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BGBl II 249/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: Milchmeldeverordnung 2010 - MMV 2010

249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 - MMV 2010)

Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,
  2. 2. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 135 vom 02.06.2010 S. 26, und
  4. 4. der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmung

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Betriebe, die - ohne selbst Käufer zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

Dekadenmeldungen

§ 4. Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten Kuhmilch) zu melden.

Monatsmeldungen

§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

  1. 1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
  2. 2. den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
    1. a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
    2. b) Lieferungen in andere Staaten;
  3. 3. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
  4. 4. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
  5. 5. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
  6. 6. den Auszahlungspreis für Milch.

(2) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben, gesondert zu melden.

(3) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

Jahresmeldungen

§ 6. (1) Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten haben, haben jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 gesondert zu melden.

(2) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.

(3) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.

Preismeldungen

§ 7. (1) Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Erzeugnisse sind in der Anlage 2 festgelegt.

(3) Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb derselben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.

Sonstige Meldepflichten

§ 8. Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von §§ 4 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 9. (1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(2) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(3) Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.

Zeitpunkt der Meldungen

§ 10. An die AMA sind zu übermitteln:

  1. 1. die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
  2. 2. die Dekadenmeldungen (§ 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
  3. 3. die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (§ 5 Abs. 1 Z 6) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  4. 4. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  5. 5. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
  6. 6. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.

Formvorschriften

§ 11. (1) Die Meldungen haben nach den von der AMA aufgelegten Mustern zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
  2. 2. AMA-Betriebsnummer,
  3. 3. Berichtszeitraum,
  4. 4. Mengenangaben,
  5. 5. Preisangaben.

Ausnahmeregelung

§ 12. (1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.

(2) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 10 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.

Aufzeichnungspflichten

§ 13. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach §§ 4 bis 7 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.

(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 14. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Milchmeldeverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2008, außer Kraft.

(3) Die in Abs. 2 genannte Verordnung ist jedoch weiterhin auf Meldepflichten anzuwenden, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung beziehen.

Anlage 1 zu § 7 Abs. 1

Die wöchentliche Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 1 betrifft folgende Erzeugnisse:

  1. 1. Molkepulver (25 kg)
  2. 2. ungesalzene Butter (Leitprodukte: Teebutter 250 g, in Alufolie und Teebutter 25 kg Block)
  3. 3. Gouda (Leitprodukt: Gouda 45% F.i.T., Block, foliengereift)
  4. 4. Edamer (Leitprodukt: Edamer 45% F.i.T., 16 kg Block, foliengereift)
  5. 5. Emmentaler (Leitprodukt: Emmentaler 45% F.i.T., 80 kg Block)

Anlage 2 zu § 7 Abs. 2

Die monatliche Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 2 betrifft folgende Erzeugnisse:

  1. 1. Bergkäse (Leitprodukt: Bergkäse 45% F.i.T., 30 kg Block)
  2. 2. Speisetopfen (Leitprodukt: Speisetopfen 20% F.i.T.)
  3. 3. Cottage Cheese (Leitprodukt: Cottage Cheese 20% F.i.T.)

Berlakovich

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