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BGBl II 150/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, der Prüfungsordnung BMHS und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

150. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 63, 68a und 83 sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Artikel 1 des BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 25072021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhalten die Z 28 und 29 die Ziffernbezeichnungen „30.“ und „31.“ und es werden nach Z 27 folgende Z 28 und 29 eingefügt:

  1. „28. Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (Anlage E2)
  2. 29. Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (Anlage E3)“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. 2. Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen E2 und E3 werden nach Anlage E1 eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, wird verordnet:

Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 67 folgende Einträge eingefügt:

„14a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

§ 67a.

Vorprüfung

§ 67b.

Diplomarbeit

§ 67c.

Klausurprüfung

§ 67d.

Mündliche Prüfung

14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

§ 67e.

Abschlussarbeit

§ 67f.

Klausurprüfung

§ 67g.

Mündliche Prüfung“

2. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Wort „aus“ die Wendung „mündlichen und bzw. oder“ eingefügt.

3. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.“

4. Nach § 67 werden folgende 14a. und 14b. Unterabschnitte eingefügt:

„14a. UnterabschnittReife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Vorprüfung

§ 67a. (1) Die Vorprüfung umfasst in den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit die Prüfungsgebiete

  1. 1) „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich) und
  2. 2) „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ (30 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, mündlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Pflegerische Basisbildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Natur- und gesundheitswissenschaftliche Bildung“, „Berufsspezifische Bildung I Gesundheitswissenschaften Niveau Pflegeassistenz“ und „Fachpraktisches Seminar“. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(4) Im Ausbildungsschwerpunkt Pflegefachassistenz ist die Ablegung der Vorprüfung fakultativ. Bei Ablegung der Vorprüfung ist Abs. 1 Z 1 und 2 anzuwenden.

Diplomarbeit

§ 67b. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst

  1. 1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
  2. 2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.

Klausurprüfung

§ 67c. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

Mündliche Prüfung

§ 67d. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. in der Fachrichtung Pflege
    1. a) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“,
    2. b) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ und
    3. c) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4) sowie
  2. 2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung
    1. a) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“,
    2. b) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ und
    3. c) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 5 Z 1 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4).

(2) Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und „Schwerpunktfach Fachkolloquium Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b umfassen die Pflichtgegenstände „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und „Fachpraktisches Seminar“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz. Der Kompetenzerwerb ist auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Prüfungsgebiet umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Humanwissenschaftliche Bildung (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Gerontologie und Geragogik)“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium Berufsspezifische Bildung II“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 67c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“,
  2. 2. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“,
  3. 3. „Politische Bildung und Recht“ oder
  4. 4. „Berufs- und Rechtskunde“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 5 Z 2 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“ sowie die Bereiche Kulturelle Identität und Interkulturelle Kommunikation des Pflichtgegenstandes „Allgemeine und Interkulturelle Kommunikation“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 5 Z 3 umfasst den Bereich „Politische Bildung“ des Pflichtgegenstandes „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Rechtskunde“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Berufs- und Rechtskunde“ gemäß Abs. 5 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“ und „Berufsbezogene Rechtskunde“.

14b. UnterabschnittAbschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Abschlussarbeit

§ 67e. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Psychologie und Pädagogik“,
  2. 2. „Soziale Handlungsfelder“,
  3. 3. „Somatologie und Pathologie“,
  4. 4. „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  5. 5. „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.

Klausurprüfung

§ 67f. Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 67g. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Psychologie und Pädagogik“,
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Soziale Handlungsfelder“,
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Somatologie und Pathologie“,
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“,
  5. 5. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Pflichtgegenstand „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde, oder
  6. 6. eine Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 mit einem zweiten Pflichtgegenstand.

(3) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

5. Dem § 95 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14a. und 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 4 letzter Satz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Der 14a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.
  3. 3. Der 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung.“

Artikel 3

Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird verordnet:

Die Verordnung, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für einzelne Schularten getroffen werden (Schulzeitverordnung), BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für die Fachschulen für Sozialberufe, die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung

§ 5. (1) Bei der Durchführung von Pflichtpraktika tritt an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Wenn an einem Tag Unterrichtsstunden und im Rahmen der Pflichtpraktika Arbeitsstunden vorgesehen sind, darf die Gesamtzeit von neun vollen Stunden nicht überschritten werden. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem der nach § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfreien Tage stattfinden.

(2) An den Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrgangs am letzten Samstag im Mai. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am zweiten Montag im Oktober.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die im V. Teil der Anlage E2, BGBl. II Nr. 150/2023, und die im VI. Teil der Anlage E3, BGBl. II Nr. 150/2023, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Polaschek

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