44. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“
2. § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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