208. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2021 sowie die VfGH-Erkenntnisse BGBl. I Nr. 169/2021 und BGBl. I Nr. 144/2022, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.“
2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 1 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.“
3. § 8 Abs. 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu.“
4. In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge „12,87“ durch die Zeichenfolge „17,76“ ersetzt.
5. § 28 Abs. 2 entfällt.
6. § 28 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Der Bund hat den Rechtsträgern von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft erbringen, ein Zivildienstgeld auszubezahlen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
(4) Das Zivildienstgeld für Rechtsträger von Einrichtungen beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
- 1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 740 Euro und
- 2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft 550 Euro.“
7. In § 28 Abs. 5 erster Satz wird das Zitat „Abs. 2 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
8. In § 28a Abs. 1 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
9. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.“
10. § 34 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
- 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
- 2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
11. Dem § 34b wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.“
12. (Verfassungsbestimmung) Dem § 76a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 und Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 25a Abs. 2 Z 1, § 28 Abs. 3 bis 5, § 28a Abs. 1 und § 31 Abs. 1 letzter Satz, § 34 Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 2 und § 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 208/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.“
13. § 77 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung;“
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