144. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird.
Auf Grund der §§ 100, 109 Abs. 7 bis 9 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird nach Maßgabe des § 163 Abs. 2 und Abs. 5 SchFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 263/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 3 das Wort „Begriffsbestimmungen“ durch die Wortfolge „Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen“ ersetzt.
1a. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anlage 2 der Ausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1)“ durch den Eintrag „(§ 3 Abs. 3 Z 1)“ ersetzt.
1b. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anlage 3 der Ausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 2)“ durch den Eintrag „(§ 3 Abs. 3 Z 2)“ ersetzt.
1c. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Anlage 7.
2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Waterbikes“ durch das Wort „Schwimmkörper“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die §§ 4, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die §§ 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.“
4. § 3 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- 1. „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 - SpBV 2015), BGBl. II Nr. 41/2016 in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. „ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung;
- 3. „WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. „Richtlinie 2016/1629/EU “: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668/2019, ABl. Nr. L 256 vom 07.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 123;
- 5. „ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
- 6. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Art. 21 der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.
(2) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 1.01 der Anlage 2.
(3) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Fahrzeug der Kategorie 1“: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
- 2. „Fahrzeug der Kategorie 2“: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
- 3. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
- 4. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
- 5. „Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
- 6. „Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
- 7. „Besatzung“: Personen gemäß § 4 Abs. 1 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004;
- 8. „Traditionsfloß“: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
- 9. „Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).“
4a. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 Z 4 und 6 sinngemäß.“
5. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fahrzeuge“ die Wortfolge „und Waterbikes“ eingefügt.
6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sportfahrzeuge“ die Wortfolge „und Waterbikes“ eingefügt.
7. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Feuerwehr“ die Wortfolge „, für Fahrzeuge der Wasserrettung“ eingefügt.
8. In § 8 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Feuerwehr“ die Wortfolge „, bei Fahrzeugen der Wasserrettung“ eingefügt.
9. § 15 Abs. 6 entfällt.
10. § 19 Abs. 4 entfällt.
11. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in § 21 Abs. 5 angeführten Punkte.“
12. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik“ ersetzt.
13. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik“ ersetzt.
14. In § 26 Abs. 8 wird die Wortfolge „einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik“ und das Wort „anerkannte“ durch das Wort „anerkannten“ ersetzt.
15. In § 31 wird die Wortfolge „eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik)“ durch die Wortfolge „einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik“ ersetzt.
16. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs.1, § 2 Abs. 3, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Z 2, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 26 Abs. 4 und 8, § 31 und Anlage 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 4 und die Anlage 7 außer Kraft.“
16a. In § 34 Abs. 6 wird die Wortfolge „Richtlinie 2006/87/EG “ durch die Wortfolge „Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG , ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1“ ersetzt.
17. In der Anlagenbezeichnung der Anlage 2 wird der Verweis „zu § 2 Abs. 2“ durch den Verweis „zu § 15 Abs. 2“ ersetzt.
18. Im Titel der Anlage 2 wird der Verweis „(§ 3 Abs. 2 Z 1)“ durch den Verweis „(§ 3 Abs. 3 Z 1)“ ersetzt.
19. In der Anlage 2 wird in Art. 2.01 die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2019/1“ durch die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2021/1“ ersetzt.
20. Anlage 2 Anhang I lautet: siehe Anhang I zu Anlage 2.
21. In der Anlagenbezeichnung der Anlage 3 wird der Verweis „zu § 2 Abs. 2“ durch den Verweis „zu § 15 Abs. 2“ ersetzt.
22. Im Titel der Anlage 3 wird der Verweis „(§ 3 Abs. 2 Z 2)“ durch den Verweis „(§ 3 Abs. 3 Z 2)“ ersetzt.
23. In der Anlage 3 wird in Art. 4.01 die Fundstelle „Artikel 4.07“ durch die Fundstelle „Artikel 4.05“ ersetzt.
24. In der Anlage 3 wird in Art. 4.02 die Fundstelle „EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung)“ durch die Fundstelle „den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15“ ersetzt.
25. In der Anlage 3 entfällt Art. 6.03.
26. In der Anlage 3 wird in Art. 8.02 Abs. 3 die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards“ durch die Wortfolge „sind Art. 2.02 lit. b der Anlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards“ ersetzt.
27. In der Anlage 3 wird in Art. 9.01 nach dem Ausdruck „Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4“ die Wortfolge „, wobei abweichend von Art. 9.01 Abs. 4 ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.“ eingefügt.
28. In der Anlage 3 lautet Artikel 10.01:
„Artikel 10.01
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 10.03
Artikel 10.04
Artikel 10.05
Artikel 10.06 Abs. 1 und 2
Artikel 10.07
Artikel 10.10
Artikel 10.11, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.12, Abs. 2 und 4
Artikel 10.15, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.16 Abs. 1 und 2“
29. In der Anlage 3 wird in Art. 13.01 nach dem Satz „Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss.“ der Satz „Die Untersuchungskommission kann abweichend von Art. 13.03 Abs. 2 für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.“ eingefügt.
30. In der Anlage 3 wird in Art. 17.01 die Wortfolge „gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:“ durch die Wortfolge „gelten Art. 2.02 lit. b der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:“ ersetzt.
31. In der Anlage 3 wird in Art. 19.01 der Verweis auf die Norm „EN 1306:1996“ durch den Verweis auf die Norm „EN 1306:2018“ ersetzt.
32. In der Anlagenbezeichnung der Anlage 4 wird der Verweis „zu § 2 Abs. 2“ durch den Verweis „zu § 15 Abs. 2“ ersetzt.
33. In der Anlage 4 wird in Art. 3.06 Abs. 9 lit. g das Wort „Bansbreite“ durch das Wort „Bandbreite“ ersetzt.
34. Anlage 5 lautet : siehe Anlage 5.
35. Anlage 6 lautet: siehe Anlage 6.
36. Anlage 7 entfällt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Gewessler
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