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BGBl I 176/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Bundesgesetz: Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 - KaWeRÄG 2021
(NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115 . BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
[CELEX-Nr.: 32019L0001 ]

176. Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 - KaWeRÄG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 - KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der Eintrag „§ 4a. Relative Marktmacht“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 der Eintrag „§ 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

§ 35a. Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 35b. Verfahren

§ 35c. Zustellung von Schriftstücken

§ 35d. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

§ 35e. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ durch den Eintrag „§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „VI. Hauptstück Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ durch den Eintrag „VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 83 der Eintrag „§ 83a. Austausch von Kronzeugenerklärungen“ eingefügt.

7. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn der Gewinn, der aus der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts entsteht, zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.“

8. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.“

9. § 4 Abs. 3 entfällt.

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Relative Marktmacht

§ 4a. Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.“

11. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und“

12. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:“

13. Die Einleitung in § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem“

14. In § 10 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „in zwei Gleichschriften“.

15. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
    1. a) durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder
    2. b) wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
    1. oder, wenn dies nicht der Fall ist,“

16. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

  1. 1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
  2. 2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
  3. 3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.“

17. In § 26 erster Satz wird nach dem Wort „Verbote“ die Wendung „oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV“ eingefügt.

18. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „wenn zu erwarten ist“ durch die Wendung „wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist“ ersetzt.

19. In § 28 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Verbot“ die Wendung „oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV“ eingefügt.

20. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 28a. Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.“

21. Der Text des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

22. § 29 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

  1. „a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt;“

23. In § 29 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. c wird angefügt:

  1. „c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.“

24. Dem § 29 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.

(3) Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.“

25. Der Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 29 Z 1“ durch den Verweis auf „§ 29 Abs. 1 Z 1“ ersetzt; Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen.“

26. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV (§ 29 Abs. 1 Z 1 lit. d) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist.

(3) Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(4) Kann auch von den in Abs. 3 genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(5) Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Abs. 3 und 4 nicht verpflichtet werden.“

27. Der bisherige § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der Rechtsverletzung beteiligt waren. Die Verjährungsfrist endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung.“

28. In § 34 Abs. 3 wird die Wendung „§§ 18 und 19“ durch die Wendung „§ 4 ff“ ersetzt.

29. In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

  1. „d) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorzunehmenden Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde zu dulden.“

30. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Höhe eines Zwangsgelds kann nicht mehr endgültig festgesetzt werden, wenn fünf Jahre vergangen sind, nachdem der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachkam.“

31. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf die Einbringung von Zwangsgeldern ist § 32 Abs. 1 anzuwenden.“

32. Nach § 35 wird folgender 3a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 35a. (1) Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf

  1. 1. Zustellung
    1. a) eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
    2. b) einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
    3. c) eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
  2. 2. Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
    1. a) Art. 101 oder 102 AEUV,
    2. b) die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
    3. c) die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
    4. d) das Verbot, zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
    5. e) Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.

(2) Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

Verfahren

§ 35b. (1) Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.

(2) Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
  2. 2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
  3. 3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,
  4. 4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
  5. 5. den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.

(3) Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:

  1. 1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
  2. 2. den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.

(4) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 AußStrG auszustellen.

(5) Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des § 55.

(6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2005 S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zustellung von Schriftstücken

§ 35c. Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden

§ 35d. (1) Ein einheitlicher Titel einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats, der eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung dokumentiert, mit der eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung verhängt wurde, ist ein Exekutionstitel im Sinn der EO.

(2) Ein Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist beim Kartellgericht als zuständiger nationaler Wettbewerbsbehörde einzubringen. Das Kartellgericht hat das Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung zu erledigen.

(3) Der einheitliche Titel und die zugrundeliegende Entscheidung sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Kartellgericht kann es auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde im Einzelfall zulassen, dass der einheitliche Titel oder die zu vollstreckende Entscheidung ohne Übersetzung vorgelegt werden, soweit auch die ersuchende Wettbewerbsbehörde für vergleichbare Ersuchen des Kartellgerichts keine Übersetzungen verlangt. Das Kartellgericht kann vom Erfordernis der Übermittlung einer Übersetzung auch absehen, wenn deren Kosten voraussichtlich in der einzubringenden Geldbuße oder dem einzubringenden Zwangsgeld Deckung finden. In diesen Fällen hat das Kartellgericht selbst eine Übersetzung des einheitlichen Titels und der Entscheidung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zu veranlassen. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen.

(4) Sind einem Ersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat das Kartellgericht die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Fehlende zu ergänzen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann. Wenn die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds offensichtlich der öffentlichen Ordnung widerspricht, so hat das Kartellgericht das Ersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Ersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es weder die Zustellung eines Schriftstückes noch die Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds im Sinn des § 35a zum Gegenstand hat oder das Ersuchen nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird.

(5) Wenn das Kartellgericht keinen Grund findet, das Ersuchen abzulehnen, hat es anzuordnen, dass der Zahlungspflichtige mit Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) zur Zahlung der Geldbuße oder des Zwangsgelds aufgefordert wird. Ist der einzubringende Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Kommt der Zahlungspflichtige der Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um Einleitung der Exekution zu ersuchen.

(6) Die Exekution zur Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds bedarf keiner Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung. Dem Antrag an das Exekutionsgericht ist außer dem einheitlichen Titel auch die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung anzuschließen. Der Zahlungspflichtige kann Mängel des Ersuchens auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds (Abs. 4), die das Kartellgericht zur Ablehnung des Ersuchens berechtigen, mit Einstellungsantrag geltend machen. Auf den Einstellungsantrag ist § 418 EO anzuwenden.

(7) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels und den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Behörde nach dessen Recht geltend zu machen. Hat der Zahlungspflichtige solche Einwendungen erhoben, so kann die Exekution auf Antrag aufgeschoben werden. Wurde den Einwendungen Folge gegeben, so ist die Exekution auf Antrag einzustellen. Die Exekution ist auf Antrag oder von Amts wegen auch einzustellen, wenn die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde oder die Einbringung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

(8) Die ersuchende Behörde ist über die Ergebnisse der zur Einbringung im Inland vorgenommenen Maßnahmen zu verständigen. Der Erlös aus der Einbringung fällt dem Bund zu.

Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland

§ 35e. (1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.

(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. 1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
  2. 2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder
  3. 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.“

33. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zum Antrag auf eine Feststellung nach § 28a sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichteten Behörden (Regulatoren) berechtigt.“

34. In § 36 Abs. 3 wird die Wendung „§ 11 Abs. 3 und 4 WettbG“ ersetzt durch die Wendung „§ 11b Abs. 1 und 2 WettbG“.

35. § 37 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 37. (1) Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 sowie rechtskräftige Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen und über die Änderung oder Aufhebung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs. 3 zweiter Satz durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen.“

36. Dem § 37a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.“

37. Die Überschrift des § 39 lautet:

„Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht“

38. Dem § 39 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In eine Kronzeugenerklärung (§ 37b Z 4) oder Vergleichsausführung (§ 37b Z 5) kann neben den Amtsparteien nur ein als Partei beteiligter Unternehmer oder eine solche Unternehmervereinigung und auch dies nur für Zwecke der Ausübung seiner bzw. ihrer Verteidigungsrechte in dem betroffenen Verfahren Einsicht nehmen. Die durch Einsicht in die Akten gewonnenen Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen darf diese Partei außerhalb des Verfahrens vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht nur in Verfahren über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwenden.“

39. § 49 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage.“

40. Nach § 49 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (§ 37 Abs. 2).“

40a. § 50 Z 6 lautet:

  1. „6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.“

41. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.“

42. In § 52 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ ; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit“.

43. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.“

44. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.“

45. § 61 samt Überschrift lautet:

„Berichterstatter

§ 61. Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt.“

46. Die Überschrift des VI. Hauptstücks lautet:

„Anwendung des Unionsrechts“

47. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Austausch von Kronzeugenerklärungen

§ 83a. Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.“

48. Dem § 86 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Die Einfügung der Einträge für §§ 4a und 28a, des 3a. Abschnitts und der §§ 35a bis 35e, die Änderung des Eintrags für § 39, die Änderung des Eintrags für das VI. Hauptstück und die Einfügung des Eintrags für § 83a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 2 Abs. 1, §§ 4 und 4a samt Überschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2, § 26, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, §§ 29, 31, 33, 34 Abs. 3, § 35, die Überschrift des 3a. Abschnitts, §§ 35a bis 35e samt Überschriften, § 36 Abs. 2a und 3, § 37 Abs. 1, § 37a Abs. 3, § 39 samt Überschrift, § 49 Abs. 2 und 2a, § 52, § 60 Abs. 1, § 61 samt Überschrift, die Überschrift des VI. Hauptstücks und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(12) § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. §§ 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 sind auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verjährt sind.“

49. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:

„Beziehung zum Unionsrecht

§ 96. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021 wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S. 3, umgesetzt.“

Artikel 2

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend wird“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a wird das Wort „und“ durch den Ausdruck „ , indem“ ersetzt und das Wort „entgegenzutreten“ durch die Wortfolge „entgegengetreten wird“ ersetzt sowie in § 1 Abs. 1 lit. a und b die BGBl. I Nr. „62/2005“ durch die Nr. „61/2005“ ersetzt.

3. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Recht, sich jederzeit - auf Verlangen der Bundeswettbewerbsbehörde schriftlich - über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde zu unterrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort innerhalb angemessener Frist und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht laufende Ermittlungen gefährdet oder sonst der Unabhängigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Sinne von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S.3, widerspricht. Anfragen zu laufenden oder bevorstehenden Hausdurchsuchungen sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.“

4. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden (einschließlich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes) und gegenüber Wettbewerbsbehördern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und“

5. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität in einzelnen Wirtschaftszweigen oder wettbewerbsrechtlich relevanten Märkten sowie eines Monitorings von Verpflichtungszusagen nach § 27 KartG 2005.“

6. In § 2 Abs. 1 entfallen die Ziffern 6 bis 9.

7. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Darüber hinaus hat die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Befugnisse:

  1. 1. Antragstellung nach § 7 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,
  2. 2. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden, und
  3. 3. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984.“

8. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

9. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 hinzugefügt:

„(5) Unternehmer und Unternehmervereinigungen können die Bundeswettbewerbsbehörde um eine informelle Einschätzung von unter § 1 oder das I. Hauptstück 3. Abschnitt des KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Sachverhalten ersuchen. Kommt die Bundeswettbewerbsbehörde zu der Einschätzung, dass für sie im Rahmen ihres Aufgriffsermessens kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht, kann sie dies dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung unter dem Vorbehalt neu auftretender Erkenntnisse mitteilen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde allgemeine Standpunkte über die Ermessensausübung zu ihrer Aufgriffsbefugnis erlassen.“

10. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

12. In § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

13. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

14. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Europäische Kommission über eigene Anträge an das Kartellgericht, die auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichtet sind, sowie über eigene förmliche Ermittlungshandlungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von sich aus vor Beginn oder unverzüglich nach deren Einleitung schriftlich zu unterrichten. Wird ein auf die Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV gerichteter Antrag von anderen Parteien beim Kartellgericht eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde über Ersuchen des Kartellgerichts die Europäische Kommission zu unterrichten. Überdies berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission, wenn ein solcher Antrag an das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.

(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Europäische Wettbewerbsnetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV zu verständigen.“

15. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Entscheidungensowie“ durch die Wortfolge „Entscheidungen sowie“ ersetzt.

16. In § 5 wird die Wortfolge „lit. E Z 5“ durch die Wortfolge „Abschnitt G Z 5“ ersetzt und die Wortfolge „BGBl. Nr. 78/1987“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 30/2021“ ersetzt.

17. In § 6 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt,

18. In § 7 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.“

19. In § 9 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

20. In § 9 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

21. § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und den Regulatoren“ die Wortfolge „einschließlich deren Geschäftsapparaten“ und nach der Wortfolge „und die Regulatoren“ die Wortfolge „einschließlich deren Geschäftsapparate“ eingefügt.

22. In § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann die Bundeswettbewerbsbehörde um die Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik ersuchen. Darüber hinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Rahmen von Begutachtungsverfahren und der Vollziehung des Wettbewerbsrechts Stellungnahmen zu ihr Aufgabengebiet betreffende wettbewerbsrechtliche und wettbewerbsökonomische Fragen abgeben.“

23. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

24. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Investitionskontrollgesetz - InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlangen mit ihren Beilagen weitergeleitet wird.“

25. In § 10a Abs. 1 wird der Betrag von „3 500 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt, die Wortfolge „den Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ und das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

26. In § 10b Abs. 2 wird der Ausdruck „und 28“ durch den Ausdruck „ , 28, 28a und 29“ ersetzt.

27. In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „51“ durch die Zahl „51a“ ersetzt.

28. In § 11 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

29. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

30. In § 11 Abs. 5 nach dem Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

31. In § 11a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Unternehmern und Unternehmervereinigungen“ durch die Wortfolge „Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt.

32. § 11a Abs. 2 lautet:

„(2) Unternehmer und Unternehmervereinigungen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und andere natürliche Personen nach Abs. 1 Z 1 sind - es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus - verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Abs. 1 Z 2). Unternehmer oder Unternehmervereinigungen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des ersten Satzes diesen Verpflichtungen und Ladungsbescheiden nach § 19 AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.“

33. § 11a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen gegen Unternehmer und Unternehmervereinigungen zu verhängen, wenn der Unternehmer selbst oder Personen, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in einer Auskunft nach Abs. 2 gemacht haben oder entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig keine, unrichtige, irreführende, unvollständige oder nicht fristgerechte Auskünfte erteilt haben. Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 0,5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen im Rahmen von Auskunftsverlangen im Sinne des Abs. 2 sowie 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 3. Ebenso mit einer Geldstrafe von höchstens 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu bestrafen sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die nicht gemäß Abs. 2 dafür Sorge tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des Abs. 2 einem Ladungsbescheid nach § 19 AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.“

34. In § 11a Abs 9 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

35. § 11b Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

  1. „1. ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben, es sei denn, die Fortführung der Zuwiderhandlung ist nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren,
  2. 2. in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundeswettbewerbsbehörde die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nach § 13 Abs. 2 über die Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt hat, weder die Tatsache noch den Inhalt des Ersuchens um Vorgehen nach dieser Bestimmung offenlegen, sofern nichts anderes mit der Bundeswettbewerbsbehörde vereinbart wurde,
    1. 3) a) der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV einen begründeten Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen, oder
      1. b) der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach § 36 Abs. 1a KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen und
  3. 4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.“

36. In § 11b Abs. 1 letzter Satz wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 lit. a oder b“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a oder b“ ersetzt.

37. In § 11b Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 lit. a oder b“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a oder b“ sowie der Verweis „Z 2 bis 4“ durch den Verweis „Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

38. § 11b Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb angemessener Frist in einer rechtsunverbindlichen, schriftlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Sieht die Bundeswettbewerbsbehörde die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Geldbuße als nicht gegeben an, so ist das Ersuchen nach Abs. 1 als Ersuchen auf Ermäßigung der Geldbuße nach Abs. 2 zu betrachten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Anwendung von Abs. 1 bis 3, insbesondere Bestimmungen über Marker und Kurzanträge, können im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1 nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwaltes und der Wettbewerbskommission durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.“

39. § 13 samt Überschrift lautet:

„Wahrung der Grundrechte

§ 13. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach §§ 11 und 11a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach § 12, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.

(2) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27, 28, 28a oder 29 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.

(3) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Abs. 2 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 2, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.“

40. In der Überschrift von § 13a entfällt die Wortfolge „in Schadenersatzverfahren“.

41. Die Überschrift von § 14 lautet: „Amtshilfe“.

42. § 14 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Namen und auf Rechnung einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchende Wettbewerbsbehörde) eine Hausdurchsuchung (§ 12) oder Befragung (§ 11 Abs. 2) durchführt, dürfen die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der Bundeswettbewerbsbehörde der Hausdurchsuchung oder der Befragung beiwohnen und diese bei der Hausdurchsuchung oder Befragung unterstützen.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung der Befugnisse nach den §§ 11, 11a und 12, im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde prüfen, ob Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Fest- oder Abstellungsentscheidungen von Zuwiderhandlungen oder Entscheidungen über Verpflichtungszusagen oder einstweilige Verfügungen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nicht befolgt haben. Ebenso kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um eine derartige Prüfung ersuchen.

(5) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Abs. 3, 4 oder § 14a entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Abs. 3, 4, § 14a ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.“

43. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz

§ 14a. (1) Auf Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde im Europäischen Wettbewerbsnetz stellt die Bundeswettbewerbsbehörde folgende Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Inland zu:

  1. 1. jegliche Art vorläufiger Beschwerdepunkte betreffend mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Entscheidungen über solche Zuwiderhandlungen,
  2. 2. andere in Verfahren zur Durchsetzung der Art. 101 oder 102 AEUV erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht der ersuchenden Wettbewerbsbehörde zuzustellen sind, sowie
  3. 3. sonstige Unterlagen, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV stehen.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Zustellung von Schriftstücken gemäß Abs. 1 ersuchen.

(3) Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11a Abs. 4 oder 5 mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchte Behörde) um Vollstreckung dieser Entscheidungen ersuchen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldstrafe oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann.

(4) Wird ein an das Kartellgericht zu richtendes Ersuchen bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dieses von Amts wegen an das Kartellgericht weiterzuleiten.

(5) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Abs. 1 bis 4 können nach Anhörung der Bundeswettbewerbsbehörde durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen werden.“

44. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und folgender Satz ergänzt:

„Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, der Kommission alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

45. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „und einen Schriftführer“ hinzugefügt.

46. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

47. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

48. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Bundeswettbewerbsbehörde ist“ die Wortfolge „auf Ersuchen der Kommission“ eingefügt.

49. In § 16 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ sowie die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

50. In § 18 wird nach dem Wort „männlicher“ die Wortfolge „oder weiblicher“ eingefügt.

51. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

52. In § 20 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

53. Dem § 21 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet werden. § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. § 11a. Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden. § 11b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2021 ist auf Kronzeugenanträge anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 176/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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