87. Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen (Investitionskontrollgesetz - InvKG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
Prüfverfahren in Österreich
3. Abschnitt
Kooperation in der Europäischen Union
4. Abschnitt
Überwachung
5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen
7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 1. Definitionen
§ 2. Genehmigungspflicht
§ 3. Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
§ 4. Mindestanteil an Stimmrechten
§ 5. Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile
§ 6. Antragstellung
§ 7. Genehmigungsverfahren
§ 8. Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
§ 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 10. Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus
§ 11. Nationaler Kontaktpunkt
§ 12. Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 13. Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 14. Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 15. Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 16. Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet
§ 17. Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 18. Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 19. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 20. Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
§ 21. Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees
§ 22. Kontaktstellen der Komiteemitglieder
§ 23. Tätigkeitsbericht
§ 24. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
§ 25. Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 26. Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 28. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 29. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 30. Vollziehungsklausel
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Definitionen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1. „österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
- 2. ausländische Person:
- a) eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
- b) eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
- 3. „Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
- a) eines österreichischen Unternehmens oder
- b) von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
- c) eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
- d) von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
- 4. „erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;
- 5. „Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
- 6. „ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
- 7. „Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
- a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
- b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.
Genehmigungspflicht
§ 2. (1) Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
- 1. das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
- 2. unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
- 3. bei Direktinvestitionen
- a) im Sinne von § 1 Z 3 lit. b ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
- b) im Sinne von § 1 Z 3 lit. c unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
- c) im Sinne von § 1 lit. d durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
(2) Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
(3) Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
§ 3. (1) Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
(2) Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen,
- 1. ob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
- 2. ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
- 3. ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.
Mindestanteil an Stimmrechten
§ 4. Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:
- 1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
- 2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.
Besondere Regeln für die Ermittlung der Stimmrechtsanteile
§ 5. (1) Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.
(2) Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zielunternehmen hinzuzurechnen, bei der zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 1. eine erwerbende Person hält mindestens den gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteil an dieser anderen ausländischen Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- 2. diese andere ausländische Person hält mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil an einer erwerbenden Person oder übt auf diese einen beherrschenden Einfluss aus,
- 3. eine dritte ausländische Person hält sowohl an einer erwerbenden als auch an dieser anderen ausländischen Person mindestens den in Z 1 genannten Stimmrechtsanteil oder
- 4. eine erwerbende Person hat mit dieser anderen ausländischen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
(3) Als Erreichen des gemäß § 4 maßgeblichen Stimmrechtsanteils am Zielunternehmen gilt auch:
- 1. eine Vereinbarung zweier oder mehrerer am Zielunternehmen beteiligter ausländischer Personen über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten, wenn ihnen dadurch gemeinsam mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt oder
- 2. die Beendigung einer Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten zwischen zwei oder mehreren solchen ausländischen Personen, wenn danach zumindest einer von ihnen mindestens dieser Stimmrechtsanteil zukommt.
2. Abschnitt
Prüfverfahren in Österreich
Antragstellung
§ 6. (1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:
- 1. wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
- 2. wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.
Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren.
(2) Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen
- 1. unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
- 2. im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.
(4) Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,
- 2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,
- 3. eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Z 1 und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),
- 4. die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, anzuwenden sind,
- 5. eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den §§ 4 und 5 genannten Informationen,
- 6. die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
- 7. die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,
- 8. das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,
- 9. die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,
- 10. Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und
- 11. die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.
(5) Eine Anzeige gemäß Abs. 2 hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 zu übermitteln.
Genehmigungsverfahren
§ 7. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.
(2) Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von § 12 Abs. 5, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 9 nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Abs. 1, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder
- 1. mit Bescheid festzustellen, dass
- a) ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
- b) keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, oder
- 2. mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.
Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Z 1 noch eine Mitteilung gemäß Z 2 zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.
(3) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Abs. 2 Z 2 ist mit Bescheid entweder
- 1. der Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 zu befürchten ist, oder
- 2. wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
- a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
- b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
(4) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 2 oder Abs. 3 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(5) Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß § 6 Abs. 4 Z 10 möglich, so kann diese auch gemäß § 23 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, durch Hinterlegung erfolgen.
(7) Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 oder Ablauf der Fristen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
§ 8. (1) Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß § 2 bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß § 6 gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.
(2) Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.
(3) Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich zu übermitteln.
(4) Auf das Verfahren ist § 7 anzuwenden.
(5) Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, so sind im Bescheid gemäß § 7 Abs. 3 nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 9. (1) Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.
(2) Der Antrag hat alle Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 zu enthalten.
(3) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist § 7 anzuwenden.
(4) Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Abs. 3 zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Abs. 3 als erteilt.
3. Abschnitt
Kooperation in der Europäischen Union
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus
§ 10. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
- 1. „überprüfte Direktinvestition“:
- a) einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde oder
- b) einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
- 2. „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
- 3. „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.
Nationaler Kontaktpunkt
§ 11. Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 12. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß den §§ 7 oder 8 unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen. Wenn dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechende Informationen zur Verfügung stehen, ist in dieser Mitteilung auch anzugeben, ob der Vorgang
- 1. ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 betreffen kann,
- 2. zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten führen könnte und
- 3. der EU-Fusionskontrollverordnung unterliegt.
(2) Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer überprüften Direktinvestition sind unverzüglich zu beantworten.
(3) Sofern die angeforderten Informationen nicht schon im Genehmigungsantrag enthalten sind, haben jede erwerbende Person und das Zielunternehmen über Aufforderung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung innerhalb von fünf Kalendertagen eine, mehrere oder alle der folgenden Informationen zu übermitteln:
- 1. die Eigentumsstruktur jeder erwerbenden Person und des Zielunternehmens einschließlich Informationen zu jener Person oder jenen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, und zum Beteiligungskapital,
- 2. den ungefähren Wert der Direktinvestition,
- 3. die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge jeder erwerbenden Person und des Zielunternehmens,
- 4. die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
- 5. die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel und
- 6. das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde.
(4) Ist es dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung trotz aller dazu unternommenen Schritte einschließlich einer Aufforderung gemäß Abs. 3 nicht möglich, die gewünschten Informationen innerhalb von zwei Wochen zu beschaffen, so hat es dies der Europäischen Kommission unter Angabe aller Schritte, die zur Informationsbeschaffung unternommen wurden, mitzuteilen.
(5) Kommentare eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eine Stellungnahme der Europäischen Kommission sind im Rahmen des Vorgehens gemäß den §§ 7 und 8 zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von 35 Kalendertagen ab Mitteilung gemäß Abs. 1 und innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlangen zusätzlicher Informationen gemäß Abs. 3 oder einer Mitteilung gemäß Abs. 4 übermittelt werden. Eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die nach Kommentaren anderer EU-Mitgliedstaaten abgegeben wird, ist auch zu berücksichtigen, wenn sie spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf dieser Fristen einlangt.
(6) Bezieht sich eine fristgerecht abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Abs. 5 auf einen Vorgang, der Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben kann und wird diese Stellungnahme bei der Entscheidung nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so ist der Europäischen Kommission unverzüglich eine schriftliche Begründung für dieses Vorgehen zu übermitteln.
(7) Ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt, dass die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat über Informationen zu einer überprüften Direktinvestition verfügt, die für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 von Bedeutung sind, so hat es um Abgabe einer Stellungnahme oder von Kommentaren zu ersuchen.
(8) Haben die Europäische Kommission oder zumindest ein anderer EU-Mitgliedstaat innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 ihre Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme oder Kommentare abzugeben, darf ein Bescheid in Verfahren gemäß den §§ 7 oder 8 erst nach Ablauf aller Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen und Kommentaren gemäß Abs. 5 erlassen werden.
(9) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere, wenn eine mögliche Gefährdung im Sinne von § 3 ein sofortiges Handeln erfordert oder der Vorgang aus wichtigen wirtschaftlichen Interessen rasch durchgeführt werden muss, darf ein Bescheid schon vor Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen erlassen werden. Die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten sind unmittelbar nach Feststellung der besonderen Dringlichkeit zu informieren und es sind ihnen die Gründe für die Dringlichkeit darzulegen.
Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in Österreich
§ 13. (1) Wird von der Europäischen Kommission oder von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten ein Informationsersuchen zu einer nicht überprüften Direktinvestition übermittelt, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jede erwerbende Person und das Zielunternehmen um Übermittlung der zur Beantwortung des Ersuchens notwendigen Informationen gemäß § 12 Abs. 3 aufzufordern. Diese Informationen sind innerhalb von fünf Kalendertagen ab Einlangen der Aufforderung zu übermitteln und unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten. § 12 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Werden innerhalb von 35 Kalendertagen nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß Abs. 1 und § 12 Abs. 4 Kommentare mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eine Stellungnahme der Europäischen Kommission abgegeben, so sind diese zu berücksichtigen. Eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die nach Kommentaren mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaates abgegeben wird, ist auch zu berücksichtigen, wenn sie spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf der Frist gemäß dem ersten Satz einlangt. Dies gilt nicht für Kommentare und Stellungnahmen, die sich auf eine Direktinvestition beziehen, die vor mehr als 15 Monaten vor deren Einlangen abgeschlossen wurde.
(3) Stellt sich auf Grundlage eines Informationsersuchens gemäß Abs. 1 heraus, dass ein Genehmigungsantrag gemäß § 6 zu stellen gewesen wäre, so ist in diesem Fall nach § 8 vorzugehen. Stellungnahmen und Kommentare gemäß Abs. 2 sind im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Bezieht sich eine fristgerecht abgegebene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 auf einen Vorgang, der Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben kann und wird diese Stellungnahme bei der Entscheidung nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so ist der Europäischen Kommission unverzüglich eine schriftliche Begründung für dieses Vorgehen zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn keine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht.
(5) Ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt, dass die Europäische Kommission oder ein anderer EU-Mitgliedstaat über Informationen zu einer Direktinvestition gemäß Abs. 1 verfügt, die für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von § 3 von Bedeutung sind, so hat es um Abgabe einer Stellungnahme oder von Kommentaren zu ersuchen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Direktinvestitionen, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 14. (1) Langt eine Mitteilung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung einer Direktinvestition durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.
(2) Die Mitglieder des Komitees für Investitionskontrolle haben innerhalb von acht Kalendertagen eine Stellungnahme abzugeben, wenn sie der Auffassung sind, dass die betroffene Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung Österreichs im Sinne von § 3 führen könnte. In dieser Stellungnahme ist auch anzugeben, ob zusätzliche Informationen zu der Direktinvestition für erforderlich gehalten werden, um das Vorliegen und das Ausmaß der Gefährdung besser beurteilen und begründete Kommentare abgeben zu können.
(3) Langt entweder eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 ein oder ist das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung der Auffassung, dass der Vorgang zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung Österreichs im Sinne von § 3 führen könnte, die im Wirkungsbereich seines Bundesministeriums zu beurteilen ist, so hat es die Europäische Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen ab Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen, dass Österreich beabsichtigt, zu der Direktinvestition Kommentare abzugeben.
(4) Dieser Nachricht sind Informationsersuchen anzuschließen, wenn diese notwendig zur Einschätzung der möglichen Gefährdung und zur Abgabe von begründeten Kommentaren sind. Diese Ersuchen sind zu begründen, müssen verhältnismäßig zum Zweck des Ersuchens sein und dürfen keine übermäßige Belastung für den anderen EU-Mitgliedstaat darstellen, an den das Ersuchen gerichtet ist.
(5) Ergibt sich aufgrund der Informationen zur Verfahrenseinleitung allein oder zusammen mit den zusätzlich übermittelten Informationen, dass der Vorgang zu einer Gefährdung im Sinne von § 3 führen könnte, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Komitees für Investitionskontrolle Kommentare an den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat zu richten. Diese Kommentare sind gleichzeitig auch der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sie sind spätestens innerhalb von 35 Kalendertagen nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 und innerhalb von 20 Kalendertagen ab Einlangen zusätzlicher Informationen aufgrund eines Ersuchens gemäß Abs. 4 zu übermitteln.
Kooperation bei nicht überprüften Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
§ 15. (1) Erlangt das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung Kenntnis von einer nicht überprüften Direktinvestition in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich im Sinne von § 3 haben könnte, so hat es unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen.
(2) Alle Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich über Vorgänge im Sinne von Abs. 1 zu informieren, von denen sie Kenntnis erlangen.
(3) Der andere EU-Mitgliedstaat, in dem die Direktinvestition geplant ist oder getätigt wurde, ist um zusätzliche Informationen dazu zu ersuchen, wenn diese notwendig zur Einschätzung der möglichen Gefährdung und zur Abgabe von begründeten Kommentaren sind. Diese Ersuchen haben den Anforderungen gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz zu entsprechen.
(4) Ergibt sich aus den ursprünglichen Informationen über die Direktinvestition allein oder im Zusammenhang mit zusätzlichen Informationen aufgrund eines Ersuchens gemäß Abs. 3, dass diese Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 in Österreich führen könnte, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Komitees für Investitionskontrolle Kommentare an den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat zu richten. Diese Kommentare sind gleichzeitig auch der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sie sind spätestens innerhalb von 35 Kalendertagen ab dem Einlangen zusätzlicher Informationen des anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf nicht überprüfte Direktinvestitionen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anzuwenden, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden. Kommentare gemäß Abs. 4 dürfen spätestens 15 Monate nach Abschluss einer solchen Direktinvestition abgegeben werden.
Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet
§ 16. (1) Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktinvestition zu ersuchen. Sind derartige Informationen vorhanden, so sind sie innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Abs. 1 erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.
Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 17. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
- 1. zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
- 2. die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1. zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oder
- 2. zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.
(3) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
4. Abschnitt
Überwachung
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 18. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jederzeit von jeder erwerbenden Person und dem Zielunternehmen Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei diesen Personen auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere
- 1. die zu überprüfenden Einrichtungen betreten,
- 2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
- 3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung befragen und
- 4. sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen.
(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist die Person, in deren Eigentum die Einrichtung steht oder die den Betrieb innehat, mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes handelt, zu verständigen.
(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung dieses Bundesgesetzes vorliegen könnte. In diesem Fall ist die in Abs. 3 genannte Person oder eine andere Person in deren Vertretung bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der genannten Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten und Besichtigen der Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.
(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, aufzunehmen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 19. (1) Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die
- 1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder
- 2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder
- 3. ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde,
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 genannten Informationen hervorgehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 1, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß § 8 Abs. 2 oder einem Informationsersuchen gemäß § 13 Abs. 1 und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.
5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
§ 20. (1) Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
(2) Dem Komitee gehören an:
- 1. je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 2. in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
- 3. in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
(3) Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees
§ 21. (1) Das Komitee hat folgende Aufgaben:
- 1. Behandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,
- 2. Beratung über Berichte gemäß § 23,
- 3. Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und
- 4. Beratung über grundsätzliche Fragen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. Nr. L 79 I vom 21.03.2019 S. 1, in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet, wenn dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.
(2) Der Vorsitz im Komitee sowie dessen Geschäftsführung obliegen dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung, das sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
(3) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat vor einer Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 sowie vor der Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 3 jedenfalls eine Sitzung des Komitees zur Beratung einzuberufen. Zur Beratung über Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 Z 2 bis 4 sind Sitzungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen einzuberufen.
(4) Für die Beratungstätigkeit des Komitees ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat das Komitee eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(5) Jedes Mitglied des Komitees kann in seinem Zuständigkeitsbereich und unter seiner Verantwortung Sachverständige beiziehen. Jedes Mitglied des Komitees haftet für die korrekte Behandlung vertraulicher Informationen gemäß § 24 durch die in seinem Zuständigkeitsbereich beigezogenen Sachverständigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen kann insbesondere Sachverständige der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) heranziehen, wenn diese dadurch weder einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten könnten noch auf ihrer Seite Befangenheitsgründe vorliegen.
(6) Vor Entscheidungsempfehlungen des Komitees ist dessen Mitgliedern ein Vorschlag vorzulegen, und es ist ihnen eine angemessene Frist von mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstagen zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu setzen, ob bei einem gemäß den §§ 7 oder 8 überprüften Erwerbsvorgang der begründete Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht. Gibt ein Mitglied bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag. Gibt ein Mitglied eine Stellungnahme ab, die von der beschlossenen Entscheidungsempfehlung abweicht, so ist diese dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung gemeinsam mit der Entscheidungsempfehlung als Informationsgrundlage vorzulegen. Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung ist jedoch in seiner Entscheidung weder an die Entscheidungsempfehlungen des Komitees noch an allfällige abweichende Stellungnahmen gebunden.
(7) Den Komiteemitgliedern und deren Ersatzmitgliedern gemäß § 20 Abs. 2 und 3 sind unverzüglich zu übermitteln:
- 1. Genehmigungsanträge gemäß § 6 Abs. 4,
- 2. Informationen über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen gemäß § 8 Abs. 2,
- 3. Kommentare von EU-Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Europäischen Kommission gemäß § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 2,
- 4. Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1,
- 5. Mitteilungen der Europäischen Kommission gemäß § 14 Abs. 1,
- 6. Mitteilungen gemäß § 15 Abs. 1 und
- 7. Informationsersuchen gemäß § 16 Abs. 1.
(8) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Abs. 3 2. Satz einzuberufen ist.
Kontaktstellen der Komiteemitglieder
§ 22. (1) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.
(2) Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
Tätigkeitsbericht
§ 23. (1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen sowie für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aufgrund des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und über aktuelle Entwicklungen im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zu berichten.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Gesamtzahl der durchgeführten Verfahren getrennt nach
- a) Verfahren auf Antrag gemäß § 7 oder § 9 und
- b) amtswegige Verfahren gemäß § 8 Abs. 2;
- 2. Angaben über die Art der Entscheidung getrennt nach
- a) Genehmigungen mit Bescheid,
- b) Genehmigungen durch Zeitablauf,
- c) Genehmigungen mit Auflagen,
- d) Verweigerungen der Genehmigung,
- e) Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und
- f) Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 3;
- 3. Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu überprüften Direktinvestitionen gemäß § 12 Abs. 5;
- 4. Anzahl der Kommentare und Stellungnahmen zu nicht überprüften Direktinvestitionen gemäß § 13 Abs. 2;
- 5. Anzahl der österreichischen Kommentare gemäß § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4;
- 6. statistische Daten zu ausländischen Direktinvestitionen in Österreich, gegliedert nach Herkunftsländern, Unternehmensgrößen, Branchen und Arten der Übernahme gemäß § 1 Z 3 lit. a bis d und
- 7. eine Darstellung aktueller Entwicklungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene.
(3) Überdies hat der Bericht statistische Daten zu Investitionsflüssen aus und nach Österreich sowie zu Beständen ausländischer Direktinvestitionen in Österreich und österreichischer Direktinvestitionen in anderen Staaten zu enthalten.
(4) Bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts sind Einrichtungen zu befassen, die über umfassende Erfahrungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen in Österreich verfügen, insbesondere die Österreichische Nationalbank (OeNB), die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) und die Austrian Business Agency (ABA-Invest in Austria).
(5) Der jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist dem Nationalrat zu übermitteln und in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
(6) Sind aus den Zahlen gemäß Abs. 2 Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen möglich, so dürfen diese Zahlen nicht in die öffentliche Kundmachung gemäß Abs. 5 übernommen werden und müssen auch im Komitee vertraulich behandelt werden.
6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen
Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
§ 24. (1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Alle Personen gemäß Abs. 1 müssen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, erfüllen.
7. Abschnitt
Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 25. (1) Wer
- 1. eine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt oder
- 2. gegen eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
- 3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
- a) eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 erschleicht oder
- b) die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder von nachträglichen Auflagen gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Eine Bestrafung nach Abs. 1 bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Für das Strafverfahren wegen der in den Abs. 1 bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(6) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26. (1) Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
- 1. fahrlässig eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder
- 2. vorsätzlich einer der im § 18 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ist auch der Versuch strafbar.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 27. Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, BGBl. I Nr. 26/2011 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Teil 1 Z 6 der Anlage tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
Vollziehungsklausel
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
- 1. hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 2. Satz, 20 Abs. 4 1. Satz, 21 Abs. 5, 22 und 24 das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seines Wirkungsbereichs,
- 2. hinsichtlich des § 21 Abs. 8 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen und für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 4. hinsichtlich der §§ 25 und 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
Anlage
Teil 1
Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)
- 1. Verteidigungsgüter und -technologien
- 2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
- 3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
- 4. Wasser
- 5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
- 6. Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung
Teil 2
Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann
- 1. Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
- 1. 1. Energie
- 1. 2. Informationstechnik
- 1. 3. Verkehr und Transport
- 1. 4. Gesundheit
- 1. 5. Lebensmittel
- 1. 6. Telekommunikation
- 1. 7. Datenverarbeitung oder -speicherung
- 1. 8. Verteidigung
- 1. 9. verfassungsmäßige Einrichtungen
- 1. 10. Finanzen
- 1. 11. Forschungseinrichtungen
- 1. 12. Sozial- und Verteilungssysteme
- 1. 13 chemische Industrie
- 1. 14. Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
- 2. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlich
- 2. 1. künstliche Intelligenz
- 2. 2. Robotik
- 2. 3. Halbleiter
- 2. 4. Cybersicherheit
- 2. 5. Verteidigungstechnologien
- 2. 6. Quanten- und Nukleartechnologien
- 2. 7. Nanotechnologien
- 2. 8. Biotechnologien
- 3. die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
- 3. 1. Energieversorgung
- 3. 2. Rohstoffversorgung
- 3. 3. Lebensmittelversorgung
- 3. 4. Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
- 4. Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
- 5. Freiheit und Pluralität der Medien.
Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Z 1, Technologien im Sinne von Z 2 und Ressourcen im Sinne von Z 3 anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde
Artikel 2
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im 3. Hauptstück entfällt der 4. Abschnitt.
2. In § 79 Abs. 1 entfallen die Z 25 und 26.
3. In § 79 Abs. 3 wird der Beistrich zwischen den Zahlen 17 und 19 durch das Wort „oder“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder 25“.
4. In § 87 entfällt Abs. 6.
5. In § 93 enthält der bisherige Text des Abs. 14 die Absatzbezeichnung „(13)“ und folgender Abs. 14 wird angefügt:
„(14) § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten der 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 sowie § 87 Abs. 6 außer Kraft. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind auf vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass sich die Strafhöhen nach § 25 InvKG richten“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)