365. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 , der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 2. Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 3. Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
- 4. Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
- 5. Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
- 6. Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Z 8 behandelt;
- 7. Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
- 8. Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
- 9. Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
- 10. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
- 2. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
- 2. Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008
regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(3) Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) wird gemäß § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 5. Es sind zu erheben:
- 1. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I,
- 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 die Merkmale gemäß Anlage II.
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
- 3. die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
- 4. soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.
(2) Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zulässig.
§ 7. (1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage II durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
- 3. die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
- a) direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- b) indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
- 4. die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage II durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
(2) Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.
Auskunftspflicht
§ 8. (1) Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
- 1. die gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einheiten sowie
- 2. die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
- 1. eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, oder
- 2. eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
Erhebungsunterlagen
§ 9. Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Oesterreichische Nationalbank hat, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden, auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a kostenlos bis spätestens Ende Juni des dem Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres auf elektronischem Wege an die Bundesanstalt zu übermitteln.
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Publikation der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2023: 194 039 Euro
- 2. im Jahr 2024: 159 587 Euro
- 3. im Jahr 2025: 163 577 Euro
- 4. im Jahr 2026: 167 666 Euro
- 5. im Jahr 2027: 171 858 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;
- 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 , ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;
- 3. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1342/2015 , ABl. Nr. L 207 vom 08.09.2015 S. 35;
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 5. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 , ABl. Nr. 198 vom 25.07.2019 S. 241;
- 6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 334 vom 13.10.2020 S. 2;
- 7. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;
- 8. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022;
- 9. F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 345/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019, außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2020 und der Kostenersatz für das Kalenderjahr 2022 erfolgen gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019.
Anlage I
Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 1
Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden:
- 1. 1 Firmenname
- 1. 2 Standort
- 1. 3 Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
- 1. 4 Firmenbuchnummer
- 1. 5 Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit
- 1. 6 Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
- 1. 7 Umsatzerlöse
- 1. 8 Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- 1. 9 Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- 1. 10 Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- 1. 11 Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
- 1. 12 Personalaufwendungen
- 1. 13 Bruttoinvestition in Sachanlagen
- 1. 14 Zahl der Beschäftigten
- 1. 15 Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung
- 1. 16 Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung
Anlage II
Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 2
Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert
- 1. 1 Firmenname
- 1. 2 Standort
- 1. 3 Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
- 1. 4 Firmenbuchnummer
- 1. 5 Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008 der im Inland kontrollierten Unternehmen
- 1. 6 Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen
- 1. 7 Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen
Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden:
- 2. 1 Firmenname
- 2. 2 Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
- 2. 3 Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008
- 2. 4 Umsatzerlöse
- 2. 5 Zahl der Beschäftigten
- 2. 6 Personalaufwendungen
- 2. 7 Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
Kocher
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