vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 232/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Bundesgesetz: Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
(NR: GP XXVII IA 3011/A AB 1895 S. 189 . BR: AB 11160 S. 949 .)

232. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Artikel 2 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 75 lautet:

„Sonderregelungen - COVID-19 - UEZG“

2. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“

3. Im § 75 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 239a Sonderregelungen - COVID-19“ durch „§ 239a Sonderregelungen - COVID-19 - UEZG“ ersetzt.

2. § 151 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.“

3. Die Überschrift des § 239a lautet:

„Sonderregelungen - COVID-19 - UEZG“

4. § 239a Abs. 6 lautet:

„(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)