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BGBl I 43/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXVII RV 1361 AB 1388 S. 149 . BR: AB 10923 S. 939 .)

43. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 46a Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

  1. „5. eine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund zu übermitteln. Zu den vbPK-BF oder übermittelten Sozialversicherungsnummern sind im Wege der Schnittstelle aus den lokalen Evidenzen folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:
    1. a) vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,
    2. b) übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
    3. c) Beginndatum der Ausbildung im laufenden Schuljahr am jeweiligen Schulstandort,
    4. d) Schulkennzahl, Schulformkennzahl dieser Ausbildung, Bezeichnung und Anschrift der Schule,
    5. e) die im laufenden Schuljahr besuchte Schulstufe am jeweiligen Schulstandort,
    6. f) Status als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
    7. g) Datum der erfolgreich abgelegten abschließenden Prüfung,
    8. h) Datum der Beendigung des Schulbesuchs an der meldenden Schule während des Schuljahres;
  2. 6. eine automatisierte Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 E-GovG) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation zu übermitteln. Zu den vbPK oder übermittelten Sozialversicherungsnummern haben die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation folgende Daten betreffend Lehrlinge gemäß § 1 BAG an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:
    1. a) vbPK der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,
    2. b) übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
    3. c) Lehrvertragsart und Lehrvertragsnummer,
    4. d) Beginn und (voraussichtliches) Ende der Lehrzeit, vorzeitige Beendigung der Lehre, Datum und Ergebnis der Lehrabschlussprüfung (bestanden oder nicht bestanden).“

2. Dem § 46a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 6 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 46a Abs. 2 Z 5 und 6 sowie Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 46a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 43/2022 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK-BF nach den im § 24 Abs 3 BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen verpflichtend erfolgt, wobei die übergangsweise Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern nach § 46a Abs. 2 Z 5 sowie der Daten nach § 46a Abs. 2 Z 5 lit. b ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK-BF nicht mehr zulässig ist. § 46a Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2022 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK nach den im § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen verpflichtend erfolgt, wobei die übergangsweise Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern nach § 46a Abs. 2 Z 6 sowie der Daten nach § 46a Abs. 2 Z 6 lit. b ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK nicht mehr zulässig ist.“

Van der Bellen

Nehammer

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