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BGBl II 170/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Verordnung: Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018

170. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018)

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. meldepflichtige Institute:

    a) CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3;

    b) CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    c) Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie

    d) Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;

  2. 2. Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. 3. Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
  4. 4. Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
  5. 5. Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
  6. 6. Gegenpartei:

    a) Gläubiger;

    b) Schuldner;

    c) den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;

    d) Referenzschuldner von Referenzwerten sowie

    e) Begünstigter.

Meldeverpflichtung

§ 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

(2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.

Meldung granularer Kreditdaten

§ 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.

(3) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.

(4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

§ 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:

  1. 1. Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
  3. 3. die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.

(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder

  1. 1. mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn

    a) das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,

    b) das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,

    c) das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder

    d) die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;

  2. 2. mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
  3. 3. mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.

(3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.

(4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.

(5) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.

Fremdwährungspositionen

§ 5. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zeitpunkt der Meldung

§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald

  1. 1. eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
  2. 2. eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Form der Meldung

§ 7. Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank

§ 8. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Kennungen

§ 9. (1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.

(2) Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

(3) Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung - ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Ettl Kumpfmüller

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