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§ 9 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

3. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften über die Deckung Deckungsanforderungen

§ 9.

(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.

(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.

(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen

  1. 1. die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
  2. 2. die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
  3. 3. die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten und
  4. 4. die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Beendigung und Liquidation des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.

(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:

  1. 1. Primärwerte;
  2. 2. Substitutionswerte;
  3. 3. gemäß § 21 gehaltene liquide Aktiva und
  4. 4. Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten.

(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.

(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.

(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.

(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.

Schlagworte

Ausgabewert

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239900

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