vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 431/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

431. Verordnung: Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
[CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

431. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aufgrund der §§ 4, 8, 32 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich § 10 dieser Verordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand der Verordnung ist die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß der Methodik und den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/132 , ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.

(2) Die Berechnung nach dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den Vorgaben für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 , ABl. Nr. L 139 vom 18.5.2022 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. „Bruttoendenergieverbrauch“ Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehrssektor, Haushalten und dem Dienstleistungssektor zu energetischen Zwecken geliefert werden einschließlich des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Elektrizitäts- und Wärmeverbrauchs der Energiewirtschaft bei der Produktion von Elektrizität, Wärme und Kraftstoffen für den Verkehr, sowie der bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;
  2. 2. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
  3. 3. „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4. „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.

Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

§ 5. (1) Der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen wird berechnet als Summe

  1. 1. des Bruttoendenergieverbrauchs von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen,
  2. 2. des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und
  3. 3. des Endenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor.

(2) Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen wird als der Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, dividiert durch den Bruttoendenergieverbrauch von Energie aus allen Energiequellen berechnet und als Prozentsatz ausgedrückt. Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs darf der Energieverbrauch des Luftverkehrs mit nicht mehr als 6,18 % des Bruttoendenergieverbrauchs angesetzt werden.

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt.

(4) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, und der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(5) Bei der Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 darf der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sowie im Verkehrssektor verbrauchten Biomasse-Brennstoffen höchstens einen Prozentpunkt höher sein als ihr Anteil am Endenergieverbrauch von Energie im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs im Jahr 2020, wobei der Anteil am Endenergieverbrauch im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs mit höchstens 7 % berücksichtigt werden darf.

(6) Aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, dürfen bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Zur Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, ist Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019 S. 1, anzuwenden.

Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

§ 6. (1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität berechnet, einschließlich der für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität und durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 16c des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023, erzeugte Elektrizität, jedoch unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.

(2) Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Mit Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang II der Richtlinie (EU) 2018/2001 berücksichtigt.

Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor

§ 7. (1) Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 wird der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor als die Menge an Fernwärme und Fernkälte berechnet, die aus erneuerbaren Quellen produziert wird, zuzüglich des Verbrauchs anderer Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie, in Haushalten, im Dienstleistungssektor und in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu Heizungs-, Kühlungs- und Prozesszwecken. Bei Hybridanlagen, die Brennstoffe sowohl aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme- und Kälteanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet.

(2) Umgebungsenergie und geothermische Energie, die mit Wärmepumpen und Fernkältesystemen für die Wärme- und Kälteversorgung verwendet wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten Energie, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil A vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001 , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 , und trägt dem Energieverbrauch in allen Endverbrauchssektoren Rechnung. Die Menge an Kälte, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil B vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001 , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 .

(3) Thermische Energie, die durch passive Energiesysteme erzeugt wird, bei denen ein niedrigerer Energieverbrauch auf passive Weise durch die Baukonstruktion oder durch aus Energie aus nicht erneuerbaren Quellen erzeugte Wärme erreicht wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht berücksichtigt.

Endenergieverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor

§ 8. Für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 3 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Endverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor wird berechnet als die Summe aller Biokraftstoffe, Biomasse-Brennstoffe sowie flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs. Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, welche mit erneuerbarer Elektrizität produziert werden, werden nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn die Menge der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen berechnet wird.
  2. 2. Bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor werden die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Werte für den Energiegehalt von im Verkehr benutzten Kraftstoffen verwendet. Zur Bestimmung des Energiegehalts von im Verkehr benutzten Kraftstoffen, welche nicht im Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 angeführt sind, gelten die entsprechenden Normen zur Bestimmung der Heizwerte von Kraftstoffen der Europäischen Normungsorganisation (ESO). In Fällen, für die keine solche Norm zu diesem Zweck erlassen wurde, sind die entsprechenden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu verwenden.
  3. 3. Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Energiegehalts der Kraftstoffe für den Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt werden, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und für den Bereich Straßen- und Schienenverkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt.
  4. 4. Bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten erneuerbaren Energie, wird der Energiegehalt aller Arten von erneuerbarer Energie, die für den gesamten Verkehrssektor bereitgestellt wird, einschließlich der für den Bereich Straßen- und Schienenverkehr bereitgestellten erneuerbaren Elektrizität, berücksichtigt. Bei der Berechnung des Zählers ist der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den im Anhang XIII Teil B der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rohstoffen hergestellt werden, mit bis zu 1,7 % des Energiegehalts der auf dem Markt für den Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellten Kraftstoffe für den Verkehr begrenzt.
  5. 5. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität an der für Straßen- und Schienenfahrzeugen bereitgestellten Elektrizität wird der Zeitraum zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr herangezogen. Abweichend hiervon wird Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energie stammt und für Straßenfahrzeuge bereitgestellt wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet.
  6. 6. Sofern Elektrizität entweder direkt oder über die Produktion von Zwischenprodukten zur Produktion flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, ist der durchschnittliche Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in Österreich zwei Jahre vor dem zu berechnenden Jahr für die Berechnung des Anteils der erneuerbaren Energie heranzuziehen. Davon abweichend und abweichend vom ersten Satz der Z 5 kann aus dem Netz entnommene Elektrizität in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn diese ausschließlich durch Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und nachweislich die Eigenschaften erneuerbarer Energie aufweist, sodass sichergestellt ist, dass die erneuerbare Energie nur einmal und nur in einem Endverbrauchsektor berücksichtigt wird. Außerdem sind die Kriterien des delegierten Rechtsaktes, welcher auf Grundlage des Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassen wurde, zu erfüllen, damit aus dem Netz entnommene Elektrizität in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechenet werden kann, sofern die Europäische Kommission einen solchen delegierten Rechtsakt erlassen hat.
  7. 7. Für die Zwecke der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 1,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angesetzt. Für die Zwecke der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird und durch Straßenfahrzeuge verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 4-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angesetzt.
  8. 8. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Z 1 werden die für den Luft- und Seeverkehr bereitgestellten Kraftstoffe mit den 1,2-fachen ihres Energiegehalts veranschlagt, es sei denn, die Kraftstoffe wurden aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen.
  9. 9. Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs müssen mindestens 70 % betragen, um in der Berechnung des § 5 Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden zu können.
  10. 10. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Z 1 wird der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, die aus den im Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rohstoffen hergestellt werden, mit dem Doppelten ihres Energiegehalts veranschlagt.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 9. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.

Kostenersatz

§ 10. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)