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BGBl II 456/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

456. Verordnung: 1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) geändert wird (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der lit. a das Wort „oder“ angefügt; die lit. b und c entfallen und lit. d erhält die Literabezeichnung „b)“.

2. § 1 Abs. 2 Schlussteil entfällt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.

4. Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

(1b) Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.“

5. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
    1. a) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen einen 3G-Nachweis und
    2. b) bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, einen 2G-Nachweis

6. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.“

7. In § 13 wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen“ angefügt.

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“

9. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ausnahmegrund“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe“ eingefügt.

10. Dem § 23 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.

(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.“

Mückstein

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