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BGBl II 150/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Verordnung: Änderung der F&E-Statistik-Verordnung

150. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet der Abs. 3:

„(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist. Zumindest in einer Gliederung nach Durchführungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie nach Finanzierungssektoren gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat die Veröffentlichung der Statistikergebnisse unentgeltlich im Internet zu erfolgen. Ergebnisdaten des Unternehmenssektors gemäß § 2 Z 3 und Z 4 sind im Falle der Veröffentlichung nach der ÖNACE unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung auf der Ebene der Abteilungen zu veröffentlichen“

2. § 2 Z 3 lautet:

„3. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“: Unternehmen, die schwer-punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte A-N und P-S des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“

3. In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „erstmals über das Kalenderjahr 2002 oder das Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endete“ durch die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2007 oder dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2007 endet, jeweils über ungerade Kalenderjahre oder in ungeraden Kalenderjahren endende Wirtschaftsjahre“ ersetzt.

4. In § 14 erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Bezeichnungen „4.“ bis „6.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

  1. 3. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S. 1 (CELEX Nr. 32006R1893);“

5. Folgender § 15 samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten

§ 15. § 3 Z 1 und Z 4.5 der Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft; § 2 Z 3 und § 14 Z 3 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.“

7. In Z 4.5 der Anlage I entfällt der Ausdruck „ , Produktgruppen“.

Hahn Faymann Bartenstein

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