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§ 8 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Monatsmeldungen

§ 8.

(1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

  1. 1. bis zum 22. des Folgemonats den Rohstoffeingang (Gesamteingang der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt sowie zusätzlich getrennt nach Biomilch, Heumilch und Bioheumilch),
  2. 2. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist,
  3. 3. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
  1. a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
  2. b) Lieferungen in andere Staaten,
  1. 4. bis zum letzten Tag des Folgemonats die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
  2. 5. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
  3. 6. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen,
  4. 7. bis zum 22. des Folgemonats den Auszahlungspreis für Milch sowie die Zuschläge für Biomilch, Heumilch und Bioheumilch sowie
  5. 8. bis zum 22. des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger:
  1. a) die Betriebsnummer,
  2. b) die Liefermenge in Kilogramm und
  3. c) die gelieferten Fetteinheiten.

(2) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich bis 22. des Folgemonats die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm und Fettgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235828