüfungen
5. Abschnitt
Lagerung
6. Abschnitt
Tankstellen
7. Abschnitt
Füllstellen
8. Abschnitt
Verkaufsräume und Vorratsräume
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lagerung
§ 3 Brennbare Flüssigkeiten
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Grundsätze
§ 6 Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern
§ 7 Technische Ausführung - oberirdische Lagerbehälter
§ 8 Technische Ausführung - unterirdische Lagerbehälter
§ 9 Technische Ausführung - ortsbewegliche Behälter
§ 10 Technische Ausführung - Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern
§ 11 Technische Ausführung - Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche
§ 12 Technische Ausführung - Sicherheitsschränke
§ 13 Technische Ausführung - Auffangwannen
§ 14 Grundsätze - explosionsfähige Atmosphäre
§ 15 Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche
§ 16 Explosionsgefährdete Bereiche - Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen
§ 17 Explosionsgefährdete Bereiche - Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen
§ 18 Explosionsgefährdete Bereiche - ortsbewegliche Behälter
§ 19 Explosionsgefährdete Bereiche - Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke
§ 20 Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche
§ 21 Technische Ausführung - Erdungs- und Blitzschutzanlage
§ 22 Unterlagen und Nachweise
§ 23 Prüfdrücke
§ 24 Prüfungen
§ 25 Erstmalige Prüfung
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
§ 27 Außerordentliche Prüfungen
§ 28 Fristen
§ 29 Prüfer
§ 30 Allgemeine Bestimmungen
§ 31 Unzulässige Lagerung
§ 32 Zusammenlagerung
§ 33 Oberirdische Lagerung - Lagermengen
§ 34 Oberirdische Lagerung - Schutzstreifen
§ 35 Bemessung der Schutzstreifen
§ 36 Tankstellen - grundlegende Anforderungen
§ 37 Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen
§ 38 Abgabeeinrichtungen - grundlegende Anforderungen
§ 39 Abgabeeinrichtungen
§ 40 Zapfsäulen und Zapfgeräte
§ 41 Zapfschläuche und Zapfventile
§ 42 Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson
§ 43 Füllstellen - allgemeine Anforderungen
§ 44 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)
§ 45 Füllstellen an Tankstellen
§ 46 Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen
§ 47 Verkaufsräume und Vorratsräume
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 49 Übergangsbestimmungen
§ 50 Inkrafttreten
§ 51 Außerkrafttreten
§ 52 Notifikation
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
(2) Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 46.
(3) Als rohrleitungsrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen.
(4) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen, die §§ 2 bis 4, § 6 Abs. 5 Z 1 bis Z 4, Abs. 6 Z 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 40 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 2, 5 und 6, sowie die §§ 47 bis 51.
(5) Als Vorschrift gemäß Apothekengesetz gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Apotheken und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bestehenden Apotheken.
(6) Als luftfahrtrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten auf bzw. in Bodeneinrichtungen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts auf bzw. in bereits bewilligten Bodeneinrichtungen.
(7) Diese Verordnung ist auf brennbare Flüssigkeiten in Form von oder als Bestandteil von
- 1. Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes - AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020,
- 2. Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1381 , ABl. Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1,
- 3. Aromastoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG , ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1917, ABl. Nr. L 389 vom 04.11.2021 S. 15,
- 4. Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 - FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2020,
- 5. kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ABl. L Nr. 1223/2009 vom 22.12.2009 S. 59, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1902 , ABl. Nr. L 387 vom 03.11.2021 S. 120,
- 6. Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes - MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021,
- 7. Aerosolen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1962 , ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, (im Folgenden CLP-VO)
nicht anzuwenden.
(8) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
- 1. die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit mehr als 130 m3 Volumen,
- 2. die oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m3 brennbaren Flüssigkeiten,
- 3. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Schifffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021.
(9) Brennbare Flüssigkeiten in Form von Lösungen und homogenen Gemischen mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Anforderungen gemäß 2.2.3.1.5.1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2021, eingehalten werden.
Lagerung
§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (§ 4 Z 5) als auch die passive Lagerung (§ 4 Z 6).
(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
- 1. sich im Arbeitsvorgang befinden,
- 2. bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
- 3. sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
- 4. im Zuge von Transportvorgängen
- a) bei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
- b) innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
- c) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden,
- 5. in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren eigenen Betrieb dienen,
- 6. für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in den hiefür erforderlichen Mengen bereitgehalten werden.
Brennbare Flüssigkeiten
§ 3. (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,
- 2. Gasöle (§ 4 Z 48),
- 3. Petroleum (§ 4 Z 49).
(2) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
(3) Im Sinne des Abs. 2 sind
- 1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
- 2. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
- 3. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
- 4. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
- a) Gasöle (§ 4 Z 48),
- b) Petroleum (§ 4 Z 49).
(4) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1. Flammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt,
- 2. „Siedebeginn“ jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt,
- 3. „Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
- 4. „Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
- 5. „aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken an diesem Ort zeitweilig geöffnet werden,
- 6. „passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank gilt als passive Lagerung,
- 7. „bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
- 8. „Behälter“ Einrichtungen gemäß Z 9 bis Z 13 zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
- 9. „Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
- 10. „unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
- 11. „oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
- 12. „doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
- 13. „ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
- 14. „Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern; zu Rohrleitungen zählen auch Schläuche,
- 15. „unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
- 16. „Brandabschnitt“ ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist,
- 17. „feuerbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten,
- 18. „feuerhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
- 19. „Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
- 20. „Lagerräume“ allseitig umschlossene, betretbare bzw. befahrbare Räume oder vergleichbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und angrenzenden Räumen oder dem Freien dienen,
- 21. „Lagergebäude“ ein der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienendes, für eine Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten vom Betriebsgrundstück oder von allgemeinen Verkehrsflächen aus zugängliches Bauwerk, das gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen feuerbeständig abgeschlossen ist,
- 22. „Lagerbereich“ eine der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende, nicht allseitig durch Wände umschlossene Fläche im Freien mit oder ohne Überdachung,
- 23. „Schutzstreifen““ einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen,
- 24. „Auffangwanne“ eine Einrichtung zur zeitweiligen Aufbewahrung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten,
- 25. „Leckanzeigesystem“ eine Einrichtung, die bei doppelwandigen Lagerbehältern oder doppelwandigen Rohrleitungen Undichtheiten einer Wandung selbsttätig anzeigt,
- 26. „Luftwechsel“ die rechnerische Anzahl des Austausches des Luftvolumens eines Lagerraums oder Sicherheitsschranks pro Stunde,
- 27. „Verkaufsräume“ Räume, die der Präsentation und dem Verkauf dienen,
- 28. „Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung -AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
- 29. „Tankstellen“ ortsfeste Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Betreiben von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende Gasöle zu Abgabeeinrichtungen geleitet und von diesen in Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in ortsbewegliche Behälter gefüllt werden,
- 30. „öffentliche Tankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Fahrzeuge von Kunden erfolgt,
- 31. „Betriebstankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten ausschließlich an betriebseigene oder zur Auslieferung an Kunden vorgesehene Fahrzeuge erfolgt,
- 32. „Betriebszeiten“ die an öffentlichen Tankstellen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Kunden und die Belieferung und Befüllung der Lagerbehälter vorgesehenen Zeiten,
- 33. „Abgabeeinrichtungen“ Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge oder zur Abgabe von Gasölen zu Heizzwecken in ortsbewegliche Behälter,
- 34. „Zapfsäulen“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen mit Schutzgehäusen,
- 35. „Zapfgeräte“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern ohne Schutzgehäuse,
- 36. „Kleinzapfgeräte“ ortsfeste oder ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen für ortsbewegliche Behälter, deren Rauminhalt 100 l nicht überschreitet, und mit der Abgabeeinrichtung fest verbundene Förder- und Messeinrichtungen,
- 37. „Füllanschlüsse“ ortsfeste Anschlüsse von Lagerbehältern, an denen mittels Leitungen und lösbaren Verbindungen andere Behälter (auch als Bestandteil von Transportfahrzeugen) angeschlossen werden können, einschließlich zugehöriger Gaspendelanschlüsse,
- 38. „Füllstellen“ mit Lagerbehältern verbundene ortsfeste Einrichtungen, mit denen Lagerbehälter, ortsbewegliche Behälter oder Transportfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
- 39. „Überfüllschutz“ eine Einrichtung oder Maßnahme, die verhindert, dass der zulässige Füllungsgrad eines Behälters überschritten wird,
- 40. „Überfüllsicherungen“ Einrichtungen zum Überfüllschutz, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen,
- 41. „Schnellschlusseinrichtungen“ Einrichtungen, die ein Absperren des Flüssigkeitsstroms auch bei Ausfall einer externen Energieversorgung bewirken,
- 42. „Betankungsfläche“ die die Zapfsäule oder die Füllstelle umgebende Fläche, auf der Betankungsvorgänge stattfinden,
- 43. „Wirkbereich“ jene Fläche, auf der bei der Abgabe oder bei der Befüllung von Behältern im Schadensfall brennbare Flüssigkeiten austreten können,
- 44. „technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb geringe, bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung und -überwachung nicht erkennbare Freisetzungen möglich sind,
- 45. „auf Dauer technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Freisetzungen zu erwarten sind,
- 46. „Untere Explosionsgrenze (UEG)“ der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und bzw. oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann,
- 47. „Ottokraftstoff“ ein flüssiges Mineralölprodukt, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung dient,
- 48. „Gasöle“ flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen,
- 49. „Petroleum“ ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325° C,
- 50. „Explosionsschutzkonzept“ das dem gemäß § 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegende Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.
2. Abschnitt
Technische Ausführung und technische Anforderungen
Grundsätze
§ 5. (1) Wandungen von Behältern, Rohrleitungen und mit diesen in Verbindung stehende sonstige Bauteile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen im bestimmungsgemäßen Betrieb gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen über die gesamte Dauer der Verwendung beständig und gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe ausreichend dicht sein.
(2) Die ausreichende Dichtheit muss an Hand von zulässigen Permeationsraten für die Durchdringung der Umschließung beurteilt werden. Metallische Werkstoffe gelten als ausreichend dicht im Sinne des Abs. 1.
(3) Behälter und Rohrleitungen dürfen nur in dichtem Zustand verwendet oder betrieben werden. Bei Undichtheit müssen die jeweiligen Einrichtungen außer Betrieb gesetzt und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert werden. Der jeweilige Anlagenteil muss unverzüglich entleert werden. Die weitere Verwendung ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung nachweislich die Dichtheit des Anlagenteiles ergeben hat.
(4) Doppelwandige Lagerbehälter und doppelwandige Rohrleitungen gelten als undicht, wenn das Leckanzeigesystem eine Undichtheit der Behälter- oder Rohrwand anzeigt und keine Fehlfunktion eines Leckanzeigesystems vorliegt.
(5) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien zusammengelagert, so müssen die technische Ausführung und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen auf die jeweils gefährlichste vorhandene Gefahrenkategorie abgestimmt sein.
(6) Für jeden Behälter muss der zulässige Füllungsgrad festgelegt sein. Dieser muss so bemessen sein, dass es zu keinem Überlaufen des Behälters kommt und Überdrücke, die die Dichtheit oder die Festigkeit des Behälters beeinträchtigen, nicht auftreten können.
Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern
§ 6. (1) Lagerbehälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke (insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen) sowie gegen die von außen zu erwartenden Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Die Wandungen doppelwandiger Lagerbehälter müssen so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigesystem entstehenden Überwachungsdrücke bei allen Füllständen aufnehmen können. Bei doppelwandigen Lagerbehältern muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein. Der überwachbare Zwischenraum muss mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen und mit Anschlussmöglichkeiten für ein Leckanzeigesystem versehen sein. Der Abstand zwischen den Wandungen muss möglichst klein gehalten sein.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien in unmittelbar benachbarten Kammern eines Lagerbehälters gelagert, so muss die Unterteilung so dicht ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können; dies gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn die Unterteilungen jeweils dem Prüfdruck gemäß § 23 standhalten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, in benachbarten Kammern ist unzulässig.
(3) Bei Lagerbehältern und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand jederzeit kontrollierbar und erkennbar sein. Die Anzeige des Flüssigkeitsstandes muss durch elektronische oder mechanische Systeme erfolgen; bei oberirdischen Lagerbehältern mit ausreichend durchscheinender Wandung ist dies nicht erforderlich. Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, dass sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein. Im Fall der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen Peilstaböffnungen mit Schlitzsicherungen ausgestattet sein; die Werkstoffpaarung von Peilstab und Führung muss in nichtfunkenziehenden Materialien ausgeführt sein.
(4) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein. Das Leckanzeigesystem muss so ausgeführt sein, dass Undichtheiten an beiden Behälterwandungen erkannt und angezeigt werden. Durch das Leckanzeigesystem muss eine Leckerkennung vor dem Austritt der gelagerten brennbaren Flüssigkeit in die Umgebung möglich sein. Das Leckanzeigesystem von unterirdischen Lagerbehältern muss als Über- oder als Unterdrucksystem mit gasförmigem Betriebsmedium ausgeführt sein.
(5) Lagerbehälter müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, durch die gefährliche Über- und Unterdrücke infolge von Füll- und Entnahmevorgängen und äußeren thermischen Einflüssen im Rahmen der zu erwartenden Aufstellungsbedingungen vermieden werden. Hiefür müssen die Lagerbehälter mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet sein, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
- 1. Die Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein;
- 2. Lüftungseinrichtungen müssen so dimensioniert sein, dass auch beim höchsten betriebsmäßig zu erwartenden Volumenstrom von Füllvorgängen bzw. Entnahmen und auf Grund der örtlich zu erwartenden Temperatureinflüsse zuverlässig ein Druckausgleich sichergestellt ist;
- 3. eine gemeinsame Lüftungseinrichtung für brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien sowie für Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, ist unzulässig;
- 4. aus den Lüftungseinrichtungen austretende Dampf-Luft-Gemische müssen gefahrlos und in ausreichendem Abstand von Zündquellen abgeleitet werden;
- 5. bei Lüftungseinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Ableitung ins Freie oder in eine betriebseigene Verwertungs- oder Behandlungsanlage geführt werden;
- 6. Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Gegenständen geschützt sein;
- 7. Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern, die unter Anwendung eines Gaspendelsystems befüllt werden, müssen mit einem Über-/Unterdruckventil ausgestattet sein.
(6) Lagerbehälter müssen darüber hinaus mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
- 1. Lagerbehälter müssen mit fix mit dem Behälter verbundenen Füllanschlüssen versehen sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1000 l Inhalt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
- 2. Lagerbehälter müssen mit einem Überfüllschutz ausgestattet sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1 000 l Inhalt ohne festen Füllanschluss für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
- 3. an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die dies verhindert wird;
- 4. an Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind;
- 5. sofern Lagerbehälter auf Grund ihres Inhalts bzw. gesonderter Anforderungen mit einem Gaspendelsystem ausgestattet werden müssen, müssen diese mit den entsprechenden Anschlüssen versehen sein;
- 6. der Innenraum von Lagerbehältern von mehr als 1 000 l Inhalt muss besichtigbar sein; dazu müssen Einstiegs- oder Besichtigungsöffnungen vorgesehen sein; oberirdische Lagerbehälter von mehr als 3 m3 Inhalt und unterirdische Lagerbehälter müssen mit einer Einstiegsöffnung mit einer Nennweite von mindestens 60 cm ausgestattet sein.
(7) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, bei denen die Gefahr einer Rückzündung in den Behälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein. Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen nur dann gegen Flammendurchschlag gesichert sein, wenn bei diesen Lagerbehältern auf Grund der Flüssigkeitstemperatur oder der Umgebungstemperatur die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist.
(8) Lagerbehälter müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit so eingebaut oder aufgestellt sein, dass keine Verlagerungen oder Neigungen (auch bei Bodensetzungen oder Auftrieb) eintreten können, die die Sicherheit der Lagerbehälter oder ihrer Einrichtungen gefährden.
Technische Ausführung - oberirdische Lagerbehälter
§ 7. (1) Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufgestellt sein. Sie müssen gegen das Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein. Sie müssen gegen Manipulationen durch Unbefugte gesichert sein.
(2) Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie seitlich allseits begehbar sind. Abweichend davon müssen bei Lagerungen von Gasölen bis zu einer Menge von 5 000 l mindestens zwei Seiten des Lagerbehälters auf einer Breite von jeweils mindestens 50 cm begehbar sein, die nicht begehbaren Seiten müssen zumindest einsehbar sein; dies gilt auch bei einer Reihenaufstellung mit kommunizierender Entnahme (Behälterbatterie).
(3) Oberirdische Lagerbehälter müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
(4) Der Füllanschluss oberirdischer Lagerbehälter muss bei Aufstellung in Räumen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen; ausgenommen hiervon sind Lagerbehälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 bis zu einer Lagermenge von 5 000 l.
(5) Oberirdische Lagerbehälter müssen für eine Brandbekämpfung ungehindert zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen sie mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
Technische Ausführung - unterirdische Lagerbehälter
§ 8. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.
(2) Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Über Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;
- 2. die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
- 3. die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
- 4. Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern vermieden wird;
- 5. Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
- 6. Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
- 7. Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
- 8. Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
- 9. Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
- 10. Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.
(4) Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.
Technische Ausführung - ortsbewegliche Behälter
§ 9. (1) Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.
Technische Ausführung - Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern
§ 10. (1) Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und mindestens die technische Dichtheit sichergestellt sind. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen muss möglichst gering gehalten werden.
(2) Verbindungen von Rohrleitungen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Lösbare Verbindungen dürfen nur in für Kontrollen zugänglichen Bereichen ausgeführt sein. An Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen, die nicht einsehbar sind, sind lösbare Verbindungen unzulässig; dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen.
(3) Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen doppelwandig und mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein. Dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Rohrleitungen und Rohrleitungsanschlüsse müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
Technische Ausführung - Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche
§ 11. (1) Lagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Lagerräume müssen als feuerbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;
- 2. zum Lagerraum gehörige Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraumes feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt;
- 3. Lagerräume müssen mit in Fluchtrichtung aufschlagenden, selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließenden Türen versehen sein; die Türen müssen feuerbeständig bzw. bei Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 feuerhemmend ausgestaltet sein; für Türen in Außenbauteilen ist ein Abweichen von den Anforderungen der ersten beiden Teilsätze zulässig, wenn die Gefahr einer Brandeinwirkung nicht besteht oder wenn dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist;
- 4. Fußböden von Lagerräumen müssen gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein;
- 5. Fußböden von Lagerräumen müssen so ausgeführt sein, dass keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde und zu anderen Einrichtungen entstehen, die zu zündfähigen Funken oder zu einer Gefährdung von Personen führen können;
- 6. sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, muss ein Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge, sichergestellt sein; erfolgt die Lagerung im Lagerraum nicht in einer Auffangwanne, muss der Fußboden wannenartig mit Gefälle zum Rauminneren und mit fugenlosem Anschluss an die Umfassungswände mit einem einer Auffangwanne gleichwertigen Volumen ausgebildet sein;
- 7. sind Umfassungswände und Decken zur Durchführung von Leitungen durchbrochen, so muss der Raum zwischen Umfassungswand und Decke gegen den Durchtritt von Dampf-Luft-Gemischen mittels feuerbeständiger Dichtstoffe gesichert sein;
- 8. eine ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung muss eingerichtet sein; als ausreichend gilt jedenfalls eine Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm2 in Boden- und Deckennähe. Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein; diese Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein, muss ins Freie führen und bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein;
- 9. über Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Wohnräume befinden.
(2) Lagergebäude müssen den Anforderungen des Abs. 1 sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum einen Fluchtweg direkt ins Freie oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, aufweisen.
(3) Lagerbereiche müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, müssen Lagerbereiche mit einer Auffangwanne ausgestattet sein; das Auffangvolumen muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
- 2. Lagerbereiche müssen mit einem Witterungsschutz aus nicht brennbaren Baustoffen ausgestattet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn die Auffangwanne über eine Einrichtung zur Entfernung von Niederschlagswasser verfügt;
- 3. die Bodenfläche des Lagerbereiches muss gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein.
(4) Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein; die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.
Technische Ausführung - Sicherheitsschränke
§ 12. (1) Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
- 2. Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
- 3. Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
- 4. bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
- a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
- b) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
- c) die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
- 5. das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
(2) In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.
Technische Ausführung - Auffangwannen
§ 13. (1) Auffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.
(2) Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des § 21 Abs. 2 ausgeführt sind.
(3) Durch die Aufstellung der Lagerbehälter in Auffangwannen und die Gestaltung des Bodens muss sichergestellt sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bemerkt und kontrolliert abgeleitet werden können. Durchlässe für Rohrleitungen oder Ablaufeinrichtungen dürfen die Dichtheit von Auffangwannen nicht beeinträchtigen; im Boden von Auffangwannen dürfen sich keine ungesicherten Abläufe befinden.
(4) Innerhalb von Auffangwannen dürfen sich abgesehen von den darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behältern nur dem Betreiben des Lagers dienende Einrichtungen (zB Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen) befinden.
(5) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen abhängig von der Lagermenge ortsfest installierte Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
3. Abschnitt
Explosionsgefährdete Bereiche
Grundsätze - explosionsfähige Atmosphäre
§ 14. (1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.
(3) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.
Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche
§ 15. Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.
Explosionsgefährdete Bereiche - Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen
§ 16. (1) Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
(2) Um Lagerbehälter im Freien gilt:
- 1. keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
- 2. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
- 3. Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
(3) Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
- 1. keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
- 2. Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
- 3. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
- 4. Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
(4) Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
- 1. Zone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
- 2. Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
- 3. Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
- 4. keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
- 5. keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
(5) Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
- 1. keine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
- 2. keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
- 3. Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.
Explosionsgefährdete Bereiche - Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen
§ 17 (1) Um Lüftungseinrichtungen gilt:
- 1. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden;
- 2. Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.
(2) Um Füllstellen (Füllschächte, Füllschränke, Füllanschlüsse) gilt:
- 1. Zone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
- 2. keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
- 3. Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
- 4. Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und um die Öffnung von Füllschränken;
- 5. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
- 6. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
- 7. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
- 8. Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird.
Explosionsgefährdete Bereiche - ortsbewegliche Behälter
§ 18. (1) Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
(2) Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
- 1. Zone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
- 2. Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- 3. keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.
Explosionsgefährdete Bereiche - Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke
§ 19. (1) Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
(2) Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.
Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche
§ 20. (1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit potentiellen Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.
(2) In der Zone 2 dürfen nicht für die Zone geeignete Geräte und Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn eine fest installierte Gaswarneinrichtung installiert und sichergestellt ist, dass
- 1. die Gaswarneinrichtung mit den zugehörigen Kontroll- und Regeleinrichtungen den gesamten betroffenen Bereich überwachen kann,
- 2. spätestens bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) automatisch optisch und akustisch Alarm gegeben wird und in Räumen eine mechanische Lüftung, die für Zone 1 geeignet sein muss, automatisch in Betrieb genommen wird,
- 3. spätestens bei Erreichen von 40 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) die nicht für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Betriebsmittel unverzüglich automatisch abgeschaltet werden, alle fest installierten Zündquellen unwirksam gemacht und mobile Zündquellen unverzüglich entfernt werden sowie die mechanische Lüftung weiterhin in Betrieb bleibt und
- 4. eine Fehlfunktion der Gaswarneinrichtung angezeigt wird.
(3) Im Gefahrenfall notwendige Einrichtungen, wie Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Alarmeinrichtungen, mechanische Lüftungen, müssen immer für die jeweilige Zone geeignet sein.
Technische Ausführung - Erdungs- und Blitzschutzanlage
§ 21. (1) Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
(2) Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein. Die Wandung der Lagerbehälter samt angeschlossener Rohrleitungen muss eine Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglichen; dies ist bei einem Ableitwiderstand gegen Erde von nicht mehr als 108 Ω sichergestellt.
(3) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen dürfen nicht zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
(4) Zum Blitzschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:
- 1. folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein:
- a) Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten befinden, sowie freistehende oberirdische Lagerbehälter, wenn sie der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dienen,
- b) Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 befinden und
- c) freistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
- 2. folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:
- a) Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
- b) freistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;
- 3. die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben sein.
4. Abschnitt
Unterlagen und Prüfungen
Unterlagen und Nachweise
§ 22. (1) Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang I Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204 , ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 34, erbracht.
(2) Die einem Ansuchen in Verbindung mit § 353 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
- 1. Nachweise gemäß Abs. 1;
- 2. Art der Lagerung (zB Lagerbehälter, Zusammenlagerung, Lagerräume, Auffangeinrichtungen, Logistik - Manipulationen);
- 3. nach Gefahrenkategorien aufgeschlüsselte Lagermengen;
- 4. technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
- 5. Explosionsschutzkonzept;
- 6. Angaben zum Blitzschutzsystem;
- 7. Nachweise der Materialeignung und
- 8. Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).
Prüfdrücke
§ 23. Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Inbetriebnahme den nachstehend genannten Prüfdrücken und Belastungen standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.
- 1. Oberirdische Lagerbehälter müssen zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden ausgesetzt oder mit einem äquivalenten Prüfdruck auf Dichtheit geprüft werden; die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile muss durch eine äußere Besichtigung geprüft werden;
- 2. Rohrleitungen und Armaturen müssen einschließlich des Zwischenraums der Rohrleitungen ohne angeschlossene Behälter mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Festigkeit geprüft werden; diese Prüfung gilt auch als Prüfung auf Dichtheit;
- 3. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter einschließlich ihrer Armaturen und angeschlossenen Rohrleitungen müssen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen; nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.
Prüfungen
§ 24. (1) Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
(2) Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
(3) Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage oder in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(4) Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Abs. 3 genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
- 1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
- 2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
- 3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
- 4. an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.
Erstmalige Prüfung
§ 25. (1) Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
- 1. die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
- 2. die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß § 23;
- 3. die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
- 4. die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
(2) Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
- 1. Ausführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
- 2. Dichtheitsatteste,
- 3. Materialeignungsnachweise,
- 4. Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
- 5. Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
- 6. Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
- 7. Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
Wiederkehrende Prüfungen
§ 26. (1) Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
- 1. oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
- 2. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;
- 3. Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
- 4. überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(2) Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
(3) Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
- 1. elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
- 2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
- 3. mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
- 4. wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
Außerordentliche Prüfungen
§ 27. Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,
- 1. wenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- 2. nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- 3. nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.
Fristen
§ 28. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
- 1. sechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z 3, und Armaturen);
- 2. fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
- 3. drei Jahre für einwandige unterirdische Rohrleitungen;
- 4. drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
- 5. drei Jahre für Erdungs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
- 6. ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
- 7. ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
- 8. ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
- 9. ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
(2) Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Abs. 1 genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
- 1. der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
- 2. einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
- 3. des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
- 4. der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.
Prüfer
§ 29. (1) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 sind, sofern § 7 Abs. 5 VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
- 1. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
- 2. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
- 3. Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
- 4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen,
- 5. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder
- 6. hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen.
(2) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß § 7 Abs. 5 VEXAT herangezogen werden.
(3) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
(4) Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.
5. Abschnitt
Lagerung
Allgemeine Bestimmungen
§ 30. (1) Brennbare Flüssigkeiten müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrenbringender Wärmeeinwirkung geschützt sein. Lagerräume und Lagergebäude dürfen nur dann beheizt werden, wenn dies aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt. Durch derartige Heizeinrichtungen darf ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht entzündet werden können.
(2) In Vorratsräumen, Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagerbereichen müssen in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart, die Größe des Lagers und die Zahl und die Größe von Abgabeeinrichtungen die erforderlichen Mittel für die Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend und dauerhaft gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.
(3) In Räumen und Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, abgegeben oder umgefüllt werden, sind
- 1. sofern nicht § 32 zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,
- 2. das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht und
- 3. der Betrieb von Feuerungsanlagen
verboten. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein. Abweichend von Z 3 ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB durch ausreichende Abstände) vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind.
(4) Lagerräume und Lagergebäude müssen durch versperrbare Türen, Lagerbereiche durch eine mindestens 1,50 m hohe Umzäunung oder Mauer um den Lagerbereich oder die Betriebsanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein, oder es muss eine in der Wirksamkeit gleichwertige Absicherung vorhanden sein.
(5) Brennbare Flüssigkeiten dürfen, soweit § 33 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.
Unzulässige Lagerung
§ 31. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
- 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
- 3. in Pufferräumen und Schleusen,
- 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
- 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- 8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- 10. im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.
Zusammenlagerung
§ 32. (1) Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
(2) Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-VO aufweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
(3) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß § 33 zusammengelagert werden.
(4) Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
- 1. Stoffen und Gemischen, die nicht unter Artikel 3 CLP-VO fallen (nicht als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische),
- 2. entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang I CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
- 3. Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang I CLP-VO fallen (Aerosole),
- 4. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang I CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,
- 5. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
- 6. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
- 7. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang I CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
- 8. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang I CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
- 9. Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang I CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
- 10. Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Z 1 bis Z 9 unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Z 2, Z 4 und Z 5.
(5) Bei der Zusammenlagerung gemäß Abs. 4 sind Aerosole gemäß Abs. 4 Z 3 brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.
(6) Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Abs. 4 umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.
Oberirdische Lagerung - Lagermengen
§ 33. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
- 1. der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
- 2. der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.
höchstzulässige Lagermenge in Liter | ||||||
Ort | Gefahrenkategorie | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden) | ||||||
1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen | bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 100 | 600 | 1 000 | |
bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 10 | 50 | 300 | 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 150 | 900 | 1 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 15 | 75 | 450 | 750 | ||
2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht | 50 | 500 | 2 500 | 5 000 | ||
3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen | ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 50 | 300 | ||
mit Gefahren-kategorie 1 | 5 | 25 | 150 | |||
4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3) | - | - | 1 000 | |||
5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4) | 5 000 | |||||
in Lagerräumen oder Lagergebäuden | ||||||
6. in Lagerräumen | 250 | 20 000 | 130 000 | |||
100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen | ||||||
7. in Lagergebäuden | 250 | 60 000 | 180 000 | 390 000 | ||
im Freien | ||||||
8. in Lagerbereichen | 250 | 130 000 | 260 000 | 520 000 | ||
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage) | - | 50 | 750 | 1 250 |
(2) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.
(3) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 10 l nicht überschreiten;
- 3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 8 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(4) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 25 l nicht überschreiten;
- 3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 8 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(5) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 nach Abs. 1 gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest sein;
- 2. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.
(7) Abweichend von Abs. 3 darf der Nenninhalt von Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 25 l betragen, wenn dies zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten für das Betreiben von Kraftfahrzeugen dient.
Oberirdische Lagerung - Schutzstreifen
§ 34. (1) Bei oberirdischer Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen um Lagerbereiche Schutzstreifen eingerichtet sein.
(2) Innerhalb der Schutzstreifen ist jegliche weitere Nutzung in Form von Bebauung, Lagerung oder zeitweiligem Abstellen, mit Ausnahme von Betankungs- oder Befüllungsvorgängen, unzulässig; innerbetriebliche Transportwege dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein, wenn sichergestellt ist, dass kein Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln erfolgt.
(3) Betriebsfremde Flächen dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein; die Aufrechterhaltung des Schutzstreifens muss jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen sichergestellt sein.
(4) Schutzstreifen müssen von Stoffen und Materialien freigehalten sein, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder zur Ausbreitung von Bränden führen können.
(5) Schutzstreifen von Lagerbereichen dürfen an zwei Seiten durch öffnungslose Wände oder Wälle (auch Wände angrenzender Gebäude) ersetzt werden. Derartige Wände oder Wälle müssen feuerbeständig ausgeführt sein; Breite und Höhe müssen zumindest so bemessen sein, dass die zu schützenden Objekte bei Projektion der Höhe der Lagereinrichtung über die Höhe der Wand zur Gänze abgedeckt werden.
Bemessung der Schutzstreifen
§ 35. (1) Die Breite der Schutzstreifen muss Abs. 2 entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
(2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
- 1. bei bis zu 1 000 l: 5 m,
- 2. bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
- 3. bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
- 4. bei mehr als 100 000 l: 30 m.
6. Abschnitt
Tankstellen
Tankstellen - grundlegende Anforderungen
§ 36. (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken dürfen für die Abgabe an Zapfsäulen in Tankstellen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
(2) Gasöle dürfen in Tankstellen in oberirdischen Lagerbehältern
- 1. im Freien bis zu einer Menge von 50 000 l und zusätzlich
- 2. in Lagerräumen bis zu einer Menge von 5 000 l
gelagert werden.
(3) Ottokraftstoffe dürfen oberirdisch nur in Betriebstankstellen in direkt an Zapfsäulen bzw. Zapfgeräte angeschlossenen explosionsdruckstoßfest ausgeführten Behältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l gelagert werden (Kompaktanlagen).
(4) Die Lagerung von Ottokraftstoffen und Gasölen zu Heizzwecken in benachbarten Kammern von Lagerbehältern in Tankstellen ist unzulässig.
(5) Tankstellen und Tankstellen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen gemeinsam betrieben werden.
(6) In Tankstellen ist in folgenden Bereichen das Rauchen, Hantieren mit Feuer oder offenem Licht unzulässig:
- 1. in explosionsgefährdeten Bereichen,
- 2. in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen,
- 3. in Wirkbereichen der Befüllung der Lagerbehälter,
- 4. in einem Bereich von 2 m um Dom- und Füllschächte oder Füllschränke von unterirdischen Lagerbehältern.
Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf diese Verbote, auf das Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung sowie auf das Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Behälter hingewiesen sein. Die Hinweise müssen vom Betankungsplatz deutlich sichtbar sein.
(7) Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge müssen Informationen über die gefahrenrelevanten Eigenschaften des abgegebenen Kraftstoffs und das erforderliche Verhalten im Gefahrenfall angebracht sein.
(8) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Lagerbehälter der Tankstelle nicht befüllt werden.
(9) Die Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge darf nur über Abgabeeinrichtungen an Tankstellen erfolgen. Die Betankung direkt aus Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.
Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen
§ 37. (1) Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
- 1. diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
- 2. im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichtsperson im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
- 3. es sich um Betriebstankstellen handelt oder
- 4. die Anforderungen des § 42 erfüllt sind.
(2) Tankstellen müssen bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abgabeeinrichtungen möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen wird und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
(3) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
(4) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden; hierzu müssen leitfähige Verbindungen für die zu erwartenden Ströme ausreichend bemessen sein.
Abgabeeinrichtungen - grundlegende Anforderungen
§ 38. (1) Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
(2) Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
(3) Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
- 1. Öffnungen von Gebäuden aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 5 m,
- 2. Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
- 3. Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
- 4. Gebäuden aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m
eingehalten werden.
(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 3 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 3 gegeben wäre.
Abgabeeinrichtungen
§ 39. (1) Im Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Mess- und Steuereinrichtungen, gelangen können.
(2) Die Wirkbereiche um Abgabeeinrichtungen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten überschneiden; Einrichtungen zur Lagerung von gasförmigen Kraftstoffen (zB Lagerbehälter, Domschächte) dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen von Ottokraftstoff und Gasölen aufgestellt werden.
(3) Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen in Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:
- 1. der Aufstellbereich muss gut durchlüftet sein;
- 2. es müssen ausreichende Abstände von Fluchtwegen eingehalten werden,
- 3. es muss ein ausreichender Schutz gegen Beschädigung vorgesehen sein,
- 4. das Gebäude, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus Bauprodukten bestehen, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können.
Zapfsäulen und Zapfgeräte
§ 40. (1) Zapfsäulen und Zapfgeräte müssen gegen Beschädigung durch Anfahren geschützt sein (zB durch eine Umwehrung oder durch die Anordnung eines Sockels für die Zapfsäulenaufstellung). Ein ausreichender Schutz einer Zapfsäule gegen Beschädigung durch Anfahren ist jedenfalls durch eine Ausführung gegeben, bei der dieser Anfahrschutz mindestens in einer Höhe von 12 cm über dem Boden und mindestens in einem horizontalen Abstand von 30 cm um die Zapfsäule wirksam ist.
(2) Um Zapfsäulen muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(3) Um Zapfsäulen muss eine Betankungsfläche ausgeführt sein, die mindestens das Ausmaß des Wirkbereiches aufweisen muss. Die Betankungsfläche muss befestigt, ausreichend dicht und beständig gegen die abgegebenen brennbaren Flüssigkeiten hergestellt sein.
(4) Sind Zapfsäulen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche oder allgemein genützten Flächen, wie zB Verkehrsflächen, aufgestellt, muss an der Begrenzung zu diesen Flächen eine ausreichend dichte Wand (zB Mauer, Glaswand, Blechwand) in einer Höhe von mindestens 1 m und einer Länge im Ausmaß der Länge des Zapfschlauches vorhanden sein.
(5) Zapfgeräte (ausgenommen Kleinzapfgeräte) dürfen nur bei Betriebstankstellen verwendet werden.
(6) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt oder so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Kleinzapfgeräte müssen außerhalb der Betriebszeiten einer Tankstelle dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen werden können oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen außerhalb von Betankungsvorgängen entleert sein.
Zapfschläuche und Zapfventile
§ 41. (1) Zapfschläuche müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die bei einem Abriss des Zapfschlauches selbsttätig das an der Zapfsäule verbleibende Ende der Abrissstelle verschließt.
(2) Zapfschläuche von Zapfsäulen und Zapfgeräten müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m, Zapfschläuche zum Abfüllen von Gasölen nicht länger als 10 m, sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, dass elektrostatische Aufladungen gefahrlos abgeleitet werden.
(3) Zapfventile an Zapfsäulen und Zapfgeräten von Tankstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Zapfventile dürfen nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt;
- 2. Zapfventile müssen selbsttätig so schließen, dass sie bei vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters oder bei Herausfallen des Zapfventils aus der Behälteröffnung den Flüssigkeitsstrom selbsttätig unterbrechen;
- 3. selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, dass sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden; das selbsttätige Schließen des Zapfventils muss bei jeder Rastenstellung des Füllhebels sichergestellt sein, wobei das Zapfventil schon beim geringsten eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muss;
- 4. selbsttätig schließende Zapfventile müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine gleichwertige Sicherung so gesichert sein, dass bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist.
(4) Bei Selbstbedienung durch Kunden muss an jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule eine leicht verständliche Bedienungsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson
§ 42. (1) Das Betanken durch Kunden ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson ist an öffentlichen Tankstellen zulässig, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein; mindestens folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
- a) jede Zapfinsel muss videoüberwacht sein;
- b) alle Betankungsvorgänge müssen an eine während der Betriebszeiten der Tankstelle besetzte Überwachungsstelle übertragen werden, die im Bedarfsfall jeden Betankungsvorgang sofort unterbrechen kann;
- c) die in der Tankstelle befindliche Videoüberwachungsanlage muss so ausgeführt sein, dass bei nicht zu Stande kommen oder bei Ausfall der Bildübertragung zur ständig besetzten Stelle kein Kraftstoff abgegeben werden kann oder der Betankungsvorgang sofort automatisch unterbrochen wird;
- d) die Aufschaltung der Videoüberwachung zur ständig besetzten Stelle muss spätestens dann erfolgen, wenn Personen oder Kraftfahrzeuge den jeweiligen Zapfsäulenbereich betreten oder befahren;
- 2. die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
- 3. die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage ausgestattet sein, die ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Abgabemenge aufweist;
- 4. im Nahbereich der Zapfsäulen muss eine Gegensprechanlage angebracht sein, wobei durch Drücken eines Tasters eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle hergestellt werden muss;
- 5. im Nahbereich der Zapfsäulen muss ein deutlich gekennzeichneter Notschalter zur Abschaltung sämtlicher Pumpenmotoren im Gefahrenfall vorhanden sein;
- 6. die Zapfsäulen dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist unzulässig;
- 7. die Zapfsäule muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;
- 8. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Aufsichtsperson muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der die richtige Bedienung der Zapfsäule zu entnehmen ist.
(2) Zapfsäulen an öffentlichen Tankstellen, die zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021, dienen und die für eine Höchstabgabemenge von mehr als 100 l pro Minute ausgelegt sind, müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6 und Z 8 erfüllen. Bei Überschreiten des höchsten Rückhaltevolumens im Sinne des Abs. 1 Z 3 muss die Zapfsäulenpumpe automatisch abschalten.
(3) Öffentliche Tankstellen zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge mit Zapfsäulen mit einer Höchstabgabemenge von 40 l pro Minute müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 bis Z 8 erfüllen.
(4) Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson müssen mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrollen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden; bei Vorhandensein einer automatischen Überwachung der Sicherheitseinrichtungen der Zapfsäulen, einer automatischer Übertragung des Ansprechens des Leckanzeigesystems an eine ständig besetzte Stelle und einer Videoüberwachung der gesamten Betriebsfläche müssen die augenscheinlichen Kontrollen mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.
7. Abschnitt
Füllstellen
Füllstellen - allgemeine Anforderungen
§ 43. (1) Die Befüllung von fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern auf Kraftfahrzeugen darf nur über Füllstellen erfolgen. Die Befüllung direkt aus anderen Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.
(2) In Bereichen, in denen eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nicht zulässig ist, dürfen keine Füllstellen eingerichtet werden.
(3) Füllstellen müssen wie folgt ausgestattet und betrieben werden:
- 1. an Füllstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Überfüllung der mit der Füllstelle verbundenen Behälter verhindert wird;
- 2. vor der Befüllung muss der Flüssigkeitsstand im zu befüllenden Behälter ermittelt und die Menge festgelegt werden, die aufgenommen werden kann;
- 3. Füllstellen müssen während des Befüll- oder des Entleervorganges beaufsichtigt werden;
- 4. Füllstellen müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen oder ein Anfahren der Füllstellen durch Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen, wie Anbringung eines Anfahrschutzes oder Errichtung von Abschrankungen, geschützt sein;
- 5. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 in Gebäuden müssen in einem eigenen Brandabschnitt angeordnet sein; das ist nicht notwendig, wenn die Füllstelle Bestandteil einer verfahrenstechnischen Anlage ist und dies durch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen (zB durch Einrichtungen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) berücksichtigt ist.
(4) Füllanschlüsse an Füllstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. im Nahbereich der Füllanschlüsse müssen die erforderlichen Anschlüsse für eine Überfüllsicherung angeordnet sein;
- 2. auf die Funktionsweise der Überfüllsicherung muss deutlich sichtbar hingewiesen sein;
- 3. liegt ein Füllanschluss unter dem Niveau des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels im angeschlossenen Behälter, so muss die angeschlossene Leitung mit einem Rückschlagventil ausgestattet sein.
Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)
§ 44. (1) Füllanlagen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Die Überfüllung der mittels der Füllanlage zu befüllenden Transportfahrzeuge und ortsbeweglichen Behälter muss zuverlässig verhindert werden; dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn
- 1. bei Befüllung im geschlossenen System der Befüllvorgang durch eine Überfüllsicherung selbsttätig beendet wird und
- 2. während der Befüllung die Betriebsbereitschaft einer Überfüllsicherung optisch angezeigt wird oder
- 3. bei Befüllung über offenen Dom eine Schnellschlusseinrichtung ohne Selbsthaltung vorhanden ist oder
- 4. bei ausschließlicher Befüllung ortsbeweglicher Behälter
- a) der Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird oder
- b) die Befüllung der Behälter über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
(3) Füllanlagen für Transportfahrzeuge müssen mit einer als Auffangeinrichtung ausgebildeten Abstellfläche so ausgestattet sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hiefür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Abstellfläche muss jedenfalls das Ausmaß des Wirkbereiches betragen, der über die waagrechte Verbindung zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten bemessen sein muss. Die hiefür vorgesehenen Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Sie müssen so geneigt sein, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten nicht auf Manipulationsflächen, Flucht- oder Verkehrswegen ansammeln können.
(4) Das nach Abs. 3 erforderliche Auffangvolumen muss für jene Menge bemessen sein, die dem höchsten Förderstrom der Füllanlage von fünf Minuten Dauer entspricht; wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind, darf das Auffangvolumen entsprechend der bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen erforderlichen Zeit verringert werden.
(5) An Füllanlagen muss der Volumenstrom im Gefahrenfall unverzüglich stillgesetzt werden können.
(6) Bei Füllanlagen in Räumen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Der Betrieb der Füllanlage darf nur möglich sein, wenn die Absaugung wirksam ist. Die Absaugung muss nach Ende des Abfüllvorganges mindestens 15 Minuten in Betrieb bleiben.
Füllstellen an Tankstellen
§ 45. (1) Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4, des § 44 Abs. 3 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Im Bereich von Füllstellen an Tankstellen muss eine Abstellfläche für Tankfahrzeuge eingerichtet sein, die von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen abgetrennt sein muss. Die Abstellfläche muss mindestens den Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung umfassen.
(3) Die Einrichtungen der Füllstelle (Füllschränke und Füllschächte) müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten ausgeführt sein sowie für die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen geeignet sein.
(4) Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Füllstellen für Gasöle zu Heizzwecken müssen als konstruktiv getrennte Einrichtungen ausgeführt sein.
(5) Am Füllanschluss eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.
Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen
§ 46. Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:
- 1. Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
- 2. bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
- 3. Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
- 4. der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
- 5. zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
- 6. Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.
8. Abschnitt
Verkaufsräume und Vorratsräume
§ 47. (1) Verkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Z 3 der Tabelle zu § 33 Abs. 1 genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
(2) Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig. Das gilt nicht
- 1. für das Abfüllen und Umfüllen in geringfügigen Mengen in Vorratsräumen, wenn dadurch keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist oder
- 2. wenn geschlossene Systeme ohne betriebsmäßiges Offenhalten von Behältern oder Rohrleitungen verwendet werden.
(3) Für Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen gilt Folgendes:
- 1. Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein;
- 2. von leicht brennbaren anderen Materialien (zB Holzwolle oder losem Papier) muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden;
- 3. in Regalfächern für brennbare Flüssigkeiten dürfen zusätzlich nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.
(4) Für in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten gilt:
- 1. die Behälter müssen bei einem Fassungsvolumen von mehr als 0,25 l bruchfest sein;
- 2. Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 dürfen ein Fassungsvolumen von 1 l, Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 dürfen ein Fassungsvolumen von 10 l, nicht überschreiten.
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 48. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
- 1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.
- 2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
- a) Herstellung vor 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,
- b) Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31.12.2030,
- c) Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31.12.2035,
- d) Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31.12.2040.
- 3. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.
- 4. Abweichend von den §§ 11, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.
- 5. Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.
(2) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen § 3, § 6 Abs. 5 Z 1 bis 4, Abs. 6 Z 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 12 mit der Abweichung nach Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1, §§ 24, 26 und 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 43 Abs. 3 Z 1 bis 4, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 2 und Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 47 Abs. 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in § 1 Abs. 4 genannten Bestimmungen vorzunehmen.
(3) Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Abs. 2 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.
(4) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach § 5 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:
- 1. leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
- 2. entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
- 3. schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
Inkrafttreten
§ 50. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 51. Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, außer Kraft treten.
Notifikation
§ 52. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0013/A).
Kocher Gewessler Rauch
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