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§ 21 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

5. Abschnitt

Anforderungen an die Liquidität Liquiditätspuffer

§ 21.

(1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.

(2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß § 17 erfüllen:

  1. 1. Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Art. 10, Aktiva der Stufe 2A gemäß Art. 11 und Aktiva der Stufe 2B gemäß Art. 12 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zuzuordnen sind, und
  2. 2. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, enthalten.

(4) Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Abs. 1 für den in Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.

(5) Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.

(6) Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Abs. 1 vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (§ 3 Z 15) entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239912

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