57. Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundlegende Anforderungen
§ 4. Pflichten der Hersteller
§ 5. Pflichten der Bevollmächtigten
§ 6. Pflichten der Einführer
§ 7. Pflichten der Händler
§ 8. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 9. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 10. Vermutung der Konformität von Funkanlagen
§ 11. Konformitätsbewertungsverfahren
§ 12. EU-Konformitätserklärung
§ 13. Formal fehlende Konformität
§ 14. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 15. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungstelle und der Registrierungsnummer
§ 16. Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 17. Technische Unterlagen
§ 18. Notifizierende Behörde
§ 19. Notifizierungsverfahren
§ 20. Pflichten Konformitätsbewertungstellen in Bezug auf ihre Tätigkeit
§ 21. Meldepflichten der Konformitätsbewertungstellen
§ 22. Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungstelle
§ 23. Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 24. Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen
§ 25. Freier Verkehr von Funkanlagen
§ 26. Behörden
§ 27. Aufsicht
§ 28. Aufsichtsmaßnahmen
§ 29. Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 30. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 31. Technische und administrative Prüfungen
§ 32. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 33. Gebühren
§ 34. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 35. Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 36. Übergangsbestimmungen
§ 37. Verweisungen
§ 38. Verlautbarungen
§ 39. Vollziehung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Anlage 1: Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§14 und 15
Anlage 2: Konformitätsbewertungsmodul A Interne Fertigungskontrolle
Anlage 3: Konformitätsbewertungsmodule B und C
Anlage 4: Konformitätsbewertungsmodul H
Anlage 5: Inhalt technischer Unterlagen
Anlage 6: EU-Konformitätserklärung
Anlage 7: Vereinfachte Konformitätserklärung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1. Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
- 2. die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, umzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
- a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
- b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
- c) Funkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
- 2. Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/559, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015 S. 1, erfasst wird;
- 3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4 , ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
- 4. Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- 1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;
- 2. „Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
- 3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
- 4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
- 5. „Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
- 6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Bundesgesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
- 7. „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
- 8. „elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
- 9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
- 11. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihren Endnutzer;
- 12. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
- 13. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 14. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 15. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
- 16. „Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
- 17. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
- 18. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG , 94/25/EG , 95/16/EG , 97/23/EG , 98/34/EG , 2004/22/EG , 2007/23/EG , 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;
- 19. „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
- 20. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt wurden;
- 21. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
- 22. „Bescheinigung“ eine Bestätigung der Konformitätsbewertungsstelle, dass im Zuge einer Überprüfung einer Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 als nachgewiesen vermutet werden;
- 23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
- 24. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 25. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 26. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
- 27. „Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festsetzen, ob elektrische oder elektronische Produkte der Begriffsbestimmung in Abs. 1 Z 1 entsprechen. Er hat dabei auf verbindliche internationale Vereinbarungen und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
Grundlegende Anforderungen
§ 3. (1) Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
- 1. Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
- 2. ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79.
(2) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:
- 1. sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel;
- 2. sie arbeiten in Kommunikationsnetzen mit anderen Funkanlagen zusammen;
- 3. sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden;
- 4. sie haben weder schädliche Auswirkungen auf Kommunikationsnetze oder deren Betrieb noch bewirken sie eine solche Nutzung von Netzressourcen, durch welche eine längerfristige zweckgerechte Nutzung des Dienstes nicht mehr möglich wäre;
- 5. sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden;
- 6. sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug;
- 7. sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
- 8. sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen;
- 9. sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
- 10. sie unterstützen diskriminierungsfrei jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.
Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften und auf den Stand der Technik durch Verordnung die Funkschnittstellen für Funkanlagen festsetzen, soweit Funkschnittstellen nicht durch internationale Vorschriften verbindlich und vollständig vorgegeben sind oder für Funkanlagen gelten, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller
§ 4. (1) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 17 zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.
(4) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.
(5) Der Hersteller hat
- 1. durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienanfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und mit den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, hat er angemessen zu berücksichtigen;
- 2. falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(6) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben.
(7) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift hat er eine zentrale Stelle anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(8) Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigelegt sind.
(9) Der Hersteller hat im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen auf der Verpackung der Funkanlage den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Aufmachung dieser Information festlegen. Er hat dabei auf die Bedürfnisse der Nutzer sowie auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(11) Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
(12) Der Hersteller hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachten Funkanlagen zu kooperieren.
Pflichten der Bevollmächtigten
§ 5. (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die gemäß § 4 Abs. 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
- 2. auf begründetes Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
- 3. auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Pflichten der Einführer
§ 6. (1) Der Einführer darf ausschließlich konforme Funkanlagen in Verkehr bringen.
(2) Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 11 durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Er darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ihr die Informationen und Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, darf er diese Funkanlage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hiervon zu unterrichten.
(4) Der Einführer hat auf der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen, anzubringen. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(5) Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.
(6) Der Einführer hat, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen vorzunehmen, Prüfungen vorzunehmen sowie erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
(7) Der Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
(8) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bereitzuhalten.
(9) Der Einführer hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlagen zu kooperieren.
Pflichten der Händler
§ 7. (1) Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß § 23 Abs. 2 beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.
(2) Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 erfüllt hat.
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht beeinträchtigen.
(5) Der Händler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat sich zu vergewissern, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, getroffen werden, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Händler, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Händler hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage zu kooperieren.
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 8. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 4, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
Identifizierung der Wirtschaftakteure
§ 9. Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
- 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
Dritter Abschnitt
Konformität von Funkanlagen
Vermutung der Konformität von Funkanlagen
§ 10. (1) Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(3) Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 lit. a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt.
(4) Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.
Konformitätsbewertungsverfahren
§ 11. (1) Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1sind außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
(2) Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
- 1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
- 2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
- 3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
- 1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
- 2. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
- 3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
- 1. EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
- 2. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
EU-Konformitätserklärung
§ 12. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
(3) Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
(4) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(5) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
Formal fehlende Konformität
§ 13. (1) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
- 1. Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- 2. Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;
- 3. Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;
- 4. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- 5. Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- 6. Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- 7. Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- 8. Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;
- 9. Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;
- 10. Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.
(2) Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 14. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer
§ 15. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
(3) Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
(4) Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(5) Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.
(6) Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Abs. 4 Genannten angebracht werden.
Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
§ 16. (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß § 11 Abs. 1 durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Abs. 1 durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
- 1. die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Abs. 1 genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
- 2. Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Abs. 1 betroffen sind.
Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Technische Unterlagen
§ 17. (1) Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4) Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Vierter Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
§ 18. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.
Notifizierungsverfahren
§ 19. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.
(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen.
(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen für den beantragten Notifizierungsumfang ausreichenden gültigen Akkreditierungsbescheid, so ist der Antrag abzuweisen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des europäischen elektronischen Notifizierungsinstruments „NANDO“ (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Ausübung der Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf NANDO wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
(5) Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Er berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß § 22 festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
§ 20. (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, durchführen.
(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Funkanlage mit diesem Bundesgesetz und mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
(3) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
(4) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß § 3 oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder zurückzuziehen.
(6) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die gleichen Anforderungen wie die Konformitätsbewertungsstelle selbst erfüllt, und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterrichten.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(8) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
(9) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder der Zweigunternehmen sowie über die von ihnen gemäß den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzuhalten.
Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle
§ 21. (1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
- 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
- 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
- 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
zu melden.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 22. (1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen
Inverkehrbringen und Bereitstellung
§ 23. (1) Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
- 1. Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß § 4 Abs. 9 sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
- a) das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
- b) die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
- c) Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
- 2. Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
- 3. Konformitätserklärung gemäß § 12 Abs. 2 oder 3;
- 4. Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie auf der Verpackung anzubringen. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.
Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen
§ 24. (1) Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 6, 9, 10 und 11, bleiben unberührt.
(3) Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
(4) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen.
(5) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
(6) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten, für diese Funkanlagen den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(7) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
Freier Verkehr von Funkanlagen
§ 25. (1) Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 4 TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(3) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2 TKG 2003) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 2 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), § 1 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß § 51 Abs. 3 TKG 2003 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 116 TKG 2003, einzuholen.
Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte
Behörden
§ 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach § 113 Abs. 2 und 3 TKG 2003.
(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.
Aufsicht
§ 27. (1) Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 28 bis 33 der Aufsicht durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
(2) Unbeschadet des § 86 TKG 2003 ist den Organen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die sich gehörig ausweisen, von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
(3) Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 28. (1) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
- 1. Verbesserungsauftrag
- 2. Rücknahme
- 3. Rückruf
- 4. Mitteilung in Medien
(2) Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
(3) Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
(5) Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(6) Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
(7) Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(8) Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 29. (1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 30. Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
Technische und administrative Prüfungen
§ 31. (1) Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(2) Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(3) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.
Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch
§ 32. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß § 28 ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß § 28 getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Art. 41 der Richtlinie 2014/53/EU .
(4) Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Abs. 1, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Gebühren
§ 33. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 34. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
- 1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
- 2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
- 3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
- 2. entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
- 3. entgegen § 28 Abs. 1 Z 3 eine Funkanlage nicht zurückruft;
- 4. entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 keine öffentliche Mitteilung schaltet;
- 5. entgegen § 29 Abs. 1 einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 11 Abs. 1 nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
- 2. entgegen § 12 keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
- 3. entgegen § 17 Abs. 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
- 4. entgegen § 18 Abs. 2 Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
- 5. entgegen § 21 Abs. 1 eine Meldung nicht erstattet;
- 6. entgegen § 23 Abs. 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt;
- 7. entgegen § 24 Abs. 4 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
- 8. entgegen § 34 Abs. 3 eine Leistung anbietet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 9 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
- 2. entgegen § 17 Abs. 4 der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
- 3. entgegen § 27 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
- 4. entgegen § 31 Abs. 1 Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
- 5. entgegen § 31 Abs. 2 auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
- 6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. entgegen § 10 Abs. 3 Funkanlagentypen nicht registriert;
- 2. entgegen § 10 Abs. 4 keine Registriernummer anbringt;
- 3. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
- 4. entgegen § 15 Abs. 5 eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
- 5. entgegen § 15 Abs. 6 eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
- 6. entgegen § 24 Abs. 1 eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
- 7. entgegen § 24 Abs. 3 eine Funkanlage einführt;
- 8. entgegen § 24 Abs. 5 Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verursacht.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden.
(2) Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verweisungen
§ 37. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 38. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
Vollziehung
§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 40. §10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2017 tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 41. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015, außer Kraft.
Anlage 1
Van der Bellen
Kern
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