370. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV)
Aufgrund des § 134a der Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar.
- 2. Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997).
- 3. Berufsmäßige Parteienvertreter:
- a) in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß § 74 WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;
- b) in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);
- c) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG).
- 4. Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) gemäß § 134 Abs. 1 BAO eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus:
- a) der Einkommensteuerklärung und der Umsatzsteuererklärung oder
- b) der Körperschaftsteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung oder
- c) der Abgabenerklärung für die Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuererklärung.
- 5. Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Z 4) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (§ 244 BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.
Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung
§ 2. (1) Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch im Verfahren FinanzOnline zur Quotenregelung angemeldet hat.
(2) Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.
(3) Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:
- 1. die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);
- 2. rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;
- 3. die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.
Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.
(5) Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum elektronisch von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
Ausscheiden von der Quotenregelung
§ 3. (1) Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
- 1. wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
- 2. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
- 3. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
(2) In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.
Einreichung von Quotenerklärungen
§ 4. (1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
- 1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
- a) bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
- b) bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
- 2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
- a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
- b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
- c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.
Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
§ 5. (1) Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
- 1. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO;
- 2. eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO;
- 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
- 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
- 5. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.
(2) Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
(3) Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.
Überwachung der Abgabetermine
§ 6. (1) Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
- 1. Wurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
- 2. Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
- 3. Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(2) Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, kann das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres setzen (§ 134a Abs. 3 BAO). Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
- 1. Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
- 2. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, gilt Folgendes:
- a) Ist eine Abberufung gemäß Z 1 erfolgt, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
- b) Ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
- 3. Wurden infolge einer Abberufung gemäß Z 2 lit. b zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
Ausschluss von der Quotenregelung
§ 7. (1) Das Finanzamt hat den Vertreter auf die mögliche Konsequenz eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote nach dem Abgabetermin 5 bzw. im Fall der Gewährung einer Nachfrist nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres nicht zu 100% erfüllt wurde, aber für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfüllt war.
(2) Das Finanzamt kann den Vertreter für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (§ 2 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist, von der Quotenregelung ausschließen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- 1. Der Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf der bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzten Nachfrist jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt.
- 2. Der Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt und das Finanzamt hat in beiden Kalenderjahren keine Nachfrist gewährt.
- 3. Der Vertreter hat, wenn das Finanzamt in bloß einem von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren eine Nachfrist bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gewährt hat, die Quote in diesem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nachfrist und im anderen der beiden Kalenderjahre bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt.
Verweise
§ 8. (1) Wird in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023,
- 2. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2023,
- 3. Europäisches Rechtsanwaltsgesetz - EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020,
- 4. Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023,
- 5. Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2021,
- 6. Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022,
- 7. Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2023,
- 8. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928, ist in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005 anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen.
Brunner
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