vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 149/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Verordnung: Änderung der Elektrotechnikzugangs-Verordnung

149. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Elektrotechnikzugangs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:

Die Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl. II Nr. 41/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2003 gilt als Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023.“

2. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 7. § 6 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren qualitätsgesicherten und zertifizierten berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Einbruchmeldetechnik

Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest

28

Brandmeldetechnik

Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern;

Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern)

28

Videoüberwachung

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen

28

Zutrittskontrolle

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen - Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit)

28

Alarmübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle;

Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen;

Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen)

4

Grundlagen der Funkübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle

4

  1. 3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
  2. 4. Das Lehrgangszeugnis hat eine Bestätigung zu enthalten, dass der Besuch des Lehrganges auf Grund einer Leistungsbeurteilung als erfolgreich bewertet wurde.“

Kocher

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)