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BGBl II 475/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

475. Verordnung: Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V

475. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V)

Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Meldepflichtige Institute

§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
  2. 2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
  3. 3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 VAG
  4. 4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
  5. 5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
  6. 6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

Großkreditmeldung

§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:

  1. 1. in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
    1. a) Spezialfinanzierungen,
    2. b) Anteilsrechte,
    3. c) kurzfristige Interbankforderungen,
    4. d) revolvierend ausnützbare Kredite,
    5. e) Einmalkredite und Darlehen,
    6. f) durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
    7. g) Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
    8. h) titrierte Forderungen;
  2. 2. Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG und hievon
    1. a) sonstige Haftungskredite,
    2. b) Promessen,
    3. c) Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  3. 3. Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
  4. 4. Positionen des Handelsbuchs;
  5. 5. Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
    1. a) überfälligen Forderungen,
    2. b) Einzelwertberichtigungen,
    3. c) Ratingsystem,
    4. d) Bonitätsklassen,
    5. e) Ausfallwahrscheinlichkeit,
    6. f) gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
    7. g) erwartetem Verlust und
    8. h) gewähltem Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko.

(2) Bei der Meldung gemäß Abs. 1 sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:

  1. 1. Nach den §§ 22g und 22h BWG anrechenbare Sicherheiten und hievon
    1. a) persönliche Sicherheiten, unter gesonderter Angabe von
      1. aa) öffentlichen Haftungen,
      2. bb) Haftungen durch ein anderes meldepflichtiges Institut,
      3. cc) Kreditderivaten, unter gesonderter Angabe von synthetischen Verbriefungen;
    2. b) Immobiliensicherheiten;
    3. c) sonstigen Sachsicherheiten;
    4. d) finanziellen Sicherheiten;
  2. 2. Im internen Risikomanagement berücksichtigte Sicherheiten.

(3) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1, ausgenommen lit. c bis h, 2, ausgenommen lit. a bis c, 3, 4, 5 lit. a und e bis h sowie Abs. 2 Z 1 befreit.

(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.

(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

GKE-Stammdatenmeldung

§ 3. (1) Die GKE-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (protokollierter Firmenwortlaut); Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat, und Anschrift des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
  3. 3. die Zugehörigkeit des Schuldners (der Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
    1. a) mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß § 27 BWG darstellt,
    2. b) mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
    3. c) aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,

kann unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners (einer Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im zweiten Satz dieser Ziffer vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG befreit;

  1. 4. für Schuldner mit Sitz in Italien, Portugal und Spanien die nationale Steuernummer, für Schuldner mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich die nationale Firmenbuch- bzw. Handelsregisternummer (in Deutschland in Verbindung mit der Angabe des Sitzes des Handelsregisters);
  2. 5. für ausländische Schuldner die Branchenzugehörigkeit gemäß der vierstelligen NACE-Klassifikation.

(2) Eine GKE-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:

  1. 1. Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
  2. 2. Änderung der GKE-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.

(3) Die in Abs. 1 Z 4 genannten GKE-Stammdaten eines Schuldners, zu dem bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung ein Kreditverhältnis bestand, sind von den meldepflichtigen Instituten nur auf Anfrage der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu geben.

Kreditrahmen und sonstige Rahmen

§ 4. (1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

Forderungen aus dem Leasinggeschäft

§ 5. Forderungen aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderung zu melden. Der Barwert ist durch Abzinsung der offenen Leasingraten und des Restwertes zu ermitteln. Als Schuldner (Schuldnergruppe) gilt der Leasingnehmer.

Schuldnergruppen

§ 6. (1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Schuldnern, unabhängig davon, ob sie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Abs. 4a BWG gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.

(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Großkredit- und die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.

(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Großkredit- und eine GKE-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.

(4) Soweit mehreren Schuldnern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, dass sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Schuldnergruppe und ist Abs. 2 anzuwenden.

Fremdwährungspositionen

§ 7. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Konsortialkredite

§ 8. Konsortialkredite sind jeweils von den Mitgliedern des Konsortiums in Höhe ihres Anteils zu melden.

Zeitpunkt der Großkreditmeldung

§ 9. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2009 der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am achtzehnten, ab Meldestichtag 31. Jänner 2010 spätestens am sechszehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Form der Meldung

§ 10. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die inhaltliche Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die Richtigkeit der Meldung bleibt davon unberührt.

§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten GKE-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Identnummern

§ 12. (1) Vor der erstmaligen Meldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Schuldners oder der Schuldnergruppe erforderlich sind.

(2) Jede Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung), BGBl. Nr. 772/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2002, außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Anlage

Anlage 

Pribil Traumüller

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