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BGBl II 355/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

355. Verordnung: Pfandbrief-Meldeverordnung sowie Änderung der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) erlassen und die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) geändert wird

Artikel 1

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung - PB-MV)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes - PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.

Anwendungsbereich und -ebene

§ 2. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

§ 4. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

Elektronische Übermittlung

§ 5. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

2. Abschnitt

Meldeinhalte

Informationen zu Deckungswerten

§ 6. Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.

Informationen zu Deckungsstöcken

§ 7. Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.

Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen

§ 8. Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

§ 9. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, BGBl. II Nr. 349/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2020 anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 , in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786 , ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;
  5. 5. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 in dieser Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.

Artikel 2

Änderung der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018)

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:

Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.“

2. Die Anlagen 1A und 1B lauten: (siehe Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Ettl Müller

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