56. Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 - KaWeRÄG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Kartellgesetzes 2005
Artikel 2 Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Artikel 1
Änderung des Kartellgesetzes 2005
Das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks wie folgt gefasst:
„5. Abschnitt
Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
§ 37a. Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts
§ 37b. Begriffsbestimmungen
§ 37c. Haftung
§ 37d. Gegenstand des Ersatzes
§ 37e. Mehrheit von Ersatzpflichtigen
§ 37f. Beweislast bei Schadensüberwälzung
§ 37g. Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung
§ 37h. Verjährung
§ 37i. Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde
§ 37j. Offenlegung von Beweismitteln
§ 37k. Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln
§ 37l. Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
§ 37m. Ordnungsstrafen“
2. In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Z 2 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt:
„sowie Vereinbarungen zwischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen einerseits und Unternehmen, die Zeitschriften oder Zeitungen mit Remissionsrecht beziehen und mit einem solchen an Letztverkäufer verkaufen (Pressegrossisten), andererseits, soweit diese Vereinbarungen für den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten im stationären Einzelhandel erforderlich sind;“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
- 1. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
- 2. die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
- 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
- 4. das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.“
4. In § 30 Abs. 3 werden am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:
- „4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.“
4a. In § 32 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.“
5. Dem § 33 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet.“
6. In § 35 Abs. 1 werden der Punkt nach der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) im Rahmen einer Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) den Zugang zu Beweismitteln, die in elektronischer Form in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgerufen werden können, zu ermöglichen.“
7. In § 37 Abs. 1 erster Satz werden vor der Wortfolge „rechtskräftige Entscheidungen“ die Wortfolge „sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende“ sowie nach dem Wort „Geldbuße“ ein Beistrich und die Wortfolge „Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen“ eingefügt.
8. Der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks lautet samt Überschrift:
„5. Abschnitt
Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts
§ 37a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.
(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.
Begriffsbestimmungen
§ 37b. Im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:
- 1. Wettbewerbsrechtsverletzung: eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (§ 1), das Missbrauchsverbot (§ 5) und das Verbot gegen Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, oder gegen solche Bestimmungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern diese nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;
- 2. Rechtsverletzer: der Unternehmer oder die Unternehmensvereinigung, der beziehungsweise die eine Wettbewerbsrechtsverletzung (Z 1) begangen hat;
- 3. Wettbewerbsbehörde: das Kartellgericht, die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Kommission der Europäischen Union oder eine andere Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003;
- 4. Kronzeugenerklärung: die freiwillige Erklärung einer an einem Kartell zwischen Wettbewerbern beteiligten Person über deren Kenntnis des Kartells und über ihre Beteiligung daran, die gegenüber einer Wettbewerbsbehörde abgegeben wird, um den Erlass oder die Ermäßigung der wegen dieser Beteiligung zu verhängenden Geldbuße durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken; davon erfasst ist auch die Aufzeichnung einer Erklärung;
- 5. Vergleichsausführung: die freiwillige Darlegung eines Unternehmers gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Wettbewerbsrechtsverletzung und seiner Verantwortung dafür enthält und eigens dazu abgegeben wird, um der Wettbewerbsbehörde ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen;
- 6. unmittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletzung waren, unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat;
- 7. mittelbarer Abnehmer: eine Person, die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar von einer Person erworben hat, die die Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat, sondern von einem unmittelbaren Abnehmer oder einem nachfolgenden Abnehmer, wobei die Waren oder Dienstleistungen entweder Gegenstand einer Wettbewerbsrechtsverletzung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind.
Haftung
§ 37c. (1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Gegenstand des Ersatzes
§ 37d. (1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
§ 37e. (1) Unternehmer, die durch gemeinschaftliches Handeln eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen haben, haften solidarisch für den durch diese Wettbewerbsrechtsverletzung verursachten Schaden.
(2) Ein Rechtsverletzer haftet aber nur seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, wenn
- 1. er ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ist, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist,
- 2. sein Anteil am relevanten Markt in der Zeit der Wettbewerbsrechtsverletzung stets weniger als 5 % betrug und
- 3. eine uneingeschränkte Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährdet und seine Aktiva völlig entwertet,
es sei denn, der Rechtsverletzer hat die Wettbewerbsrechtsverletzung organisiert, andere Unternehmer gezwungen, sich an der Wettbewerbsrechtsverletzung zu beteiligen, oder nach Feststellung einer Wettbewerbsbehörde (§ 37i Abs. 2) bereits früher eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen.
(3) Eine Person, die ihre Kenntnis eines geheimen Kartells zwischen Wettbewerbern und ihre Beteiligung daran freiwillig gegenüber einer Wettbewerbsbehörde offengelegt hat und der dafür durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens die wegen ihrer Beteiligung am Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen wurde (Kronzeuge), haftet nur gegenüber ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten, es sei denn, die anderen Geschädigten können von den anderen Haftpflichtigen keinen vollständigen Schadenersatz erlangen.
(4) Der Rückersatzanspruch eines in Anspruch genommenen Rechtsverletzers gegen die übrigen Rechtsverletzer (Ausgleichsbetrag) bestimmt sich anhand der relativen Verantwortung aller Rechtsverletzer für den durch die Wettbewerbsrechtsverletzung entstandenen Schaden. Diese relative Verantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Umsätzen, Marktanteilen und Rollen der beteiligten Rechtsverletzer bei der Wettbewerbsrechtsverletzung. Der Rückersatzanspruch gegen einen Kronzeugen (Abs. 3) ist für den Schaden, der unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der Rechtsverletzer entstanden ist, mit der Höhe des Schadens begrenzt, den der Kronzeuge seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.
Beweislast bei Schadensüberwälzung
§ 37f. (1) Die beklagte Partei kann in einem Verfahren über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung die Einrede erheben, dass die klagende Partei den sich aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Dafür ist die beklagte Partei beweispflichtig. Die erfolgreiche Einrede lässt das Recht der klagenden Partei unberührt, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu fordern.
(2) Macht ein mittelbarer Abnehmer gegen einen Rechtsverletzer einen Schaden geltend, der auf ihn im Sinn des Abs. 1 von einem Abnehmer einer vorgelagerten Vertriebsstufe überwälzt wurde, so liegt ihm der Beweis ob, dass der Preisaufschlag an ihn weiter gegeben wurde.
(3) Weist der mittelbare Abnehmer in einer Situation nach Abs. 2 nach, dass
- 1. die beklagte Partei eine Wettbewerbsrechtsverletzung begangen hat,
- 2. diese einen Preisaufschlag für deren unmittelbare Abnehmer zur Folge hatte, und
- 3. er Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Wettbewerbsrechtsverletzung waren oder solche Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus solchen hervorgegangen sind,
so wird die Weitergabe eines Preisaufschlags vermutet. Die beklagte Partei kann die Vermutung durch die Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräften.
(4) Zur Frage der Schadensüberwälzung kann den Streit verkünden (§ 21 ZPO):
- 1. die von einem unmittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem mittelbaren Abnehmer;
- 2. die von einem mittelbaren Abnehmer als Rechtsverletzer geklagte Partei einem unmittelbaren Abnehmer.
Der unmittelbare oder mittelbare Abnehmer, dem der Beklagte rechtzeitig den Streit verkündet hat, ist an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Schadensüberwälzung gebunden.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Wettbewerbsrechtsverletzung die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft und der Schaden in einem zu geringen Preis besteht.
Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung
§ 37g. (1) Einigt sich ein Geschädigter mit einem Rechtsverletzer über die Leistung eines Ersatzbetrages (Vergleich), so verringert sich sein Ersatzanspruch gegen die übrigen Rechtsverletzer um den Anteil, mit dem der vergleichende Rechtsverletzer verantwortlich ist.
(2) Ein Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, ist anderen Rechtsverletzern gegenüber für die Ersatzansprüche dieses Geschädigten nicht zum Rückersatz verpflichtet. Dem Geschädigten haftet er für einen nach Abs. 1 verringerten Ersatzanspruch nur soweit, als dieser Ersatzanspruch bei den anderen Rechtsverletzern uneinbringlich ist. Die Haftung im Fall der Uneinbringlichkeit kann vertraglich abbedungen werden.
(3) Bei Rückersatzansprüchen (§ 37e Abs. 4 erster Satz) gegen einen Rechtsverletzer, der sich mit einem Geschädigten verglichen hat, für Zahlungen an einen nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten sind aus dem Vergleich geleistete Zahlungen entsprechend der relativen Verantwortung anteilig zu berücksichtigen.
(4) Wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erwarten ist, kann das Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, mit dem Verfahren innehalten. Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren angeordnet werden; ansonsten ist § 29 Abs. 2 bis 4 AußStrG anzuwenden.
Verjährung
§ 37h. (1) Das Recht, den Ersatz eines Schadens geltend zu machen, der durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung verursacht wurde, verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von der Person des Schädigers, vom Schaden, von dem den Schaden verursachenden Verhalten sowie von der Tatsache, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in zehn Jahren vom Schadenseintritt an. Die Fristen beginnen nicht, bevor die Wettbewerbsrechtsverletzung beendet ist.
(2) Die Verjährung eines Ersatzanspruchs wird gehemmt:
- 1. für die Dauer eines auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung gerichteten Verfahrens,
- 2. für die Dauer einer Untersuchungsmaßnahme einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung und
- 3. für die Dauer von Vergleichsverhandlungen im Sinn des § 37g.
Die Hemmung endet im Fall der Z 1 und 2 ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des auf eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gegen die Wettbewerbsrechtsverletzung gerichteten Verfahrens oder der Beendigung der Untersuchungsmaßnahme. Im Fall der Z 3 ist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen zur Verhinderung des Ablaufs der Verjährungsfrist eine Klage binnen angemessener Frist einzubringen und gehörig fortzusetzen.
(3) Die Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs eines Geschädigten, der nicht unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer oder Lieferant eines Kronzeugen (§ 37e Abs. 3) ist, gegen diesen Kronzeugen ist für die Dauer von Verfahren zur Geltendmachung und zwangsweisen Einbringung des Ersatzanspruchs gegen die anderen Rechtsverletzer gehemmt. Die Hemmung endet ein Jahr nach einem erfolglosen Exekutionsversuch jeweils gegen die anderen Rechtsverletzer.
Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde
§ 37i. (1) Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.
(2) Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.
Offenlegung von Beweismitteln
§ 37j. (1) In Verfahren, die Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung zum Gegenstand haben, reicht es aus, wenn die Klage zumindest soweit substanziiert ist, als diejenigen Tatsachen und Beweismittel enthalten sind, die dem Kläger mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs ausreichend stützen.
(2) Auf begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht in Verfahren nach Abs. 1 der Gegenpartei oder einem Dritten nach ihrer Anhörung auftragen, Beweismittel offenzulegen, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, einschließlich solcher Beweismittel, die vertrauliche Informationen enthalten, wenn die Offenlegung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien und der betroffenen Dritten verhältnismäßig ist. Auch ein Dritter, von dem Offenlegung begehrt wird, kann gemäß § 307 Abs. 1 ZPO vom Gericht vernommen werden.
(3) Der Kläger oder der Beklagte muss Beweismittel oder relevante Kategorien von Beweismitteln, deren Offenlegung nach Abs. 2 begehrt wird, so genau und so präzise wie möglich abgrenzen, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
(4) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des Abs. 2 sind die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten gegeneinander abzuwägen; insbesondere ist zu berücksichtigen,
- 1. inwieweit das Vorbringen der Parteien durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen;
- 2. welcher Umfang und welche Kosten mit der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, verbunden sind, wobei eine nicht gezielte Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, verhindert werden sollte, und
- 3. ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere über Dritte — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.
(5) Das Interesse von Unternehmern, Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsrechtsverletzungen zu vermeiden, ist nicht schutzwürdig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unbeachtet zu lassen.
(6) Das Gericht hat wirksame Maßnahmen für den Schutz vertraulicher Informationen anzuordnen; dabei kann es insbesondere
- 1. die Vorlage eines von vertraulichen Informationen bereinigten Auszugs eines Dokuments anordnen,
- 2. die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen,
- 3. bis auf die Parteien und ihre Vertreter den Personenkreis beschränken, der von den Beweismitteln Kenntnis erlangen darf, soweit dadurch nicht die Parteienrechte ungebührlich eingeschränkt werden, oder
- 4. einen Sachverständigen anweisen, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen enthält.
(7) Der zur Offenlegung eines Beweismittels Verpflichtete kann verlangen, dass bestimmte, einzeln bezeichnete Beweismittel wegen einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht oder eines ihm zustehenden Rechts zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden. In diesem Fall hat das Gericht nach Sichtung der Beweismittel ohne Beteiligung der Parteien mit Beschluss zu entscheiden, ob sie auch der die Offenlegung begehrenden Partei gegenüber offengelegt werden.
(8) Die Entscheidung, die die Offenlegung anordnet, kann von dem zur Offenlegung Verpflichteten angefochten werden. Die Verweigerung der Offenlegung kann erst mit der Endentscheidung von der die Offenlegung begehrenden Partei angefochten werden.
(9) Ein Beschluss nach Abs. 2 ist nach seiner Rechtskraft vollstreckbar. Für die Durchsetzung eines solchen Beschlusses gilt § 79 AußStrG sinngemäß.
Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln
§ 37k. (1) Das Gericht kann auch um Offenlegung von Beweismitteln, die sich in Akten von Gerichten oder Behörden befinden, im Weg der Rechts- und Amtshilfe ersuchen, wenn solche Beweismittel nicht von den Parteien oder einem Dritten mit zumutbarem Aufwand beigeschafft werden können.
(2) Ist der Antrag auf die Offenlegung von Informationen gerichtet, die sich in den Akten einer Wettbewerbsbehörde befinden, so hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Offenlegungsantrags neben § 37j Abs. 4 auch zu berücksichtigen, wie bestimmt einzelne Unterlagen hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt bezeichnet wurden und ob die Notwendigkeit besteht, die Offenlegung zu beschränken, um die Wirksamkeit der behördlichen Rechtsdurchsetzung zu wahren. Das Gericht hat der Wettbewerbsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen; die Wettbewerbsbehörde kann auch von sich aus dem Gericht ihre Ansichten über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegungsanträgen darlegen.
(3) Die Offenlegung folgender Inhalte der Akten einer Wettbewerbsbehörde darf erst angeordnet werden, wenn die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat:
- 1. Informationen, die eigens für das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde erstellt wurden,
- 2. Informationen, die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und
- 3. zurückgezogene Vergleichsausführungen aus solchen Verfahren.
(4) Die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen darf nicht angeordnet werden. Dieses Verbot umfasst nicht Informationen, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, auch wenn diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde vorhanden sind.
(5) Die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nach den Abs. 3 und 4 gelten auch für Aufträge an die Parteien, solche Beweismittel vorzulegen. Die Verwendung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde ist unzulässig, soweit deren Vorlage nicht angeordnet werden kann.
(6) Beweismittel, die eine Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt hat, dürfen unbeschadet des Abs. 5 zweiter Satz nur von dieser Person in einem Verfahren über Ersatzansprüche aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung oder von einer Person, die in die Rechte einer solchen Person eingetreten ist, verwendet werden.
(7) Wird vorgebracht, dass sich das Offenlegungsbegehren auf eine Kronzeugenerklärung oder Vergleichsausführungen bezieht, so kann das Gericht die Vorlage dieser Beweismittel anordnen, um zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß ihr Inhalt dem Verbot nach Abs. 4 unterliegt. Das Gericht darf für diese Beurteilung nur die zuständige Wettbewerbsbehörde zur Unterstützung heranziehen und den Verfasser der Beweismittel anhören. Das Gericht hat mit Beschluss zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Teile der Beweismittel dem Verbot nach Abs. 4 unterliegen und daher nicht zum Akt zu nehmen sind. Eine solche Entscheidung kann nur vom Offenlegungspflichtigen und dem Verfasser des Beweismittels angefochten werden. Anderen Parteien oder Dritten darf das Gericht Zugang zu diesen Beweismitteln ausschließlich dann und in dem Umfang gewähren, in dem das Gericht rechtskräftig entschieden hat, dass diese Beweismittel dem Verbot nach Abs. 4 nicht unterliegen.
(8) Wenn Teile eines Beweismittels unterschiedlichen Beschränkungen im Sinn dieser Bestimmung unterliegen, ist über die Offenlegung der betroffenen Teile nach den jeweils maßgeblichen Regeln zu entscheiden.
Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
§ 37l. Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.
Ordnungsstrafen
§ 37m. Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese
- 1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
- 2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
- 3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.“
9. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:
„Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.“
10. In § 41 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hat eine Partei Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter getragen, so hat sie gegen eine Gegenpartei, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat, Anspruch auf Ersatz mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.“
11. § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.“
12. In § 50 Z 5 werden nach dem Wort „Hausdurchsuchungen“ ein Beistrich und folgende Wendung eingefügt:
„sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§ 12 Abs. 5 WettbG) erhoben wird,“
13. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Verfahren, das unterbrochen ist oder ruht, gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Unterbrechung oder Ruhen kein Antrag auf Fortsetzung (§ 26 Abs. 3, § 28 Abs. 4 AußStrG) gestellt wird.“
14. In § 57 wird der Strichpunkt nach dem ersten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt, der folgende Halbsatz entfällt.
15. In § 68 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
16. § 73 lautet:
„§ 73. Abweichend von § 3 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, ist die Liste für das Fachgebiet oder die Fachgruppe „Wettbewerbsökonomie“ bundesweit durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Handelsgerichts Wien zu führen.“
17. § 75 Abs. 3 lautet:
„(3) Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).“
18. In § 79 Abs. 2 wird in Z 1 die Wendung „Gehaltsstufe 8“ durch die Wendung „Gehaltsstufe 9“ ersetzt.
19. In § 79 Abs. 2 wird in Z 2 nach der Wendung „Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7“ die Wendung „zuzüglich einer ruhegenussfähigen Dienstzulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrags“ angefügt.
20. In § 86 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2013 ist auf Kartelle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 gebildet werden, und auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und nach dem Tag der Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 im Bundesgesetzblatt noch nicht beendet wurden. Auf Kartelle, die vor dem 1. März 2013 gebildet wurden und vor dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 beendet wurden, ist § 2 Abs. 2 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2013 anzuwenden.“
21. Dem § 86 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2, § 33, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 41, § 49 Abs. 3, § 50, § 54, § 68 Abs. 1, § 73 und § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt am 1. November 2017 in Kraft. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Der dort genannte Betrag erhöht oder vermindert sich ab 2019 jährlich in dem Maß, in dem sich der Indexwert des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 für den Monat Oktober des jeweiligen Vorjahres gegenüber dem Indexwert für den Monat Oktober 2017 verändert. Die Zweckmäßigkeit der nach § 32 Abs. 2 eingesetzten Mittel und deren Valorisierung sind im Jahr 2020 zu evaluieren. § 92 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft.
(6) § 37 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2017 erlassen werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 28. Februar 2013 eingelangt ist. § 41, § 49 Abs. 3, § 50 und § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind in Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. April 2017 eingebracht wird. Die besondere Sachverständigenliste nach § 73 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist mit dem Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 laufenden Fünfjahresfrist nach § 73 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 nicht mehr weiterzuführen. Diejenigen Sachverständigen, die in einem Verfahren als Sachverständige bestellt sind, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, behalten für das betreffende Verfahren die Eigenschaft als allgemein beeidet.
(7) Der Bundesminister für Justiz hat nach dem Inkrafttreten des § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 erst dann weitere fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts zur Ernennung vorzuschlagen, wenn ihre Zahl fünf unterschreitet.
(8) § 30 Abs. 3, §§ 37a bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 treten mit 27. Dezember 2016 in Kraft. § 79 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
(9) Die §§ 37a bis 37g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. § 37h ist auf Ansprüche anzuwenden, die am 26. Dezember 2016 noch nicht verjährt sind, sofern nicht die Anwendung des bis dahin geltenden Rechts für den Geschädigten günstiger ist. Die §§ 37j bis 37m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 26. Dezember 2016 eingebracht wird. Ordnungstrafen nach § 37m dürfen jedoch nur für ein Verhalten verhängt werden, das nach dem 30. April 2017 gesetzt wurde. § 37a Abs. 1 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017 ist auf den Ersatz von Schäden weiterhin anzuwenden, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind.“
22. In § 92 entfällt der zweite Absatz.
Artikel 2
Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Geschäftsstelle“ die Wortfolge „oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
4. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl. Nr. 379/1984 sowie
- 10. Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz - VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006.“
5. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen kann die Bundeswettbewerbsbehörde über von ihr geführte Verfahren von öffentlicher Bedeutung, über Untersuchungen von Wirtschaftszweigen sowie über die Durchführung eines Wettbewerbsmonitorings unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen informieren. § 35b Staatsanwaltschaftsgesetz über die Information der Medien ist sinngemäß anzuwenden.“
6. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unvereinbarkeitsgesetz 1983“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz), BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.
7. In § 9 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Leiter der Geschäftsstelle“ ein Beistrich und die Wortfolge „seinem Stellvertreter“ eingefügt.
8. In § 9 Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wortfolge „Dem Leiter der Geschäftsstelle“ die Wortfolge „und in dessen Verhinderungsfall seinem Stellvertreter“ eingefügt.
9. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Generaldirektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einzelnen Bediensteten Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen. Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, sind im Namen des Generaldirektors zu erledigen und zu unterfertigen. § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG), BGBl. Nr. 76/1986, gilt sinngemäß.“
10. In § 10a Abs. 1 wird der Betrag „1 500“ durch den Betrag „3 500“ ersetzt.
11. § 10b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf ihrer Website unter Angabe der Geschäftszahl den Spruch rechtskräftiger Entscheidungen gemäß den §§ 26 bis 29 KartG 2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Wird in einer Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder § 1 KartG 2005 zwar festgestellt, aber wegen des Vorgehens der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 Z 1 lit. a keine Geldbuße verhängt, hat die Veröffentlichung im Fall eines Kronzeugen iSd § 37e Abs. 3 KartG 2005 jedenfalls den Namen des Unternehmens sowie den Hinweis auf seinen Status zu enthalten. Mit dieser Veröffentlichung sieht die Bundeswettbewerbsbehörde in dieser Sache endgültig von einem Antrag auf Geldbuße ab.“
12. § 11 Abs. 3 bis 7 entfällt.
13. § 11a Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie“
14. § 11a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Abs. 1 Z 2).“
15. Nach § 11a wird § 11b angefügt. § 11b samt Überschrift lautet:
„Kronzeugen
§ 11b. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
- 1.
- a) der Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV einen begründeten Antrag nach § 12 Abs. 1 zu stellen, oder
- b) der Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach § 36 Abs. 1a KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen,
- 2. ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben,
- 3. in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und
- 4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
Beantragt die Bundeswettbewerbsbehörde gegen mindestens einen Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 101 AEUV eine Geldbuße, so stellt sie gegen das Unternehmen, gegen das sie aufgrund der Anwendung von Abs. 1 Z 1 lit. a oder b keinen Antrag auf Geldbuße stellt, einen Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1a KartG 2005.
(2) Gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die die Voraussetzungen von Abs. 1 Z 1 lit. a oder b nicht erfüllen, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Z 2 bis 4) eine geminderte Geldbuße beantragen. Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, müssen der Bundeswettbewerbsbehörde Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung vorgelegt werden, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen. Bei der Bestimmung des Umfangs der jeweiligen Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Informationen und Beweismittel sowie das Ausmaß des Mehrwerts gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung der Abs. 1 und 2 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des § 1 KartG 2005 und Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, welche Informationen mindestens beizubringen sind, um eine Hausdurchsuchung durchführen zu können, welche Pflichten die Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde umfasst, unter welchen Voraussetzungen sie eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
(4) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde innerhalb angemessener Frist in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesen Absätzen Gebrauch machen wird. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigt, keine oder eine geminderte Geldbuße zu beantragen.
(5) Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.
(6) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde kann ein internetbasiertes Hinweisgebersystem, über welches begründete Hinweise über mögliche Wettbewerbsrechtsverletzungen im Sinne von § 37b KartG 2005 auch anonym gemeldet werden können, eingerichtet werden.“
16. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „auf Verlangen“ mit den Worten „innerhalb angemessener Frist“ ersetzt.
17. § 13a samt Überschrift lautet:
„Offenlegung von Beweismitteln der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde darf nur auf Anordnung der nationalen Gerichte und erst nach Beendigung eines Verfahrens wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise folgende Kategorien von Beweismitteln offenlegen:
- 1. Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden,
- 2. Informationen, die sie im Laufe ihrer Ermittlungen erstellt und den Parteien übermittelt hat sowie
- 3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.
Mit der ersten nach außen tretenden Ermittlungshandlung der Bundeswettbewerbsbehörde gegenüber einem Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung gilt ein Verfahren als eingeleitet.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde muss Beweismittel, die in den Akten der Bundeswettbewerbsbehörde enthalten sind, auf Anordnung eines nationalen Gerichts nur dann offenlegen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können. Interne Schriftstücke der Bundeswettbewerbsbehörde und der Schriftverkehr zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie zwischen Wettbewerbsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sind zu keinem Zeitpunkt offen zu legen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde legt zu keinem Zeitpunkt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen offen.“
18. § 13b samt Überschrift lautet:
„Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
§ 13b. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.“
19. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2017 gilt für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „auch Rabatten oder Sonderkonditionen“ durch die Wortfolge „auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen“ ersetzt.
Van der Bellen
Kern
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