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BGBl II 459/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

459. Verordnung: Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) und Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021

459. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 geändert werden (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Artikel 1

Änderung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“

3. In § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 1, 2 Z 2 und Abs. 6 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Betrieben“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967“ eingefügt.

5. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“

7. In § 4 entfällt Abs. 2; Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

8. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

  1. 1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. 2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. 3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  5. 5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  6. 6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. 7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

    Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.“

9. In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Spitzensportler“ die Wortfolge „sowie deren Betreuer und Trainer“ eingefügt.

10. In § 8 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

11. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.“

12. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 1 gilt nicht für

  1. a) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und
  2. b) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.“

13. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. 2. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(3) Abs. 2 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

  1. 1. externe Dienstleister,
  2. 2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
  3. 3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
  4. 4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  5. 5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).“

14. In § 10 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „3G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ ersetzt.

15. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 1a zulässig. § 10 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

16. In § 11 Abs. 3 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt und im zweiten Satz dem Wort „Betreiber“ die Wort- und Zeichenfolge „und Personen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990“ angefügt.

17. In § 12 Abs. 2 wird im Einleitungsteil die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

20. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt - mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts - § 7 Abs. 4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.“

21. § 12 Abs. 9 entfällt.

22. In § 16 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1“ ersetzt.

23. In § 19 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

24. In § 23 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „12. Dezember“ und die Wort- und Zeichenfolge „28. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „5. Dezember“ ersetzt.

25. In § 23 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 441/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021“ eingefügt.

26. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „Zusammenkünfte“ die Wort- und Zeichenfolge „mit bis zu 100 Teilnehmern“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „7. November“ durch die Wort- und Zeichenfolge „14. November“ ersetzt.

27. In § 23 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Nachweise über neutralisierende Antikörper“.

28. Dem § 23 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Die Bewilligungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(10) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 2a, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 1 und 1a, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 9 außer Kraft.

(11) § 3 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 15. November 2021 in Kraft. Bis zum Ablauf des 14. November 2021 dürfen Personen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten auch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

(12) § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

Die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) wird wie folgt geändert:

1. Die Z 1 lautet:

„1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. ‚4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.‘“

2. In der Z 4 entfällt in Abs. 1b die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 lit. b“.

3. Die Z 5 lautet:

5. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. ‚2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.‘“

4. Die Z 8 lautet:

8. Dem § 19 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

‚(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(12) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.‘“

5. In der Z 10 wird in Abs. 6 und 7 jeweils nach der Wort- und Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 456/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021“ eingefügt; in Abs. 7 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 19 Abs. 11“ die Wort- und Zeichenfolge „und 12“ eingefügt sowie folgender § 23 Abs. 8 angefügt:

„(8) § 19 Abs. 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.“

Mückstein

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