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BGBl I 42/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
(NR: GP XXVII RV 1947 AB 1961 S. 207 . BR: AB 11214 S. 952 .)

42. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 32a. Schriftlicher Prüfungsteil - Durchführung auf elektronischem Weg“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 33 folgende Einträge eingefügt:

„§ 33a. Videokonferenzsysteme

§ 33b. Barrierefreiheit“

3. In den §§ 16, 25 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 1, 50, 60 Abs. 2, 104 Abs. 2, 152 Abs. 4, 155 Abs. 3, 164 Abs. 1 und 4, 176 Abs. 2, 177 Abs. 2, 181 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, 184 Abs. 2 und 240 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Worte „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. Im § 69 werden die Worte „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Worte „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

5. § 17 lautet:

§ 17. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Form, in der die Prüfung an diesen Terminen durchgeführt wird, sowie allenfalls die Prüfungsorte bekannt zu geben.

(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß § 32a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß § 32a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

(3) Eine bereits bekannt gegebene Durchführung gemäß § 32a oder bereits bekannt gegebene Prüfungsorte können bis zu einem Monat vor einem Termin für einen schriftlichen Prüfungsteil abgeändert werden. Diese sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.“

6. § 18 lautet:

§ 18. (1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann - sofern keine Durchführung gemäß § 32a vorgesehen ist - einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen.

(2) Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und kann dabei den gewünschten Prüfungsort benennen. Der Prüfungskandidat ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes einzuladen.

(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen bei einem schriftlichen Prüfungsteil drei Arbeitstage und bei einem mündlichen Prüfungsteil sieben Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen.

(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor einem schriftlichen Prüfungsteil oder später als sieben Arbeitstage vor einem mündlichen Prüfungsteil ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.“

7. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Schriftlicher Prüfungsteil - Durchführung auf elektronischem Weg

§ 32a. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam können im Einzelfall festlegen, dass die Durchführung des schriftlichen Prüfungsteiles nicht auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.

(2) Im schriftlichen Prüfungsteil können auch geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann bei geschlossenen Frageformaten auch automationsunterstützt erfolgen. Das automationsunterstützt ermittelte Ergebnis fließt in die Gesamtbeurteilung gemäß § 31 ein.

(3) Bei Klausurarbeiten, die auf elektronischem Weg abgehalten werden, muss jedenfalls

  1. 1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein,
  2. 2. eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Person, die die Aufsicht bei einem schriftlichen Prüfungsteil durchführt, vorhanden sein,
  3. 3. der Prüfungskandidat für eine zur Teilnahme an der Klausurarbeit geeignete technische Infrastruktur sorgen,
  4. 4. vor Beginn der Prüfung eine Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten erfolgen und
  5. 5. durch technische oder organisatorische Maßnahmen die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten gewährleistet sein.

(4) Die Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten hat durch Hochladen eines Fotos der Vorderseite eines amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite zu erfolgen. Um die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten zu gewährleisten, sind Bild- und Tonaufnahmen der Prüfungsumgebung des Kandidaten während der Ablegung der Klausurarbeit zulässig. Bild-und Tonaufnahmen sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens sieben Jahre aufzubewahren. Datenschutzrechtlich Verantwortliche sind die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(5) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Klausurarbeit abzubrechen. Die Klausurarbeit ist nicht zu beurteilen.

(6) In allen anderen Fällen hat unbeschadet Abs. 5 eine Beurteilung zu erfolgen, außer der Prüfungskandidat stellt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Prüfung einen begründeten Antrag auf Nichtbeurteilung der Klausurarbeit aufgrund von nicht vom Prüfungskandidaten beeinflussbarer Ereignisse. Über diesen Antrag entscheidet binnen vier Wochen der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam.

(7) Technische Probleme führen nicht zur Verlängerung der Prüfungszeit.

(8) Die nähere Ausgestaltung und der Ablauf der Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. In der Prüfungsordnung sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten und ihrer eindeutigen Identifizierung sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen.“

8. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und § 33b samt Überschriften eingefügt:

„Videokonferenzsysteme

§ 33a. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

(2) Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren.

(3) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls

  1. 1. eine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein,
  2. 2. sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten,
  3. 3. eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und
  4. 4. sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

(5) Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können.

(6) Die Prüfung ist abzubrechen, wenn

  1. 1. die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder
  2. 2. der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet.

(7) Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 entsprechend zu beurteilen.

Barrierefreiheit

§ 33b. (1) Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.“

9. § 35 lautet:

§ 35. (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.“

10. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.“

11. § 38 lautet:

§ 38. (1) Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.

(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.

(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.“

12. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.“

13. § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht oder ein Berufsvergehen gemäß § 128 Z 30 begangen, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen.“

14. Im § 128 wird der Punkt am Ende der Z 29 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 30 angefügt:

  1. „30. bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet.“

15. Dem § 239 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat binnen eines Monats ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2023 auf ihrer Website zu verlautbaren, welche zu diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungstermine auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Die gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungsorte der betroffenen Prüfungstermine entfallen. Eine Durchführung auf elektronischen Weg darf für bereits verlautbarte Prüfungstermine nur dann festgelegt werden, wenn zwischen der Verlautbarung der elektronischen Durchführung und dem Termin zumindest ein Monat liegt.“

Van der Bellen

Nehammer

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