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BGBl II 44/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

44. Verordnung: externe Qualitätssicherungsverordnung

44. Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts

§ 1. Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld „Sexualpädagogik“ (im Folgenden: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) eingerichtet. Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch eine fachlich und organisatorisch geeignete Einrichtung mit Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben oder der Unterstützung österreichischer Behörden im humanitären Bereich oder Erfahrung in der Qualitätssicherung von öffentlichen Bildungseinrichtungen betraut werden. Dieser Geschäftsstelle hat mindestens eine Person anzugehören, die über Expertise im Bereich Sexualpädagogik verfügt.

Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik

§ 2. Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat

  1. 1. die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
  2. 2. die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
  3. 3. die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
  4. 4. Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.

Aufgaben des Boards

§ 3. (1) Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.

(2) Dem Board obliegen insbesondere

  1. 1. die Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
  2. 2. die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
  3. 3. die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
  4. 4. jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.

Geschäftsordnung

§ 4. (1) Das Board hat mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen und auf der Website der Geschäftsstelle kundzumachen. Die Geschäftsordnung regelt die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass bei externen Qualitätssicherungsverfahren durch einstimmigen Beschluss des Boards jeweils zwei dem zu begutachtenden schulexternen Angebot adäquate Gutachterinnen oder Gutachter einzusetzen sind, die ein gemeinsames Gutachten zu erstellen haben.

(3) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die Mitglieder des Boards aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit eine Person zu wählen haben, die das Board in fachlichen Fragen nach Außen vertritt.

(4) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.

Zusammensetzung und Bestellung des Boards

§ 5. (1) Das Board besteht aus fünf wissenschaftlich ausgewiesenen Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der jeweiligen Bestellung ernannt. Bei der Bestellung dieser vier Mitglieder ist darauf zu achten, dass in der Gesamtzusammensetzung des Boards Expertise aus den Bereichen Bildung, Fachdidaktik, Gesundheit, Qualitätsmanagement und Sexualpädagogik vorhanden ist. Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist zu achten. Diese vier Mitglieder wählen für die Dauer von fünf Jahren das fünfte Mitglied einstimmig.

(2) Von den durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister zu bestellenden Mitgliedern werden

  1. 1. eine Person durch das für Familienfragen zuständige Mitglied der Bundesregierung und
  2. 2. eine Person durch das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Bundesregierung,

vorgeschlagen.

(3) Scheidet eine Person aus dem Board aus, so ist von dem vorschlagsberechtigten Mitglied der Bundesregierung unverzüglich ein neues Mitglied vorzuschlagen; im Fall des vom Board gewählten Mitglieds, ist durch das Board unverzüglich eine neue Person zu wählen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 erfolgt für zwei Jahre.

(4) Dem Board dürfen keine Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, angehören.

Beurteilungsmaßstab - Qualitätsziel

§ 6. Schulexterne Angebote, einschließlich Unterrichtsmittel und Dienstleistungen zur Unterstützung des schulischen Unterrichts, im Themenfeld Sexualpädagogik haben

  1. 1. fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet zu entsprechen,
  2. 2. den für diesen Themenbereich relevanten Grundsatzerlässen und Lehrplänen zu entsprechen,
  3. 3. die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten und
  4. 4. dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot

zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Polaschek

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