311. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Batterienverordnung, BGBl. I Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 3 lautet:
- „3. die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Hersteller von Batterien und Akkumulatoren
§ 3a. Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt
- 1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
- 2. jede Person, die
- a) gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
- b) ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
- c) einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
- 3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“
3. Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 102/2017“ ersetzt.
4. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.“
5. § 17 Abs. 6 und 7 entfallen.
6. § 21 Abs. 5 entfällt.
7. Im § 22 Abs. 1 entfällt im Einleitungsteil der Ausdruck „bis spätestens 1. September 2008“ und wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Steuernummer,“
8. Im § 25 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „und der Koordinierungsstelle“ eingefügt.
9. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Jeder Abfallsammler und -behandler, der Gerätealtbatterien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Europäischen Union ausführt, hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres die exportierte Masse an Gerätealtbatterien aufgegliedert in Pb-Säure-, NiCd- und sonstige Gerätealtbatterien sowie die entsprechenden Recyclingeffizienzmeldungen der jeweiligen Verwertungs- oder sonstigen Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen.“
10. Nach dem § 25 wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:
„6a. Abschnitt
Bevollmächtigte
Bevollmächtigter für ausländische Personen
§ 25a. (1) Wird gemäß § 3a Z 2 lit. c ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
- 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
- 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
- 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
- a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
- b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
- c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
- ersichtlich sind.
(2) Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 3a Z 2 für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:
- 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,
- 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
- 3. Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 3a Z 1, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,
- 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 3a Z 1, die Batterien importieren, an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
- 5. Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
- 6. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 3 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 3a Z 1 entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 3a Z 2 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
(6) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler
§ 25b. (1) Hersteller gemäß § 3a Z 3 haben für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers für Batterien in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
- 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
- 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
- 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
- a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
- b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
- c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
- ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers für Batterien und Akkumulatoren, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7,
- 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
- 3. Übermittlung der Meldung gemäß § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
- 4. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
§ 25c. Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.“
11. Im § 27 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt, der Z 2 der Ausdruck „ , und“ angefügt und nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
- „3. die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93,“
12. In § 28 erhält Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Abs. 3 eingereiht; folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die §§ 1, 3a samt Überschrift, 5, 17, 21, 22 und 25, der 6a. Abschnitt und § 27 sowie der Anhang 4 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 311/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
13. Im Anhang 4 Punkt 5 lautet der zweite Satz:
„Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.“
14. Im Anhang 4 Punkt 5.6 lautet der erste Satz:
„Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen.“
Gewessler
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