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BGBl II 312/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

312. Verordnung: Agrarmarkttransparenzverordnung

312. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)

Auf Grund der § 11a, § 22, § 23 § 26 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100,
  3. 3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113,
  4. 4. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
  5. 5. der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26,
  6. 6. der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG , 93/24/EWG und 93/25/EWG , ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1,
  7. 7. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74,
  8. 8. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 103,
  9. 9. der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 01.07.2006 S. 39, und
  10. 10. der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 4.

(2) Diese Verordnung regelt auch die Meldungen für Marktordnungswaren, die in engem Zusammenhang mit bestimmten Meldepflichten stehen und zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere durch die zum Einsatz gelangenden Methoden, wie Stichprobenverfahren und Fokus auf Repräsentativität, mit einem Mindestmaß an Meldepflichten ein Optimum an notwendigen Informationen erreicht werden kann.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
  2. 2. Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
  3. 3. Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Z 2 eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Z 2 durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
  4. 4. Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
  5. 5. Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
  6. 6. Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
  7. 7. Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
    1. a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
    2. b) einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
    3. c) einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
    4. d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
    1. Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer. Allfälliges Skonto wird nicht berücksichtigt.
  8. 8. Verkaufspreis: der Preis ab Werk
    1. a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
    2. b) ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
    3. c) ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
    4. d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
    1. Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.

Meldefristen und Formvorschriften

§ 4. (1) Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen:

  1. 1. Wochenmeldungen bis zum Dienstag der Folgewoche,
  2. 2. Monatsmeldungen bis zum 15. Tag des Folgemonats und
  3. 3. Jahresmeldungen bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des jeweiligen Jahreszeitraums.

(2) Die Meldungen haben nach den technischen Vorgaben der AMA zu erfolgen.

(3) Soweit die jeweilige Meldung im eAMA vorgenommen werden kann, ist sie unter Zuhilfenahme des eAMA elektronisch zu erstatten. Ansonsten kann die Meldung in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Meldevorgaben

§ 5. (1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.

(2) Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.

(3) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(4) Die Meldepflichten obliegen

  1. 1. bei Unternehmen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter,
  2. 2. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  3. 3. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen, Zerlegebetrieben, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandel dem Betriebsinhaber.

Umsatzsteuer

§ 6. Die Meldung der Preise nach dem 2. bis 8. Abschnitt hat ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu erfolgen.

2. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 7. (1) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:

  1. 1. Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
  2. 2. Betriebe, die - ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,

und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.

(2) Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 8 bis 11 (ausgenommen § 9 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.

Monatsmeldungen

§ 8. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

  1. 1. bis zum 22. des Folgemonats den Rohstoffeingang (Gesamteingang der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt sowie zusätzlich getrennt nach Biomilch, Heumilch und Bioheumilch),
  2. 2. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist,
  3. 3. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
    1. a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
    2. b) Lieferungen in andere Staaten,
  4. 4. bis zum letzten Tag des Folgemonats die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
  5. 5. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
  6. 6. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen,
  7. 7. bis zum 22. des Folgemonats den Auszahlungspreis für Milch sowie die Zuschläge für Biomilch, Heumilch und Bioheumilch sowie
  8. 8. bis zum 22. des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger:
    1. a) die Betriebsnummer,
    2. b) die Liefermenge in Kilogramm und
    3. c) die gelieferten Fetteinheiten.

(2) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich bis 22. des Folgemonats die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm und Fettgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer übertragen.

Jahresmeldungen

§ 9. (1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.

(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 Kilogramm rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.

(3) Unternehmen haben jährlich die Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.

(4) Unternehmen haben jährlich die Verbringung und Exporte von Milcherzeugnissen zu melden.

Preismeldungen

§ 10. (1) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:

  1. 1. Gouda (Industrieware),
  2. 2. Edamer (Industrieware),
  3. 3. Emmentaler (Industrieware),
  4. 4. Konsummilch (ESL und frische Konsummilch, 3,5 % Fett und darüber) und
  5. 5. Süßrahm (30 % Fett, mindestens 20 Kilogramm).

(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:

  1. 1. Butter (in Packungen zu 250 Gramm),
  2. 2. Gouda (in Packungen bis 400 Gramm),
  3. 3. Edamer (in Packungen bis 400 Gramm),
  4. 4. Emmentaler (in Packungen bis 400 Gramm) und
  5. 5. Mozzarella (gerieben, aufgeschnitten oder im Ganzen, mit hohem Trockenmassegehalt, in Packungen bis 250 Gramm).

(3) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Z 1 oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Z 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:

  1. 1. Butter (Industrieware, ungesalzen, mindestens 5 Kilogramm),
  2. 2. Edamer (Industrieware),
  3. 3. Emmentaler (Industrieware),
  4. 4. Gouda (Industrieware) und
  5. 5. Mozzarella (Block, mindestens 9 Kilogramm).

(4) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:

  1. 1. Bergkäse (alle Fettstufen und Abpackgrößen),
  2. 2. Speisetopfen (alle Fettstufen und Abpackgrößen) und
  3. 3. Cottage Cheese (alle Fettstufen und Abpackgrößen).

(5) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.

Besondere Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten

§ 11. (1) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA den geschätzten Auszahlungspreis für Milchlieferungen bis spätestens 22. des laufenden Monats bekanntzugeben.

(2) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten bekanntzugeben, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

(3) Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren Betriebsnummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.

Ausnahmeregelung

§ 12. Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.

3. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Vieh und Fleisch

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 13. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder oder 100 Kälber pro Markttag aufgetrieben wurden,
  2. 2. Schlachthöfe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannte Menge umsetzen,
  3. 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände,
  4. 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 Millionen Eier abgepackt wurden, und
  5. 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder oder eine anteilige Anzahl an Hälften oder Viertel, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine oder eine anteilige Anzahl an Hälften, 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 14. (1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden:

  1. 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, insgesamt,
  2. 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
  3. 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
  4. 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
  5. 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
  6. 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
  7. 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
  8. 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
  9. 9. Schlachtkörper von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
  10. 10. Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als acht Monaten.

(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Hinterviertel von Jungstieren, ganz, mit Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt,
  2. 2. Vorderviertel von Jungstieren, ganz, ohne Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt und
  3. 3. Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 %.

(3) Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden:

  1. 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  3. 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und
  4. 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 .

(4) Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(5) Als Preis ist im Fall

  1. 1. des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
  3. 3. des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)

    betreffend Abs. 3 Z 1 je Tier und in allen übrigen Fällen bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

(6) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 15. (1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Klassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien für die Handelsklassen S, E, U, R, O, P insgesamt Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Karree, ohne Knochen, ohne Speck und ohne Schopfbraten (Karreerose),
  2. 2. Bauch, wie gewachsen,
  3. 3. Schulter,
  4. 4. Schlögel ohne Filetkopf und
  5. 5. Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 30 %.

(3) Vermittler haben wöchentlich für die vermarkteten Ferkel Menge und Preis zu melden.

(4) Mengen sind im Fall des Abs. 1 und 3 in Stück und im Fall des Abs. 1 und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Abs. 1 auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(5) Als Preis ist im Fall

  1. 1. des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ,
  2. 2. des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
  3. 3. des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)

    bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

(6) Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für

  1. 1. das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneidern sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
  2. 2. das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
  3. 3. die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern und
  4. 4. die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen

    hinzuzurechnen und die Preismeldungen entsprechend zu berichtigen.

(7) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 30 % den Einkaufspreis zu melden.

Meldepflichten für Schaffleisch

§ 16. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben wöchentlich für Fleisch von Mastlämmern Menge in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden.

(2) Als Preis ist der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 17. (1) Packstellen haben wöchentlich Menge (in Stück) und Preis für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker und in Kleinverpackungen, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 sowie den Mischklassen XL/L, L/M und M/S getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6, sowie getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. Eier aus biologischer Produktion,
  2. 2. Eier aus Freilandhaltung,
  3. 3. Eier aus Bodenhaltung und
  4. 4. Eier aus Käfighaltung.

(2) Der Verein Österreichische Eierdatenbank hat monatlich die erzeugte und an den Verein gemeldete Menge (in Tonnen) an Eiern getrennt nach Haltungsart gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 bis zum 22. Tag des Folgemonats zu melden.

(3) Als Preis ist der Verkaufspreis ab Packstelle (Packstellenabgabepreis) an den Handel, (gewichteter Durchschnittspreis nach Gewichtsklassen) bezogen auf 100 Stück festzustellen.

Meldepflichten für Geflügelfleisch

§ 18. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch,
  3. 3. Keulen von Masthühnern, frisch und
  4. 4. Brust von Truthühnern, frisch.

(2) Menge und Preis sind im Fall des Abs. 1 Z 1 getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.

(3) Als Preis ist im Fall des Abs. 1 der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.

(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, grillfertig, lose und
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch.

(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:

  1. 1. ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch und
  2. 2. Filet von Masthühnern, frisch.

4. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Getreide und Ölsaaten

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 19. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe, das bzw. die Getreide oder Ölsaaten bei Erzeugern kauft, um sie zu vermarkten und
  2. 2. Getreidewirtschaftsjahr: Zeitraum von 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

Wöchentlicher Preis

§ 20. (1) Der wöchentlich von der Börse für Landwirtschaftliche Produkte in Wien und der Fruchtbörse Wels notierte Preis nachfolgender Produkte wird von der AMA als Großhandelspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion herangezogen:

  1. 1. Braugerste,
  2. 2. Futtergerste,
  3. 3. Futterhafer,
  4. 4. Futtermais,
  5. 5. Futterroggen,
  6. 6. Futterweizen,
  7. 7. Hartweizen,
  8. 8. Mahlroggen,
  9. 9. Mahlweizen,
  10. 10. Ölraps,
  11. 11. Ölsonnenblume,
  12. 12. Qualitätshafer,
  13. 13. Rapsschrot,
  14. 14. Sojabohne,
  15. 15. Sojaschrot,
  16. 16. Triticale und
  17. 17. Weizenkleie.

(2) Ölmühlen, die im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr insgesamt mindestens 50 000 Tonnen Rapsöl, Sonnenblumenöl und Sojabohnenöl hergestellt haben, haben wöchentlich den Verkaufspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden:

  1. 1. Rapsöl,
  2. 2. Sojabohnenöl und
  3. 3. Sonnenblumenöl.

Monatsmeldungen

§ 21. (1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 5 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den Großhandelspreis inklusive Verkaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus biologischer Produktion zu melden:

  1. 1. Ölsonnenblume,
  2. 2. Futterroggen,
  3. 3. Mahlroggen,
  4. 4. Sojabohne,
  5. 5. Sojaschrot und
  6. 6. Weichweizen.

(2) Erstankäufer mit mindestens 2 % der Gesamtankaufsmenge des jeweiligen Bundeslandes im abgelaufenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den an landwirtschaftliche Produzenten ausbezahlten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) und Ankaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden:

  1. 1. Ackerbohne,
  2. 2. Braugerste,
  3. 3. Dinkel,
  4. 4. Futtergerste,
  5. 5. Futterhafer,
  6. 6. Futterroggen,
  7. 7. Futterweizen,
  8. 8. Hartweizen,
  9. 9. Körnererbse,
  10. 10. Körnermais,
  11. 11. Mahlroggen,
  12. 12. Mahlweizen,
  13. 13. Ölraps,
  14. 14. Ölsonnenblume,
  15. 15. Premiumweizen,
  16. 16. Qualitätshafer,
  17. 17. Qualitätsweizen,
  18. 18. Sojabohne und
  19. 19. Triticale.

(3) Mühlen, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Weizen vermahlen, haben monatlich den Verkaufspreis für Weizenmehl aus konventioneller Produktion für folgende Kategorien zu melden:

  1. 1. Haushaltsmehl in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm und
  2. 2. Verarbeitungsmehl.

(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für zum Hausgebrauch bestimmtes Weizenmehl in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.

(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Weizen zu frischen oder haltbargemachten Lebensmitteln verarbeiten, haben monatlich den Einkaufspreis zu melden.

(6) Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jährlich mindestens 500 Tonnen der folgenden Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben monatlich die Menge an Zukauf, Verkauf, Verarbeitung und Lagerbestand für die einzelnen Waren, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

  1. 1. Dinkel,
  2. 2. Gerste,
  3. 3. Hafer,
  4. 4. Hartweizen,
  5. 5. Körnermais,
  6. 6. Mengkorn,
  7. 7. Ölraps,
  8. 8. Roggen,
  9. 9. Sojabohne,
  10. 10. Sonnenblume,
  11. 11. Sorghum/Hirse,
  12. 12. Triticale,
  13. 13. Weichweizen,
  14. 14. Mahlprodukte aus Weichweizen,
  15. 15. Mahlprodukte aus Roggen und
  16. 16. sonstige Mahlprodukte.

Jahres- und sonstige Meldungen

§ 22. (1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 1 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion haben für folgende Erzeugnisse jährlich für das abgelaufene Getreidewirtschaftsjahr den endgültig ausbezahlten gewichteten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) gemeinsam mit der Ankaufsmenge für das jeweilige Produkt für biologisch produziertes Getreide und Ölsaaten zu melden:

  1. 1. Ackerbohne,
  2. 2. Braugerste,
  3. 3. Dinkel,
  4. 4. Futtergerste,
  5. 5. Futterhafer,
  6. 6. Futtermais,
  7. 7. Futterrogen,
  8. 8. Futtersoja,
  9. 9. Hartweizen,
  10. 10. Industriehafer,
  11. 11. Körnererbsen,
  12. 12. Mahlroggen,
  13. 13. Mais,
  14. 14. Ölsonnenblume,
  15. 15. Speisesojabohne,
  16. 16. Stärkemais,
  17. 17. Triticale und
  18. 18. Weichweizen (je Proteingehalt).

(2) Unternehmen, die im Gegensatz zu § 21 Abs. 6 weniger als 500 Tonnen der dort genannten Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben

  1. 1. für die Monate Jänner bis Juni bis 10. Juli und
  2. 2. für die Monate Juli bis Dezember bis 10. Jänner des Folgejahres

    den Lagerbestand für die einzelnen Waren, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.

Ertragserhebungen

§ 23. Die AMA hat zweimal jährlich anhand einer zufällig ausgewählten Stichprobe aller Getreide und Ölsaaten produzierenden Landwirte eine Ertragserhebung vor Ort durchzuführen. Die Sommerertragserhebung muss spätestens am 31. August, die Herbstertragserhebung spätestens am 30. November abgeschlossen sein. Die Ertragserhebung umfasst die Erntemenge, den Hektarertrag sowie die Feuchtigkeit der Kultur und betrifft folgende Kulturen:

  1. 1. Dinkel,
  2. 2. Gelb-/Rispenhirse,
  3. 3. Hafer,
  4. 4. Hartweizen,
  5. 5. Körnererbse,
  6. 6. Körnermais inklusive Corn-Cob-Mix,
  7. 7. Ölraps,
  8. 8. Ölsonnenblume,
  9. 9. Roggen,
  10. 10. Sojabohne,
  11. 11. Sommergerste,
  12. 12. Triticale,
  13. 13. Weichweizen und
  14. 14. Wintergerste.

5. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Zucker

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 24. (1) Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.

(2) Zuckerwirtschaftsjahr im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres.

Zulassung und Anerkennung

§ 25. (1) Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse zu enthalten.

(2) Ein Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Sitz in Österreich ist auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15 % jener Zuckerrübenerzeuger umfasst, die

  1. 1. über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsnummer und Zuckerrübenanbauflächen in Österreich verfügen und
  2. 2. im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zuckerrüben angebaut und einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 48, gestellt haben.

    Sind Zusammenschlüsse von Zuckerrübenerzeugern Mitglied eines Verkäuferverbandes, so wird die Anzahl der Zuckerrübenerzeuger in diesen Zusammenschlüssen bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl zugrunde gelegt. Ein Zuckerrübenerzeuger oder ein Zusammenschluss von Zuckerrübenerzeugern darf nur Mitglied in einem Verkäuferverband sein. Dem Antrag sind die entsprechende Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie ein Mitgliederverzeichnis beizulegen.

(3) Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016/2017 gelten als anerkannte Verkäuferverbände gemäß Abs. 2 oder als zugelassene Unternehmen gemäß Abs. 1.

(4) Die Anerkennung oder die Zulassung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht mehr erfüllt sind.

Meldung Zuckerpreis

§ 26. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat monatlich den Verkaufspreis je Tonne und die Zuckermenge gemäß den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen und langfristigen Verträgen zu melden.

Meldung Zuckerrübenpreis

§ 27. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Wirtschaftsjahr den an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreis je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechende Gesamtmenge an Zuckerrüben zu melden.

Meldung Einkaufspreis

§ 28. (1) Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für Zucker (Kristallzucker, raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe) in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.

(2) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Zucker in der Produktion von Lebensmitteln oder mindestens 3 000 Tonnen Melasse verwenden, haben monatlich den Einkaufspreis aus konventioneller Produktion für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.

(3) Nichtlebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 1000 Tonnen Zucker oder mindestens 500 Tonnen Melasse in der Produktion von Nichtlebensmitteln ausgenommen Ethanol (Biokraftstoff) verwenden, haben monatlich für den vorangegangenen Monat den Einkaufspreis für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.

Meldung Zuckerrübenanbaufläche

§ 29. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde, und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung zu melden. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

Meldung Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

§ 30. (1) Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich

  1. 1. die vorläufige Zuckererzeugung bis spätestens 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres,
  2. 2. die endgültige Zucker-, Melasse- und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober und
  3. 3. die Gesamtmenge, die während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Unternehmen, die Zucker verwenden, verkauft wird, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und aufgeschlüsselt nach Menge, die für den Einzelhandel, für die Lebensmittelverarbeitung und für andere Wirtschaftszweige, ausgenommen Bioethanol, bestimmt ist, bis zum 31. Oktober

zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.

(3) Die Erzeugungsmenge ist für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.

Meldung ausgelagerter Isoglucosemenge

§ 31. Isoglucose erzeugende Unternehmen haben monatlich die entsprechende ausgelagerte Isoglucosemenge aus eigener Erzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. C der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 unter Angabe des jeweiligen Trockensubstanzgehalts, des Fructosegehalts und der entsprechenden Menge Trockenstoff zu melden.

Meldung Lagerbestände

§ 32. (1) Zucker erzeugende Unternehmen haben monatlich die zum jeweiligen Monatsende gelagerte Zuckermenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 samt der entsprechenden Dokumentation zu melden.

(2) Isoglucose erzeugende und raffinierende Unternehmen haben jährlich bis zum 31. Oktober die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerte Isoglucosemenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(3) Wird eine Zuckermenge in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so ist die entsprechende Menge unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.

Meldung Betriebsverhältnisse

§ 33. (1) Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich zu melden.

(2) Dieser Meldung sind beizufügen:

  1. 1. Name und Anschrift der Zucker- oder Isoglucoseproduktionsstandorte zuzüglich Produktionskapazität für jeden Standort,
  2. 2. Anschrift aller Zucker- oder Isoglucoselagerstandorte zuzüglich jener in einem anderen Mitgliedstaat,
  3. 3. für jeden Herstellungsbetrieb die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse sowie Rückwaren gelagert werden sollen,
  4. 4. die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb und
  5. 5. Angaben über das Fassungsvermögen der Zuckersilos, Lagerhallen, Tanklager, Isoglucoselager getrennt nach Standort und Lagereinrichtung.

(3) Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind unverzüglich ab erfolgter Änderung zu melden.

Bestandsaufnahme

§ 34. Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat der AMA den Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen.

Branchenvereinbarung Zucker

§ 35. Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.

Meldung durch Verkäuferverband

§ 36. (1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.

(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.

6. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Obst und Gemüse

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 37. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Erzeugerorganisation: eine aufgrund von Art. 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisation,
  2. 2. Erzeuger: ein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
  3. 3. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse bei Erzeugern aufkauft, diese entweder sortiert und verpackt oder unverzüglich auf den Markt bringt und, sofern es oder sie keine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist, einen jährlichen Mindestumsatz von 10 Millionen Euro hat,
  4. 4. Verpackungsstelle: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse sortiert und verpackt,
  5. 5. Ab-Hof-Preis: Preis der ersten Vermarktungsstufe ohne Transport-, Verpackungs-, Sortier- und Reinigungskosten; das ist vom Erzeuger an den Abnehmer, aufgeschlüsselt nach zur Verarbeitung und an restliche Abnehmer wie zum Beispiel Handel, Erzeugerorganisation sowie als Direktvermarktung an Endverbraucher und
  6. 6. Ab-Rampe-Preis: Preis für die vermarktungsfähige Ware ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

Wochenmeldung

§ 38. (1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

  1. 1. Äpfel, sortenrein,
  2. 2. Erdbeeren,
  3. 3. Kirschen,
  4. 4. Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),
  5. 5. Marillen,
  6. 6. Pfirsiche und Nektarinen und
  7. 7. Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.

    Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.

(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für

  1. 1. Äpfel, sortenrein,
  2. 2. Pfirsiche und Nektarinen, getrennt nach weißfleischig und gelbfleischig, und
  3. 3. Orangen, sortenrein,

die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.

Monatsmeldung

§ 39. (1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben monatlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

  1. 1. Birnen, sortenrein,
  2. 2. Chinakohl,
  3. 3. Einlegegurken (inklusive Schälgurken),
  4. 4. Grünerbsen,
  5. 5. Gurken, jeweils untergliedert nach Feldgurken und Schlangengurken,
  6. 6. Heidelbeeren,
  7. 7. Karotten,
  8. 8. Kartoffel, jeweils untergliedert nach Heurige (Frühkartoffel), und Speisekartoffel,
  9. 9. Kohlrabi,
  10. 10. Kraut, jeweils untergliedert nach weiß und rot,
  11. 11. Paprika, jeweils untergliedert nach Block grün, Block bunt und spitz,
  12. 12. Petersilie, grün,
  13. 13. Porree (Lauch),
  14. 14. Radieschen,
  15. 15. Rote Rüben,
  16. 16. Schnittlauch,
  17. 17. Sellerie,
  18. 18. Speisekürbis,
  19. 19. Spinat,
  20. 20. Stachelbeeren,
  21. 21. Tomaten, jeweils untergliedert nach Cherry-oder Cocktailtomaten, Traubentomaten und Tomaten rund (lose),
  22. 22. Walnüsse und
  23. 23. Zwiebel, jeweils untergliedert nach gelb, rot und Bundzwiebel.

    Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.

(2) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben für

  1. 1. Äpfel, sortenrein,
  2. 2. Birnen, sortenrein,
  3. 3. Karotten,
  4. 4. Speisekartoffel und
  5. 5. Zwiebel

    monatlich mit Stichtag zum Monatsersten jeweils die eingelagerte Menge auf Basis des Einlagerungsgewichts zu melden. Die Meldung hat getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion zu erfolgen. Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.

7. Abschnitt

Meldepflichten in anderen Sektoren

Meldepflichten Hopfen

§ 40. Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden:

  1. 1. die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft,
  2. 2. die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar,
  3. 3. die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen,
  4. 4. den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie
  5. 5. die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.

8. Abschnitt

Sonstige Meldepflichten

Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse

§ 41. (1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall

  1. 1. die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
  2. 2. die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge

    zu melden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Aufzeichnungspflichten

§ 42. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 43. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Datenschutz und -übermittlung

§ 44. (1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind von der AMA besonders zu schützen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten sicherzustellen. Sie dürfen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Weiterverwendung innerhalb der AMA ist nur für Zwecke der Markt- und Preisberichterstattung zulässig.

(2) Zur Ausführung von durch EU-Recht und nationales Recht übertragenen Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt die AMA auf Verlangen die gemäß dieser Verordnung erhobenen einzelbetrieblichen Daten, detaillierte Metadaten sowie die erfasste Betriebsmasse (Stammdaten) für statistische Zwecke in elektronischer Form und ohne Kostenabgeltung an die Bundesanstalt Statistik Austria.

(3) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten sind von der AMA

  1. 1. der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zu übermitteln; wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann die AMA die Daten in personenbezogener Form übermitteln,
  2. 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur erforderlichen Beurteilung der Marktlage, der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen sowie zur Erfüllung des Berichtwesens als aggregierte Daten oder in anonymisierter einzelbetrieblicher Form und
  3. 3. anderen öffentlichen Stellen im Sinne des § 4 Z 1 Informationsweiterverwendungsgesetz, BGBl. I Nr. 135/2005, als aggregierte Daten

    zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch die AMA im Rahmen der Markt- und Preisberichterstattung ist immer möglich. Für allfällige Zusatzauswertungen durch die AMA ist eine Vereinbarung gemäß § 28b AMA-Gesetz notwendig.

(4) Aufgrund der besonderen Sensibilität der gemäß § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 gemeldeten Preisinformationen ist unbeschadet Abs. 2 eine Weitergabe dieser Daten in personenbezogener Form an andere nicht zulässig. Ebenso hat die AMA sicherzustellen, dass unbeschadet Abs. 2 die sonstigen Datensätze dieser Unternehmen so weit anonymisiert werden, dass nicht auf die Identität des einzelnen Unternehmens geschlossen werden kann.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 45. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Inkrafttreten

§ 46. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

  1. 1. die Milchmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 249/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018,
  2. 2. die Vieh-Meldeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 24/2019,
  3. 3. § 4 Abs. 6a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018, und
  4. 4. die Zuckersektorverordnung - ZSV, BGBl. II Nr. 46/2018,

    außer Kraft.

(3) Der Ab-Hof-Preis gemäß § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 ist beginnend mit 1. August 2021 zu melden.

(4) Die in Abs. 2 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Meldepflichten anzuwenden, die sich auf Meldezeiträume vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung beziehen.

Köstinger

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