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BGBl I 109/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: VKI-Finanzierungsgesetz 2020 und Änderung des Kartellgesetzes 2005
(NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6 . BR: AB 10273 S. 899 .)

109. Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI-FinanzG 2020)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 - KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“

2. In § 86 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein

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