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BGBl I 209/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

209. Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992
(NR: GP XXVII RV 1792 AB 1860 S. 187 . BR: AB 11146 S. 948 .)

209. Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.77/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 8, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 4 bis 6 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21a Abs. 2 und 3, § 21k Abs. 2, § 22a Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 4, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1, 1a und 2, § 28b, § 29 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

2. Am Ende des § 21a Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.“

3. § 21b samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

  1. 1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. 2. Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
  3. 3. Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;
  4. 4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
  5. 5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. 6. Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. 7. Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
  8. 8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. 9. Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  10. 10. Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  11. 11. Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  12. 12. angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
  13. 13. Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
  14. 14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;
  15. 15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  16. 16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  17. 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  18. 18. Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
  19. 19. Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,
  20. 20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
  21. 21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
  22. 22. Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.“

4. § 21c Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Übernahme von Milch,“

5. § 21c Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,“

6. § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 lautet:

  1. „5. Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
  2. 6. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
  3. 7. Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),“

7. § 21d samt Überschrift lautet:

„Beitragshöhe

§ 21d. (1) Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

  1. 1. Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen 1,00 €/ha angemeldete Fläche
  2. 2. andere landwirtschaftliche Flächen 5,00 €/ha angemeldete Fläche
  3. 3. Milch 2,20 €/t übernommene Milch
  4. 4. Rinder, zum Schlachten bestimmt 2,70 €/geschlachtetes Rind
  5. 5. Kälber, zum Schlachten bestimmt 1,10 €/geschlachtetes Kalb
  6. 6. Schweine, zum Schlachten bestimmt 0,75€/geschlachtetes Schwein
  7. 7. Schlachtgeflügel 0,60 €/100 kg Schlachtgewicht
  8. 8. Legehennen 3,75 €/100 Legehennen
  9. 9. Gemüse im Gewächshaus 730,00 €/ha
  10. 10. Gemüse im Folientunnel 500,00 €/ha
  11. 11. Gemüse im Freiland 50,00 €/ha
  12. 12. Obst im Gewächshaus 730,00 €/ha
  13. 13. Obst im Folientunnel 500,00 €/ha
  14. 14. Obst im Freiland 75,00 €/ha
  15. 15. Speisekartoffel 30,00 €/ha
  16. 16. Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus 1 500,00 €/ha
  17. 17. Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel 500,00 €/ha
  18. 18. Gartenbauerzeugnisse im Freiland 100,00 €/ha
  19. 19. Wein 1,10 €/100 l Wein

    Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.

(2) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen

  1. 1. innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
  2. 2. innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
  3. 3. für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
  4. 4. für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
  5. 5. für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
  6. 6. für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
  7. 7. hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
    1. a) des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,
    2. b) des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
    3. c) des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
    4. d) des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
    5. e) für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
    1. abgesehen werden kann.

(3) Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.“

8. § 21e Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsschuldner ist:

  1. 1. für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
  2. 2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
  3. 3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
  4. 4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
  5. 5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
  6. 6. für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
  7. 7. für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
  8. 8. für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
  9. 9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“

9. § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

  1. „4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
  2. 5. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,“

10. § 21f Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Beitrag ist

  1. 1. im Falle des Abs. 1 Z 1 spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 5, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach § 21i Abs. 4 erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
  3. 3. in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats

    an die AMA zu entrichten.

(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“

11. Nach § 21f Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß § 21i Abs. 4 einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.

(5) Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß § 21f Abs. 2 Z 2 um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.“

12. § 21g Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

  1. 1. des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,
  2. 2. des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,
  3. 3. des § 21f Abs. 1 Z 5 und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und
  4. 4. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag

    selbst zu berechnen hat.

(1a) Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im Falle

  1. 1. des § 21f Abs. 1 Z 1 die Monatsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 312/2021,
  2. 2. des § 21f Abs. 1 Z 4 die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,
  3. 3. des § 21f Abs. 1 Z 5 der eingereichte Mehrfachantrag,
  4. 4. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
  5. 5. des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.

    Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.“

13. In § 21g werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Jeder Beitragsschuldner, der

  1. 1. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
  2. 2. mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
  3. 3. mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche

    bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Z 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.

(1c) Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Abs. 1a genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.“

14. § 21g Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach § 21i Abs. 4.“

15. § 21h Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

  1. 1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,
  2. 2. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,
  3. 3. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,
  4. 4. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,
  5. 5. Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
  6. 6. Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,
  7. 7. Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,
  8. 8. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“

16. § 21k Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“

17. § 21k Abs. 3 lautet:

„(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a Z 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“

18. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.“

19. In § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 23 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 24 eingefügt:

  1. „24. hinsichtlich der § 21a Z 6, § 21b, § 21c Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7, § 21d, § 21e Abs. 1, § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2 bis 5, § 21g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 2, § 21h Abs. 1, § 21k Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 40 Abs. 8 und § 43 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 mit 1. Jänner 2023“

20. In § 43 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die §§ 21f und 21g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2020 sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden.“

21. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Verordnungen gemäß § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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