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BGBl II 459/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

459. Verordnung: Abfallbehandlungspflichtenverordnung
[CELEX-Nr.: 32002L0096, 32003L0108]

459. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichten­verordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel der Verordnung ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.

Geltungsbereich/Verpflichteter

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:

  1. 1. Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;
  1. 2. Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;
  1. 3. IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;
  1. 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;
  1. 5. Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;
  1. 6. elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;
  1. 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;
  1. 8. medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;
  1. 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;
  1. 10. automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

  1. 1. Bauteile,
  1. 2. Unterbaugruppen und
  1. 3. Verbrauchsmaterialien,

die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.

(3) Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilber­dampflampen, Hochdruck-Metall­halogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungs­lampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.

(4) Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.

Anforderungen an Lagerung und Transport

§ 4. (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.

(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Lampenbruch ist in verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.

Anforderungen an die Behandlungsbereiche

§ 5. Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung und Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. In den Behandlungsanlagen sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der zu behandelnden Altgeräte und geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen. Ein geeigneter Lagerbereich für demontierte Bau- und Geräteteile ist einzurichten.

Entfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)

§ 6. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

  1. 1. PCB-haltige Kondensatoren;
  1. 2. quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
  1. 3. Batterien und Akkumulatoren;
  1. 4. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
  1. 5. Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
  1. 6. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
  1. 7. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  1. 8. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;
  1. 9. Kathodenstrahlröhren;
  1. 10. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
  1. 11. Gasentladungslampen;
  1. 12. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  1. 13. externe elektrische Leitungen;
  1. 14. Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
  1. 15. die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;
  1. 16. alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
  1. 17. Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
  1. 18. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen

§ 7. (1) Folgende Behandlungsschritte sind vorzunehmen:

  1. 1. Von bestückten Leiterplatten sind quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002, Batterien und Akkumulatoren, mit Gasentladungslampen hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen (LCDs) und Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen zu entfernen.
  1. 2. Von Kathodenstrahlröhren sind die fluoreszierende Beschichtung, die Getterplättchen und die Elektronenquelle zu entfernen.
  1. 3. Kabel und elektrische Leitungen sind mechanisch in Metalle und Restfraktionen aufzutrennen. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 13 Abs. 8).

(2) Bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile ist ein Auftreten diffuser Quecksilberemissionen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Behandlung des Kältekreislaufes von Kühl- und Klimageräten

§ 8. (1) Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:

  1. 1. Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.
  1. 2. Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
  1. 3. Es sind geeignete Messeinrichtungen zur Anzeige der behandelten Gerätestückzahl und zur entnommenen Menge an FCKW/H-FKW/H-FCKW einzusetzen.
  1. 4. Die Erfassungsmenge an aus dem Kältekreislauf gewonnenem FCKW/H-FKW/H-FCKW muss zumindest 115 Gramm (bestimmt als Reinsubstanz) pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte betragen.

(2) Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl darf 0,1 Gewichts­prozent nicht überschreiten.

Behandlung des Isolierschaums von Kühlgeräten

§ 9. (1) Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig.

(2) Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.

(3) Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

(4) Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

Verbrennung von Kühlgeräten

§ 10. (1) Eine Verbrennung von Kühlgeräten ohne Schadstoffentfrachtung und Entsorgung des Kältekreislaufes ist nicht zulässig. Eine Verbrennung von Kühlgeräten nach Entsorgung des Kältekreislaufes und Schadstoffentfrachtung ist bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(2) Im Falle der Verbrennung von Kühlgeräten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Kupferhaltige Bauteile sind vor der Verbrennung soweit technisch machbar zu entfernen und stofflich zu verwerten.
  1. 2. Bei der Zerkleinerung der teilentsorgten Gehäuse vor der Verbrennung ist jedenfalls sicherzustellen, dass im Gesamtbereich der Zerkleinerung bis zur Verbrennung eine Umhausung und Absaugung erfolgt, die ein Austreten von FCKW/H-FKW/H-FCKW an die freie Atmosphäre sowohl im Normalbetrieb als auch in Störungsfällen verhindert.
  1. 3. Die Behandlung der im Zuge der Zerkleinerung abgesaugten, FCKW/H-FKW/H-FCKW-belasteten Luft und allfälliger Filter und der im Zuge der Verbrennung mit FCKW/­H-FKW/­H-FCKW-kontaminierten Abluft und der Filter hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Zerstörung der FCKW/H-FKW/H-FCKW erfolgt.

Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an Kühlgeräte

§ 11. Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:

  1. 1. eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3,
  1. 2. eine Überprüfung der auf ein Jahr bezogenen Stoffstrombilanz,
  1. 3. Kühlgerätebehandlungstests gemäß Anhang 1 und
  1. 4. eine Gutachtenerstellung über die Stoffstrombilanz und die Kühlgerätebehandlungstests.

Anforderungen an die Behandlung von Lampen

§ 12. (1) Ganze stabförmige Leuchtstofflampen, Sonderbauformen von Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen sind durch Anwendung von Zerlegetechniken zu behandeln (zB Kapp-Trenn-Verfahren). Zerlegetechniken sind solche, bei denen zumindest eine Abtrennung der Endkappen und des Leuchtstoffes vor der Zerkleinerung der Lampen erfolgt.

(2) Gebrochene Lampen, Glasbruch von Lampen und quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung sind in einem Schredder ohne Berücksichtigung der Anordnung der Komponenten zu zerkleinern. Erst nach erfolgter Zerkleinerung sind die Komponenten zu separieren.

(3) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper trocken-mechanisch abzutrennen und separat zu sammeln.

(4) Bei der Behandlung von Lampen ist ein Auftreten von diffusen Quecksilberemissionen und diffusen Staubemissionen zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

(5) Die an den gewonnenen Glas- und Metallfraktionen noch anhaftenden Quecksilber- und Leuchtstoffrückstände sind so zu behandeln, dass der Grenzwert für Restkontaminationen von Quecksilber von 5 mg/kg Trockenmasse eingehalten wird. Gleiches gilt für gebrochene Lampen und Glasbruch von Lampen.

(6) Die gewonnene, sortenreine Kalk-Natron-Glasfraktion und die Metallfraktion sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, wie insbesondere Leuchtpulver, sind - soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind - einer Verwertung, wie insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.

Unzulässige Behandlungen

§ 13. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ist das Zerkleinern, wie zB das Schreddern von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht zulässig, wenn durch die Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe erfolgt.

(2) Eine stoffliche Verwertung von Kunststoff- und Holzgehäusen mit halogenierten oder schwermetallhaltigen Zusätzen, Imprägnierungen oder Lacken ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die jeweiligen Stoffe oder Zusätze auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.

(3) Die Verwendung von bleihaltigen Glasfraktionen aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Schleifmittel oder in der Baustoffindustrie zur Herstellung von Baustoffen und als Bauzuschlagstoff oder in der keramischen Industrie oder bei der Schaumglasherstellung ist nicht zulässig.

(4) Eine stoffliche Verwertung von barium- und strontiumhaltigem Glas aus Bildröhren ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen Barium und Strontium auf Grund technischer Erfordernisse dem neuen Produkt zugesetzt werden müssen.

(5) Eine stoffliche Verwertung von der von Metallen getrennten Restfraktion der Leiterplatten ist nicht zulässig.

(6) Eine stoffliche Verwertung von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen Kondensatoren, von im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltigen und PCT-haltigen elektrischen Betriebsmitteln, von FCKW und anderen Kältemitteln ist nicht zulässig.

(7) Eine stoffliche Verwertung von Flüssigkristallanzeigen mit Gasentladungslampen (LCDs) ist nicht zulässig.

(8) Das Abschwelen von Kabeln und elektrischen Leitungen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 7 Abs. 1 Z 3).

(9) Die Anwendung nasschemischer Verfahren zur Abtrennung des Leuchtpulvers oder des Quecksilbers von Lampen ist nicht zulässig.

2. Abschnitt

Batterien und Akkumulatoren

Allgemeine Anforderungen bei der Behandlung

§ 14. Die Lagerung von gesammelten Batterien und Akkumulatoren hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, je nach Elektrolyt säure- oder basenbeständigen Gebinden zu erfolgen.

§ 15. Der Quecksilbergehalt in allen zurückgewonnenen Fraktionen, ausgenommen in der Quecksilberreinfraktion, darf 20 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen.

Behandlung von Bleiakkumulatoren

§ 16. Bleiakkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleiakkumulatoren sind jedenfalls Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können und damit eine Kreislaufführung der Stoffe zu gewährleisten. Der Bleigehalt im zurückgewonnenen Kunststoff darf 500 mg/kg nicht übersteigen. Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

Behandlung von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren

§ 17. Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu verwerten. Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist Nickel nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Cadmium ist als eigene Fraktion zurückzugewinnen.

Behandlung von Knopfzellen

§ 18. Knopfzellen sind thermisch zu behandeln. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

Behandlung von Zink-Kohle-Batterien und Alkali-Mangan-Batterien

§ 19. Aus Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien sind zumindest Zink und entweder Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Behandlung von Lithiumbatterien

§ 20. Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind getrennt von allen übrigen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Abweichend davon ist eine gemeinsame Behandlung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren mit Knopfzellen sowie von Lithiumbatterien mit Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien zulässig. Aus Lithiumakkumulatoren ist Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

3. Abschnitt

Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle

Anforderungen an Sammlung, Lagerung und Transport

§ 21. (1) Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine offene Lagerung von lösungsmittelhaltigen Farb- und Lackabfällen nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.

(3) Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.

Behandlungsverfahren

§ 22. (1) Lösemittel und Lösemittelgemische sind in einem Destillationsverfahren oder in einem Membranverfahren zu behandeln, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.

(3) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.

(4) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind - gegebenenfalls nach Vorbehandlung - thermisch zu behandeln.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.

4. Abschnitt

Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle

§ 23. (1) Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.

(2) Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs. 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.

(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.

5. Abschnitt

Amalgamreste

§ 24. (1) Aus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

6. Abschnitt

PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltige Abfälle

§ 25. Im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 PCB-haltige Abfälle sind so zu lagern, zu transportieren und zu behandeln, dass PCB und PCT nicht in die Medien Luft, Boden oder Wasser gelangen können. Bei Lagerung, Transport und Manipulation sind geeignete, öl- und lösemittelbeständige Wannen zu verwenden.

§ 26. (1) Zur Behandlung von PCB-haltigen und PCT-haltigen Ölen sind nur solche Verfahren zulässig, die bei einem Einsatz von PCB- und PCT-haltigen Ölen im Prozentbereich einen Zerstörungsgrad von PCB und PCT von zumindest 99,9999% gewährleisten.

(2) Für sonstige PCB-haltige Abfälle sind die Beseitigung in einer Untertagedeponie oder die thermische Behandlung oder die Zerstörung (zum Beispiel durch Dehalogenierung) des PCB/PCT-Anteils nach seiner Abtrennung zulässig.

Vorbehandlung

§ 27. (1) Das Abtrennen von PCB/PCT-haltigen Ölen aus PCB/PCT-haltigen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Bei der Behandlung sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCBs in die Medien Luft, Boden oder Wasser über die Abluft ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösungsmittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

(3) Das Entfernen von PCB/PCT-haltigen Ölen am Aufstellungsort einer ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

(4) Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen Abfällen ist eine vollständige Zerlegung und Dekontamination der Metallteile unter die PCB-Nachweisgrenzen vorzunehmen.

3. Hauptstück

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 28. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S 106, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Die §§ 3 bis 13 und der § 23 Abs. 2 treten mit 13. August 2005 in Kraft.

(3) § 10 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2006 außer Kraft.

Pröll

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