458. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I 46/2004, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß § 7 EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004 S. 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 4.
- 2. Emissionen aus der Verbrennung: Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
- 3. Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
- 4. Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
- 5. Anlagen der Kategorie A: Anlagen, deren Zuteilung kleiner oder gleich 50.000 Tonnen pro Jahr ist.
- 6. Anlagen der Kategorie B: Anlagen, deren Zuteilung größer als 50.000 Tonnen pro Jahr, aber kleiner oder gleich 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
- 7. Anlagen der Kategorie C: Anlagen, deren Zuteilung größer als 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
- 8. Emissionsquelle, Quelle: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO2 freigesetzt wird.
- 9. Starke Quellen: alle Quellen oder Materialströme, die nicht unter Z 10 und 11 angeführt sind.
- 10. Schwächere Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 2.500 Tonnen pro Jahr oder 5 v.H. der gesamten fossilen CO2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen. Rein biogene Materialien (Brennstoffe, Abfälle) sind generell wie schwächere Quellen zu behandeln.
- 11. Schwächste Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 500 Tonnen pro Jahr oder 1 v.H. der gesamten fossilen CO2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen.
- 12. Senke: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO2 aus dem Abgas vorgelagerter Emissionsquellen chemisch oder physikalisch fixiert oder zerstört werden.
- 13. Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg weitergeleitet wird.
- 14. Biomasse: Nicht fossile und biologisch abbaubare, organische Stoffe von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Dazu zählen auch Erzeugnisse, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den damit verbundenen Industrien sowie der nicht fossile, biologisch abbaubare, organische Anteil industrieller und kommunaler Abfälle. „Biomasse“ bezeichnet ferner Gase und Flüssigkeiten, die aus der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer, organischer Stoffe entstehen.
- 15. Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
- 16. Ebenenkonzept: Eine spezifische Methode zur Ermittlung von Tätigkeitsdaten, Heizwerten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Je höher die Nummer des Ebenenkonzepts ist, desto geringer sind die mit diesem Ebenenkonzept verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenenkonzepte erfolgt in den §§ 9 und 11.
- 17. EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
- 18. EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER-Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
- 19. IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Format für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
- 20. ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2003).
- 21. NAP-Code: Die Nummer, mit der die Anlage im nationalen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG angeführt ist.
- 22. Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF., akkreditierte inländische oder nach ISO 17025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
- 23. Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.
- 24. Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch keine Emissionen betrifft, für die Zertifikate an die Behörde zurückgegeben werden müssen, wie Emissionen aus Biomasse.
- 25. Standardverfahren: Das in § 5 Abs. 3 bis 8 beschriebene Rechenverfahren zur Ermittlung der Höhe der Emissionen.
- 26. Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
- 27. Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
- 28. Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 4 bzw. 5 EZG oder gemäß § 11 Abs. 4 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.
Geltungsbereich
§ 3. Diese Verordnung gilt für alle Anlagen, Anlagenteile und Emissionsquellen, für die gemäß § 13 Abs. 4 und 5 EZG oder gemäß § 11 Abs. 4 EZG Emissionszertifikate zugeteilt werden.
2. Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG
Überwachungskonzept
§ 4. (1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem in der Genehmigung gemäß § 4 EZG auf Antrag des Anlageninhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile und Emissionsquellen gemäß § 3 zu beziehen.
(2) Verwendete Technologien müssen im Überwachungskonzept derart beschrieben werden, dass die Behörde und die unabhängige Prüfeinrichtung die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf die Überwachung der Emissionen beurteilen können. Branchenspezifische Fachausdrücke sowie betriebsintern verwendete Anlagenbezeichnungen und Abkürzungen können dabei verwendet werden, sofern sie hinreichend erläutert werden.
(3) Zur Beschreibung der Technologien dienen insbesondere vereinfachte Verfahrensfließbilder, aus denen folgende Informationen abgeleitet werden können:
- 1. Zuordnung der Emissionsquellen und Senken zu Tätigkeiten,
- 2. Stoffflussdiagramm für die Zuordnung von Messeinrichtungen (wie z.B. Waagen, Zählern, Durchflussmesser) und Probenahmestellen zu den benutzten Brennstoffen, Einsatzstoffen und Produkten, sowie für die Zuordnung der genannten Messeinrichtungen zu Emissionsquellen,
- 3. Lage von allfälligen Emissionsmessstellen für CO2-Emissionen.
(4) Im Überwachungskonzept sind in Übereinstimmung mit §§ 5 bis 12 folgende Angaben hinsichtlich der Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen der Anlage zu machen:
- 1. Liste der Messeinrichtungen zur Bestimmung der eingesetzten Mengen von Brennstoffen und Rohstoffen, sowie von Produktmengen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich, und Beschreibung der technischen Daten dieser Messeinrichtungen,
- 2. geplante Verfahren zur Ermittlung der Rechenfaktoren, einschließlich der Definition der Charge bzw. die geplante Häufigkeit der Messungen einschließlich der geplanten Verfahren zur Probenahme, sowie der angewendeten Normen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich,
- 3. hinsichtlich Z 1 und 2 die Nummer des jeweiligen Ebenenkonzepts gemäß §§ 9 und 11.
(5) Sollen für Rechenfaktoren konstante Werte an Stelle von Werten, die durch Analyse ermittelt werden, angewendet werden, so sind diese Werte mit Quellenangabe bzw. Methode der Ermittlung anzugeben.
(6) Sofern die Überwachung der Emissionen der Anlage oder einzelner Quellen durch Messung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt, so hat das Überwachungskonzept diesbezüglich eine Liste der benutzten kontinuierlichen Emissionsmessgeräte zu beinhalten, wobei die technischen Daten, Maßnahmen zur Wartung und Kalibrierung, Maßnahmen bei Ausfall der Geräte, sowie eine Methodik zur rechnerischen Überprüfung der Ergebnisse („flankierende Berechnung“) anzugeben sind.
(7) Im Überwachungskonzept sind jedenfalls folgende Angaben hinsichtlich der Berichterstattung gemäß § 8 EZG zu machen:
- 1. die vorgesehene Aggregierung der Daten (Zuordnung von Quellen zu Tätigkeiten, etc),
- 2. eine Beschreibung des verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssystems, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen,
- 3. Qualitätssicherungsmaßnahmen.
(8) Alle vorgesehenen Datensammlungs-, Aggregierungs- und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar und schlüssig darzustellen.
Grundsätze der Überwachung
§ 5. (1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methoden erfolgen:
- 1. Standardverfahren (Berechnung),
- 2. Massenbilanz,
- 3. Emissionsmessung.
(2) Anlagen, in denen die Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG) durchgeführt werden, sowie Anlagen der Kategorie B und C, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, müssen nach Abs. 1 Z 2 mittels Massenbilanz überwacht werden. Anlagen der Kategorie A, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, können wahlweise nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder durch eine Kombination von beidem überwacht werden. Mineralölraffinerien können entweder nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder durch eine Kombination von beiden überwacht werden. Alle übrigen Anlagen sind nach Abs. 1 Z 1 (Standardverfahren) zu überwachen. Emissionsmessung (Abs. 1 Z 3) ist an Stelle des Standardverfahrens für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass dieses Verfahren ein genaueres Ergebnis bringt als eine Berechnung unter Verwendung der höchsten Ebenenkonzepte. Emissionsmessungen sind durch flankierende Berechnungen zu ergänzen.
(3) Die Berechnung der Emissionen aus der Verbrennung hat bei allen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:
Emissionen = Tätigkeitsdaten x unterer spezifischer Heizwert x Emissionsfaktor (x Oxidationsfaktor).
(4) Der Emissionsfaktor ist ausgenommen in den in § 10 genannten Fällen aus einer Analyse des Kohlenstoffgehalts zu ermitteln. Bei rein biogenen Brennstoffen und rein biogenen Abfällen ist der Emissionsfaktor mit 0 anzunehmen. Bei gemischt fossil-biogenen Brennstoffen und gemischt fossil-biogenen Abfällen ist nur der fossile Anteil des Kohlenstoffgehalts in den Emissionsfaktor einzubeziehen. Der biogene Anteil aller CO2-Emissionen ist als Zusatzinformation in der Überwachung und der Emissionsmeldung zu berücksichtigen.
(5) Der Oxidationsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen und Abfällen kann der in der Grob- und Flugasche enthaltene Kohlenstoff mittels eines Oxidationsfaktors ungleich 1 berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Oxidationsfaktors muss in diesem Fall durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik erfolgen. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.
(6) Die Berechnung der Prozessemissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Emissionen = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor (x Umsetzungsfaktor).
(7) Der Umsetzungsfaktor ist gleich 1 (100 v.H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Etwaige unvollständige chemische Umsetzungen sind in den Emissionsfaktor einzubeziehen, wobei dies vom Anlageninhaber durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik zu belegen ist. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.
(8) Zur Ermittlung von Prozessemissionen in der mineralverarbeitenden Industrie (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 6, 7 und 8 EZG) ist eine der beiden folgenden Methoden zu benutzen:
1. Überwachung der eingesetzten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial,
2. Überwachung der produzierten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors entweder aus der Analyse der Metalloxide im Produkt oder aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial und dem Verhältnis Einsatzmenge zu Produktmenge.
(9) Bei der Anwendung von Massenbilanzen ist für die Ermittlung der Emissionen folgende Formel anzuwenden:
Emissionen = (Input - Produkte - Export - Lagerstandsänderung) x Umrechnungsfaktor CO2/C.
Input, Produkte, Export und Lagerstandsänderung sind dabei als Kohlenstoffmenge in t C anzugeben, d.h. Menge C = Tätigkeitsdaten x C-Gehalt. Der Umrechnungsfaktor CO2/C beträgt 3,664.
Mindestanforderungen an die Überwachung
§ 6. (1) Jeder Anlageninhaber hat grundsätzlich die höchstmögliche Genauigkeit bei der Bestimmung aller Daten, die die Emissionen seiner Anlage betreffen, anzustreben. Insbesondere sind in der Anlage bereits vorhandene Messeinrichtungen und Analysenmethoden zu benutzen, selbst wenn die Mindestanforderungen gemäß Anhang 2 und 3 ein niedrigeres Ebenenkonzept zulassen.
(2) Die Mindestanforderungen für die Überwachung werden in Anhang 2 und 3 festgelegt. Für starke Quellen gemäß § 2 Z 9 sind mindestens die Ebenenkonzepte gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, anzuwenden. Unbeschadet § 7 kann die Anwendung von niedrigeren Ebenenkonzepten, als gemäß Anhang 2 und 3 für die jeweilige Anlage vorgesehen sind, im Überwachungskonzept vorgesehen werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine höhere Genauigkeit zu keiner wesentlichen Erhöhung der Genauigkeit der Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, aus technischen Gründen nicht anwendbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Die Begründung ist im Überwachungskonzept darzustellen.
Anforderungen für schwächere und schwächste Quellen
§ 7. (1) Ein Anlageninhaber kann, falls keine Methodik mit einer Mindestgenauigkeit gemäß Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 1, verfügbar ist, zur Überwachung von schwächeren Quellen gemäß § 2 Z 10 im Überwachungskonzept vorsehen, ein niedrigeres Ebenenkonzept bzw. eine weniger genaue, mit höheren Unsicherheiten behaftete, Methodik anzuwenden. Dabei sind mindestens die in Anhang 2 und 3, jeweils Spalte 2, angeführten Ebenenkonzepte anzuwenden.
(2) Sind die Ebenenkonzepte in Anhang 3, Spalte 1 und 2 identisch, so kann im Überwachungskonzept eine Herabsetzung der Analysenhäufigkeit für die schwächeren Quellen vorgesehen werden.
(3) Sinngemäß ist das Konzept der schwächeren Quellen auch für die Überwachung von Senken anzuwenden, wenn der Absolutwert des gebundenen CO2 die Mengenschwelle gemäß § 2 Z 10 unterschreitet.
(4) Bei Massenbilanzen können für die Untersuchung in Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 2 Z 10 für schwächere Quellen die von Input- und Outputströmen errechneten CO2-Emissionen getrennt betrachtet werden.
(5) Ist nicht auszuschließen, dass während der Zuteilungsperiode die Emissionen einer schwächeren Quelle die Mengenschwelle gemäß § 2 Z 10 überschreiten werden, so hat der Anlageninhaber im Überwachungskonzept Vorkehrungen für die rechtzeitige Erreichung der Mindestanforderungen für eine starke Quelle zu treffen.
(6) Für schwächste Quellen gemäß § 2 Z 11 ist eine Schätzung bezüglich der Tätigkeitsdaten zulässig, ebenso für Rechenfaktoren, sofern nicht Standardwerte in Anhang 5 Z 1 verfügbar sind. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Daten und Annahmen sind transparent darzustellen. Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten
§ 8. (1) Grundsätzlich ist die Überwachung der Tätigkeitsdaten auf einzelne Quellen zu beziehen. Kann der Anlageninhaber nachweisen, dass eine andere Methodik genauer ist, wie insbesondere Hauptgaszähler für mehrere Quellen, Eingangsverwiegung eines Rohstoffs für mehrere Quellen oder Ausdehnung der Massenbilanz auf weitere Tätigkeiten, so kann er die Gesamteinsatzmenge mit dieser Methodik bestimmen. Lediglich für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG ist diese Menge den einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf der Methodik gemäß §§ 9 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Diese Vorgangsweise ist auch für mehrere Anlagen desselben Anlageninhabers am selben Standort zulässig.
(2) Können Brennstoffe oder sonstige Einsatzstoffe nicht vom Anlageninhaber verwogen werden oder kann das Volumen von Flüssigkeiten oder Gasen nicht vom Anlageninhaber bestimmt werden, so ist eine Wiegung bzw. Volumenbestimmung durch den Lieferanten zulässig, sofern der Anlageninhaber sicherstellen kann, dass die geforderte Genauigkeit gemäß Anhang 2 eingehalten wird.
(3) Steht keine Wiegeeinrichtung zur Verfügung, so ist bei stückigen Gütern konstanten Gewichts (z.B. bei Ziegeln) eine Massenbestimmung über die Stückzahl und die durchschnittliche Masse je Stück zulässig, sofern dadurch die Mindestgenauigkeit gemäß Anhang 2 eingehalten werden kann.
(4) Werden zur Überwachung der Tätigkeitsdaten Wiegungen oder Volumenbestimmungen der eingekauften bzw. ausgelieferten Mengen herangezogen, so ist die Bestimmung der Lagerstände der betroffenen Materialien am Beginn und Ende der Berichtsperiode in das Überwachungskonzept aufzunehmen, falls die Lagerkapazität den Bedarf von zwei Wochen, bei Anlagen der Kategorie A einen Monat, übersteigt. Weicht der Zeitpunkt der Lagerstandsbestimmung um mehr als zwei Wochen, bei Anlagen der Kategorie A um mehr als einen Monat, vom Beginn bzw. Ende des Berichtszeitraums ab, so hat der Anlageninhaber in Abstimmung mit der unabhängigen Prüfeinrichtung dafür zu sorgen, dass dadurch entstehende Differenzen im folgenden Berichtszeitraum ausgeglichen werden.
Ebenenkonzepte für Tätigkeitsdaten
§ 9. (1) Für die Überwachung von Einsatz- oder Produktmengen bei Emissionen aus Verbrennung, weiters für Mengenströme bei Massenbilanzen, sowie für Materialien, die als Prozessinput bei der Herstellung von Roheisen und Stahl (Tätigkeiten gemäß Anhang 1, Z 4 und 5 EZG) eingesetzt werden, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 7,5 v.H. je Messvorgang. Für Fackelgase beträgt die zulässige Unsicherheit ± 12,5 v.H. je Messvorgang.
- 2. Ebene 2a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 v.H. je Messvorgang. Für Fackelgase beträgt die zulässige Unsicherheit ± 7,5 v.H. je Messvorgang.
- 3. Ebene 2b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 4,5 v.H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß § 8 Abs. 4 berücksichtigt.
- 4. Ebene 3a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 v.H. je Messvorgang.
- 5. Ebene 3b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,0 v.H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß § 8 Abs. 4 berücksichtigt.
- 6. Ebene 4a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,5 v.H. je Messvorgang.
- 7. Ebene 4b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 v.H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß § 8 Abs. 4 berücksichtigt.
(2) Für die Überwachung der Einsatz- bzw. Produktmengen für Stoffe, die Prozessemissionen bei der Herstellung von Zementklinker und Kalk (Tätigkeit gemäß Anhang 1, Z 6 EZG) verursachen, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 5,0 v.H. je Messvorgang gemessen.
- 2. Ebene 2: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 v.H. je Messvorgang gemessen.
(3) Für die Überwachung der Einsatz- bzw. Produktmengen für Materialien, die Prozessemissionen bei der Herstellung von Glas und keramischen Produkten (Tätigkeiten gemäß Anhang 1, Z 7 und 8 EZG) verursachen, sowie für Make-up-Chemikalien im Chemikalienkreislauf bei der Zellstoffproduktion (Tätigkeit gemäß Anhang 1, Z 9 EZG), sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 v.H. je Messvorgang gemessen.
- 2. Ebene 2: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 1,0 v.H. je Messvorgang gemessen.
(4) Für die Überwachung der Tätigkeitsdaten bei katalytischen Crackern in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1, Z 2 EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Die abgebrannte Menge Koks wird nach den Leitlinien der besten Praxis ermittelt, z.B. durch Massenbilanz.
- 2. Ebene 2: Die abgebrannte Menge Koks wird anhand der Wärme- und Massenbilanz des Crackers ermittelt.
(5) Für die Überwachung der Tätigkeitsdaten von Wasserstofferzeugungsanlagen in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1, Z 2 EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Die Einsatzmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 7,5 v.H. je Messvorgang gemessen.
- 2. Ebene 2: Die Einsatzmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ± 2,5 v.H. je Messvorgang gemessen.
Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren
§ 10. (1) Rechenfaktoren sind abhängig vom jeweils zu wählenden Ebenenkonzept gemäß § 11 entweder konstante Werte oder durch Analyse gemäß § 12 zu bestimmende Werte.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in § 11 können in folgenden Fällen konstante Werte angewendet werden:
- 1. Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1, sofern nicht Ebenenkonzept 3a/3b anzuwenden ist.
- 2. Standardwerte für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1 können angewendet werden, wenn diese Faktoren auch der Zuteilung zu Grunde gelegt wurden und die jährliche Einsatzmenge dieses Brennstoffs niedriger als der in Anhang 1, Spalte 2 genannte Wert ist.
- 3. Bis zum Vorliegen von etablierten Standardwerten bzw. Analysenmethoden können für die fossilen bzw. biogenen C-Anteile von Brennstoffen, Abfällen und sonstigen Einsatzstoffen jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
- 4. Für rein biogene Materialien können für Heizwert und C-Gehalt jene Werte verwendet werden, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
- 5. Bei chemischen Reinsubstanzen kann der stöchiometrische Wert für den Kohlenstoffgehalt herangezogen werden.
- 6. Bei mineralischen Rohstoffen aus gleich bleibender Lagerstätte oder synthetischen Stoffen kann ein vom Lieferanten oder Hersteller garantierter Wert herangezogen werden, wenn Analysen nachweislich unverhältnismäßige Kosten verursachen würden, oder wenn die Analysen auf Grund der geringen zu erwartenden Schwankungen der Ergebnisse zu keiner wesentliche Erhöhung der Gesamtgenauigkeit der gesamten Emissionen der Anlage führen würden.
(3) Die Anwendung von konstanten Werten hat konsistent mit jenen Werten zu erfolgen, die der Zuteilung an die Anlage zugrunde gelegt wurden.
Ebenenkonzepte für Rechenfaktoren
§ 11. (1) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren bei Emissionen aus der Verbrennung bei allen Tätigkeiten sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Ein Literaturwert (insbesondere ein IPCC-Standardfaktor) oder ein mindestens einmalig durch Analyse bestimmter Wert, wobei Übereinstimmung mit dem der Zuteilung zu Grunde liegenden Wert sicherzustellen ist. Für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Z 1 ist Ebenenkonzept 1 nicht zulässig.
- 2. Ebene 2a: Standardwerte aus der österreichischen Treibhausgas-Inventur. Diese sind in Anhang 5 Z 1 aufgelistet.
- 3. Ebene 2b: Sofern keine konstanten Werte gemäß § 10 Abs. 2 verfügbar sind, sind Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung gemäß der besten Praxis vorzunehmen. Die Mindesthäufigkeit der Analyse der Eigenüberwachung entspricht Anhang 1, Spalte 1. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Für reine Biomasse kann Ebene 1 sinngemäß angewandt werden.
- 4. Ebene 3a: Probenahme und Analyse in Eigenüberwachung: Analysenhäufigkeit der Eigenüberwachung gemäß bereits im Betrieb etablierter Analysen- oder Berichtspflichten. Parallel dazu sind Kontrollanalysen gemäß § 12 Abs. 5 anhand repräsentativer Sammelproben durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen, wobei die Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 einzuhalten ist. Die Bestimmungen zur Evaluierung der Analysenmethodik gemäß § 12 Abs. 6 und 7 sind einzuhalten. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
- 5. Ebene 3b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für einen Brennstoff oder Abfall keine Eigenüberwachung entsprechend Z 4 vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probenahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
(2) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Prozessemissionen bei der Herstellung von Zementklinker und Kalk (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Z 6 EZG), weiters für Materialien, die als Prozessinput bei der Herstellung von Roheisen und Stahl (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 4 und 5 EZG) eingesetzt werden, sofern keine Massenbilanz angewendet wird, für Prozessemissionen bei der Herstellung von Glas und keramischen Produkten (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 7 und 8 EZG), sowie für Make-up-Chemikalien im Chemikalienkreislauf bei der Zellstoffproduktion (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Z 9 EZG), sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Sofern keine konstanten Werte gemäß § 10 Abs. 2 angewendet werden, erfolgt Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis. Die Mindesthäufigkeit der Analyse entspricht Anhang 1, Spalte 1.
- 2. Ebene 2a: Probenahme und Analyse erfolgt durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis: Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
- 3. Ebene 2b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe keine Eigenüberwachung gemäß Z 2 vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
- 4. Werden bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 1 Z 8 EZG) organische Stoffe als Porosierungsmittel eingesetzt, so sind die Rechenfaktoren für diese Stoffe gemäß Abs. 1 zu ermitteln.
(3) Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Massenbilanzen ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:
- 1. Für die Input- und Outputströme von Brennstoffen und Abfällen, auch wenn sie als Prozessinput oder Reduktionsmittel eingesetzt werden, und von Prozessgasen sind die für die einzelnen Stoffströme entsprechenden Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der C-Gehalt mit den in Anhang 1 angegebenen Häufigkeiten zu bestimmen ist. Die Bestimmung der Heizwerte hat aus Gründen der einheitlichen Berichterstattung zu erfolgen. Dabei kann auf das jeweils niedrigere Ebenenkonzept zurückgegriffen werden.
- 2. Kohlenmonoxid im Abgas ist als Kohlendioxid zu bilanzieren, d.h. als vollständig oxidiert anzusehen, sofern es nicht als Teil eines Brennstoffs (Gichtgas, Kokereigas) zu einer Emissionsquelle weitergeleitet wird, deren Emissionen nicht nach dem Massenbilanzansatz ermittelt werden.
- 3. Für alle anderen Input- und Outputströme sind nur die Kohlenstoffgehalte mit folgenden Ebenenkonzepten zu bestimmen:
- a. Ebene 1a: Probenahme und Analyse erfolgen durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis: Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Wird keine Online-Methode angewandt, so ist eine Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 anzuwenden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
- b. Ebene 1b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe oder Produkte keine Eigenüberwachung gemäß lit. a vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
(4) Für die Überwachung des Emissionsfaktors bei katalytischen Crackern in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1 Z 2 EZG, gilt Ebene 1: Sofern aus technischen Gründen keine Analyse des Katalysatorkokses möglich ist, ist der Kohlenstoffgehalt durch Massenbilanz zu ermitteln. Werden Analysen durchgeführt, so ist die Methodik jährlich von einem akkreditierten Labor zu evaluieren.
(5) Für die Überwachung des Emissionsfaktors von Wasserstofferzeugungsanlagen in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1 Z 2 EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
- 1. Ebene 1: Ein Referenzwert von 2,9 Tonnen CO2 je Tonne Einsatzmaterial, wenn Ethan als Einsatzstoff verwendet wird.
- 2. Ebene 2: Anwendung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors berechnet aus dem Kohlenstoffgehalt des Einsatzgases. Die Analyse des Einsatzgases hat gemäß den Vorgaben von Abs. 1 Z 4 oder 5 zu erfolgen.
Anforderungen an Analysen
§ 12. (1) Für Analysen in Eigenüberwachung gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Die Eigenüberwachung kann Analysen in einem Labor des Anlageninhabers, des Lieferanten oder eines sonstigen, vom Anlageninhaber beauftragten, jedoch nicht notwendigerweise akkreditierten Labor umfassen. Bei der Eigenüberwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 hat die Probenahme und Analytik nach geltenden Normen oder nach gleichwertigen Methoden zu erfolgen. In den übrigen Fällen ist die Methodik nach der besten Praxis zulässig.
- 2. Erfolgt die Eigenüberwachung auf Grund von Daten aus Analysen des Lieferanten oder eines sonstigen beauftragten Labors, so sind Angaben über die Methodik des Lieferanten bzw. beauftragten Labors vom Anlageninhaber bei der Begründung des Überwachungskonzepts und bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG einzubeziehen.
- 3. Erfolgt die Eigenüberwachung sowohl durch den Anlagenbetreiber, als auch durch den Lieferanten oder ein beauftragtes Labor, so sind die Ergebnisse des Anlageninhabers für die Ermittlung der Emissionen und für die Evaluierung durch das akkreditierte Labor heranzuziehen.
- 4. Das Labor, das zur Eigenüberwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung verwendet wird, muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Werden bei der Eigenüberwachung Analysen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 durchgeführt, so muss das Labor mindestens alle fünf Jahre an einschlägigen Ringversuchen teilnehmen. Diese Ringversuche sind nach Möglichkeit gemeinsam mit jenen gemäß Abs. 4 durchzuführen.
(2) Probenahme: Bei sämtlichen Proben ist dafür zu sorgen, dass die Proben für die beprobte Charge repräsentativ sind, und dass die Analysenergebnisse nur auf diese Charge angewendet werden. Für die Eigenüberwachung ist die Probenahme gemäß gültigen Normen oder gleichwertigen Methoden, zumindest jedoch nach der besten Praxis vorzunehmen. Zum Zweck der Kontrollanalysen durch ein akkreditiertes Labor bei Ebenenkonzept gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 sind vom Anlageninhaber bzw. Lieferanten qualifizierte Stichproben der Einzellieferungen zu einer Sammelprobe so zu vereinigen, dass die Sammelprobe für die in Anhang 1 definierte Gesamtcharge repräsentativ ist. Sämtliche Probenahmen für die Kontrollanalysen sind gemäß bestehenden Normen oder gleichwertigen Methoden durchzuführen. Von sämtlichen Sammelproben für die Eigenüberwachung und Kontrollanalysen sind Rückstellmuster mindestens bis 30. April des Folgejahres aufzubewahren.
(3) Bei gasförmigen Stoffen entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an Ringversuchen und zur Aufbewahrung von Rückstellmustern.
(4) Akkreditierte Labors, die Analysen gemäß § 11 durchführen, haben mindestens alle fünf Jahre an einem Ringversuch zur Bestimmung von Heizwerten und des Kohlenstoffgehalts teilzunehmen. Die Ergebnisse sind der unabhängigen Prüfeinrichtung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(5) Für die Kontrollanalysen der Ebenenkonzepte gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Analysenergebnisse sind dem akkreditierten Labor alle relevanten Informationen über die Art der Probenahme und Analysenmethodik, sowie die Analysenergebnisse der Eigenüberwachung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
- 2. Die Beurteilung, ob die Kontrollanalysen mit der Eigenüberwachung übereinstimmen, obliegt unter Berücksichtigung der unter Z 1 genannten Informationen dem akkreditierten Labor. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Evaluierungen sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.
- 3. Stimmen die Ergebnisse der Kontrollanalysen, welche durch das akkreditierte Labor durchgeführt wurden, mit denen der Eigenüberwachung überein, so sind für die Emissionsberechnung die Werte der Eigenüberwachung heranzuziehen.
- 4. Stimmen die Ergebnisse von Eigenüberwachung und Kontrollanalysen nicht überein, so ist eine Evaluierung gemäß Abs. 6 und 7 durchzuführen. Zeigt die Evaluierung keine wesentlichen Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, so sind die Analysenergebnisse der Eigenüberwachung für die Emissionsberechnung heranzuziehen. Anderenfalls sind für die Emissionsberechnung die Werte der Kontrollanalysen zu verwenden.
(6) Bei der jährlichen Evaluierung der Methodik bei Ebenenkonzepten gemäß § 11 oder gemäß Anhang 1 Spalte 3 hat das akkreditierte Labor den gesamten Ablauf der Eigenüberwachung durch Lokalaugenschein zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Probenahme und die Analytik der Eigenüberwachung, die Probenahmepläne für die Kontrollanalysen, Kalibrierprotokolle von Online-Analysengeräten, sowie etwaige Korrelationen gemäß Anhang 1 Z 2 mittels geeigneter Methoden zu beurteilen. Die unabhängige Prüfeinrichtung kann bei der Evaluierung beigezogen werden. Sämtliche relevanten Unterlagen und Ergebnisse der Evaluierung sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.
(7) Zeigt die Evaluierung gemäß Abs. 6 durch das akkreditierte Labor Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, hat der Anlageninhaber dies innerhalb von vier Kalendermonaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG mitzuteilen und die Behebung der Mängel nachzuweisen. Weiters ist bei Mängeln in der Probenahme vom akkreditierten Labor ein Probenahmeplan für die Probenahme gemäß Abs. 2 zu erstellen.
3. Abschnitt
Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG
Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 13. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat eine Emissionsmeldung, die die in Anhang 4 festgelegten Punkte umfasst, für diese Anlage für jedes Kalenderjahr elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format an die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG zu übermitteln. Diese hat in diesem Format eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen an den Anlageninhaber zu übermitteln. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Der Anlageninhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle relevanten Daten für 7 Jahre aufbewahrt werden.
(3) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 EZG genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß § 9 Abs. 1 EZG geprüfte digitale Emissionsmeldung für diese Anlage und die digitale Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen bis 31. März des Folgejahres im vorgegebenen Format elektronisch zu übermitteln.
(4) Die von der unabhängigen Prüfeinrichtung verifizierte und bestätigte Emissionsmenge der Anlage ist von dieser in die dafür vorgesehene Tabelle im Register gemäß § 21 EZG einzutragen.
(5) Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Emissionsmeldungen sind in einer Datenbank, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt wird, zu erfassen.
Öffentlicher Zugang
§ 14. Der Name des Anlageninhabers, Name und Adresse der Anlage, die Bezeichnung der durchgeführten Tätigkeiten sowie die Höhe der gesamten jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlage sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
Konsistenz mit der Nationalen Inventur
§ 15. Das Umweltbundesamt hat die Emissionsmeldungen in die Nationale Treibhausgas-Inventur einzuarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission gemäß der Entscheidung 280/2004/EG des Rates und des Europäischen Parlaments über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 1, und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sicherzustellen.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 16. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Anlage 1
Pröll
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