99. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung - 2. NPO-FondsRLV)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (20. COVID-19-Gesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Ausgestaltung der Förderung
§ 1. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.
Ziel und Zweck der Förderung
§ 2. (1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.
Unionsrechtskonformität
§ 3. (1) Soweit förderwerbende Organisationen nach § 4 Abs. 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, sind sie aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S 3 zu qualifizieren und die in dieser Verordnung vorgesehenen Unterstützungsleistungen stellen insofern eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, die eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, werden entweder auf Grundlage
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 („De-minimis-Verordnung“),
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9,
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45,
- 4. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 (AGVO) oder
- 5. der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 91 I vom 20. März 2020, S 1, zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 34 vom 1. Februar 2021, S. 6 („COVID-19 Beihilferahmen“)
- gewährt.
(3) Die Gewährung einer Beihilfe auf Grundlage von Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens ist gemäß Beschluss SA.620010(2021/N) vom 24.2.2021, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgestellt hat, zulässig.
2. Abschnitt
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
Zulässige förderwerbende Organisationen
§ 4. (1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
- 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“),
- 2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
- 3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
- 4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),
soweit sie nicht unter § 5 fallen.
(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen entweder
- 1. eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder
- 2. mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,
und die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.
(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
- 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
- 3. Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
- 4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
- 5. Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt, darf sie zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß
- a) Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),
- b) Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder
- c) Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)
- gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 1. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
- 6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
- 7. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen
§ 5. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:
- 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012.
- 2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten, sowie
- 3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.
3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung
Art der Förderung
§ 6. (1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung
§ 7. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 anfallen, zu ermitteln. Abweichend davon sind Kosten nach Abs. 2 Z 11 förderbar, wenn sie vor dem 3. November 2020 entstanden sind. Kosten nach Abs. 2 Z 5 sind jedenfalls förderbar.
(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
- 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
- 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
- 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 1. Oktober 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
- 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
- 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1;
- 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten;
- 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
- 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
- 9. Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
- 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
- 11. nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte.
(3) Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß § 9 können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 herangezogen bzw. hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 90 000 Euro begrenzt.
(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.
(7) Im Falle der Anwendbarkeit der §§ 7a, 7b oder 7c ist der Zuschuss nach § 7 auf Basis der jeweils aliquotierten Werte zu berechnen.
NPO-Lockdown-Zuschuss für von den COVID-19-SchuMaV und der COVID-19-NotMV besonders betroffene Rechtsträger
§ 7a. (1) Zusätzlich zu einem Zuschuss nach § 7 wird unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 ein NPO-Lockdown-Zuschuss gewährt.
(2) Die förderwerbende Organisation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. die förderwerbende Organisation ist ein Verein und für einen sonstigen Zuschuss nach § 7 antragsberechtigt;
- 2. die förderwerbende Organisation ist
- a) im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020, direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
- b) ab dem Inkrafttreten und für die Dauer der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 479/2020, direkt von den mit der COVID-19-NotMV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
- c) im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 544/2020 direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil-und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen) und Abs. 3 (Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
- d) im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 566/2020, direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV in § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 Abs. 2, ausgenommen Z 6 (Freizeiteinrichtungen), und Abs. 3 (Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche und/oder
- e) ab dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020, bis zum 31. Dezember 2020 direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV in § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch überwiegend in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche
- tätig.
Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
(3) Zur Berechnung des NPO-Lockdown-Zuschusses sind die um Spenden und Förderungen der öffentlichen Hand sowie um diejenigen Einnahmen, für die ein Umsatzersatz gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020, BGBl. II Nr. 503/2020 (VO Lockdown-Umsatzersatz) und BGBl. II Nr. 567/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 608/2020 (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) (zusammengefasst „VO Lockdown-Umsatzersatz“) gewährt wurde, gekürzten Einnahmen des vierten Quartals 2019 heranzuziehen. Dieser Betrag ist durch 92 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die ein Umsatzersatz gemäß der jeweils anzuwendenden VO Lockdown-Umsatzersatz zusteht bzw. gewährt wurde. Als NPO-Lockdown-Zuschuss gebührt die gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz branchenspezifische Ersatzrate der so ermittelten Bemessungsgrundlage.
(4) Der NPO-Lockdown-Zuschuss ersetzt für den gemäß Abs. 3 betroffenen Zeitraum anteilsmäßig den errechneten sonstigen Zuschuss nach § 7 für den Berechnungszeitraum. Die Summe aus Umsatzersatz und errechnetem Zuschuss nach § 7 und § 7a darf nicht geringer sein als der für diesen Zeitraum berechnete Zuschuss nach § 7.
(5) Die Gewährung eines sonstigen Zuschusses nach § 7 ist keine Voraussetzung für die Gewährung des NPO-Lockdown-Zuschusses.
(6) Der NPO-Lockdown-Zuschuss ist mit 800 000 Euro abzüglich eines bereits gewährten Umsatzersatzes gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz begrenzt und steuerlich wie der Lockdown-Umsatzersatz zu behandeln, soweit er auf einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb entfällt.
Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sind
§ 7b. Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter § 7a Abs. 2 Z 1 oder § 7c fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach § 7 anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach § 7 darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach § 7.
Indirekte Betroffenheit
§ 7c. Förderwerbende Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 1, die von Oktober bis Dezember 2020 einen Einnahmenentfall von zumindest 40% im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 erlitten und den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen mit unmittelbar betroffenen Unternehmen oder Organisationen im Sinne des § 7a Abs. 2 Z 2 lit. a bis e erwirtschaftet haben, erhalten einen nach § 7a Abs. 3 zu berechnenden Zuschuss. § 7a Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe
§ 8. (1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie des NPO-Lockdown-Zuschusses durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.
(3) Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall wie folgt begrenzt:
- 1. für förderwerbende Organisationen, die weder unter § 7a noch § 7b oder § 7c fallen, mit dem Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2020,
- 2. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7a fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,
- 3. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7b fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Einnahmenausfall und
- 4. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7c fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Einnahmenausfall zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.
Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2019 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2020 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.
(4) Beträgt die Förderung in Summe weniger als 250 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt, sofern es dadurch nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der § 7a Abs. 4 zweiter Satz oder § 7b zweiter Satz kommt.
(5) Die Förderung ist mit folgenden Beträgen begrenzt:
- 1. für förderwerbende Organisationen, die weder unter § 7a noch § 7b oder § 7c fallen, mit maximal 1 200 000 Euro,
- 2. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7a fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses,
- 3. für förderwerbende Organisationen, die unter § 7b fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilsmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 und
- 4 . für förderwerbende Organisationen, die unter § 7c fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.
Der Höchstbetrag gemäß Z 1 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
- 4 . für förderwerbende Organisationen, die unter § 7c fallen, mit dem für den betroffenen Zeitraum anteilmäßig gekürzten Betrag nach Z 1 zuzüglich des NPO-Lockdown-Zuschusses.
(6) Abweichend von Abs. 5 ist die Förderung einschließlich des NPO-Lockdown-Zuschusses mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.
(7) Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Abs. 6 mit 1 800 000 Euro begrenzt. Eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten bis zum Höchstbetrag gemäß Abs. 5 ist nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Abs. 6 nicht übersteigt.
(8) Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen
§ 8a. (1) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die auf Grund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).
(2) Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.
Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen
§ 9. (1) Förderbare Organisationen, für die aufgrund von Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss vorliegt, welcher die ersten drei Quartale des Jahres 2019 einschließt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung oder Selbsteinschätzung bestimmen. Die Methode und Höhe der Einnahmen und Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
(2) Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im Jahr 2020 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Berücksichtigung von anderen Förderungen
§ 10. (1) Die Förderung nach dieser Verordnung, abzüglich eines gewährten NPO-Lockdown-Zuschusses gemäß § 7a oder § 7c und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 nicht überschreiten.
(2) Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können
- 1. mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmen in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 1 800 000 Euro bleibt (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
- 2. mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
(3) Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.
4. Abschnitt
Verfahren der Förderungsabwicklung
§ 11. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.
Antragstellung
§ 12. (1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
- 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
- 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;
- 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
- 4. Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2020;
- 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, sowie für den NPO-Lockdown-Zuschuss die Einnahmen, die Spenden und die öffentlichen Förderungen des Jahres 2019 und Angaben zur Betroffenheit gemäß §7a oder § 7c;
- 6. bei Anwendbarkeit der §§ 7a bis 7c Angaben zu einem erhaltenen Zuschuss gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz;
- 7. eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Mai 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren.
(3) Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 1. Mai 2021 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis des von der förderwerbenden Organisation geschätzten Umsatzersatzes gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung ist erst nach Erledigung des Antrags auf Umsatzersatz durch die COFAG zulässig.
Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 13. Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
- 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
- 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
- 3. die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO (bzw. nach Art. 2 Z 14 GVO Landwirtschaft bzw. nach Art. 3 Z 5 GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 8 Abs. 6 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 1. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,
- 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2, der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 und der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a oder § 7c enthalten sind,
- 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
- 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
- 7. die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
- 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
- 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
- 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
- 11. im Falle, dass die beantragte Förderung 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,
- 12. im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können.
- 13. die förderwerbende Organisation, sofern ihr Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz nicht bereits erledigt oder in Bearbeitung ist, keinen solchen Antrag mehr stellen wird.
Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation
§ 14. Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:
- 1. auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
- 2. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen der Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie wesentlichen Erfüllungsgehilfen der förderwerbenden Organisation umgehend für die Zukunft so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere für das Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszuzahlen;
- 3. keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
- 4. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben;
- 5. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.
Rückzahlung der Förderung
§ 15. (1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
- 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
- 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
- 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
- 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
- 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
- 6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
- 7. sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
- 8. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
- 9. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden.
(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.
Antragstellung von Beteiligungsorganisationen
§ 16. (1) In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet. In Anträgen von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 ist dies von allen beteiligten Organisationen zu bestätigen.
(2) Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen. Anträge von Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 Z 2 sind von allen beteiligten Organisationen zu zeichnen.
Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin
§ 17. (1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.
(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
- 1. an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
- 2. an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,
- 3. selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oder
- 4. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.
(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
- 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
- 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
- 3. die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.
(4) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
Antragsprüfung und Entscheidung
§ 18. (1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
(3) Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
(5) Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Auszahlung und Abwicklung der Förderung
§ 19. (1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.
(2) Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.
(3) Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
(5) Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2020, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.
5. Abschnitt
Kontrollrechte und Berichtspflichten
Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht
§ 20. (1) Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.
(3) Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 -TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.
(4) Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation
§ 21. Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.
Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 22. (1) Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.
(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß § 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (gemäß § 144 BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Berichtspflichten
§ 23. (1) Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.
(2) Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 ) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
(3) Hat eine förderwerbende Organisation eine Förderung aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten, hat die AWS der COFAG auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung unionsrechtlicher und nationaler haushaltsrechtlicher und förderungsrechtlicher Vorgaben - wie insbesondere der Prüfung beihilfenrechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Förderungsmissbrauchs - Auskünfte über den Status von Förderungsanträgen sowie über die Höhe von Beihilfen gemäß Abschnitt 3.1. des COVID-19 Beihilferahmens zu erteilen. Dabei ist insbesondere auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl
Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 24. Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.
§ 25. (1) Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass
- 1. die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Art. 6. Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist;
- 2. die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- 3. die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen;
- 4. es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO);
- 5. die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
(2) Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.
Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 26. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.
§ 27. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 28. Die vorliegende Verordnung tritt mit 5. März 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Kogler
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