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BGBl II 389/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

389. Verordnung: Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Abluftreinigung, der Indirekteinleiterverordnung, der AEV Abfallbehandlung, der AEV Erdölverarbeitung, der AEV Industrieminerale, der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, der AEV medizinischer Bereich, der AEV Petrochemie, der AEV technische Gase, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Emissionsregisterverordnung 2017

389. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden

Artikel 1

Änderung der AEV Verbrennungsgas

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. II Nr. 271/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „Verbrennungswärme“ die Wortfolge „(insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen)“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 lautet:

  1. „5. Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
  2. 6. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
  3. 7. Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).
  4. 8. Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.“

3. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Siedlungsabfälle:
    1. a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
    2. b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
    1. Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“

4. In § 1 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „Gaswäsche“ durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013).“

6. § 1 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in

  1. 1. Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bzw.
  2. 2. Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall

    festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus Anlagen gemäß Z 1 und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.

(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte II sowie - bei Anlagen gemäß Abs. 3 - die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“

7. Dem § 1 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,“ angefügt.

8. In § 1 Abs. 5 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder“ eingefügt.

9. In § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Wäsche von Gas“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

10. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Chrom“ durch den Ausdruck „Chrom-Gesamt“ ersetzt.

11. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichung „Anlage B“ ersetzt.

12. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird der Klammerausdruck „(Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG )“ durch den Klammerausdruck „(Art. 46 Abs. 4 IE-RL)“ ersetzt.

13. Im Einleitungsteil des § 1 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Anhänge A bis F“ jeweils durch die Bezeichnung „Anlagen A bis D“ ersetzt.

14. In § 1 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „zur Gaswäsche“.

15. In § 1 Abs. 7 Z 2 bis 4 wird das Wort „Gaswäsche“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

16. In § 1 Abs. 7 Z 4 wird nach dem Wort „Prozessabwasser“ die Wortfolge „oder Oberflächenabflusswasser“ eingefügt.

17. § 1 Abs. 7 Z 5 lautet:

  1. „5. Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;“

18. § 1 Abs. 7 Z 7 lautet:

  1. „7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;“

19. In § 1 Abs. 7 Z 8 wird die Wortfolge „beim Gasreinigungsprozess“ durch die Wortfolge „bei der Behandlung von Verbrennungsgas“ ersetzt.

20. § 2 lautet:

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom - Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid - leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Dioxine und Furane.“

21. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhangs A“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.

22. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).“

23. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 5“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

24. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.

25. In § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird das Wort „Anlage“ jeweils durch das Wort „Verbrennungsanlage“ ersetzt.

26. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.

27. In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.

28. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Anhänge B bis F“ jeweils durch die Wortfolge „Anlagen C und D“ ersetzt.

29. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „aus den Gaswäschern“ durch die Wortfolge „aus der Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

30. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.“

31. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt“ durch die Wortfolge „Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis D“ ersetzt.

32. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“

33. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gilt Abs. 2“ durch die Wortfolge „gilt Abs. 2 Z 1 bis 4“ ersetzt.

34. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.

35. In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis D“ ersetzt.

36. In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.

37. In § 4 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

38. In § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.

39. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
  2. 2. monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid - leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.“

40. § 4 Abs. 6 Einleitungsteil lautet:

„Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:“

41. In § 4 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Nr. 1 und 4 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Temperatur und pH-Wert“ ersetzt.

42. In § 4 Abs. 6 Z 3 wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.

43. In § 4 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

44. § 4 Abs. 7 Einleitungsteil lautet:

„Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:“

45. In § 4 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

46. In § 4 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „des Parameters Dioxine und Furane“ und die Wortfolge „Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5“ durch die Wortfolge „Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2“ ersetzt.

47. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Anhänge A bis F“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis D“ ersetzt.

48. Dem § 5 werden folgende Abs.4 bis 6 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(6) Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.“

49. Dem Text des § 6 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. IE-RL,
  2. 2. Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).“

50. Die Anhänge A bis H werden durch folgende Anlagen A bis F ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)

 

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,5 - 9,5

Anorganische Parameter

  

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,003 mg/L

0,003 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid i)

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff - Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)

ber. als N

50 mg/L k)

50 mg/L k)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat l)

ber. als SO4

2000 mg/L

m)

Sulfid i)

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit i)

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C g), i), n)

30 mg/L o)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 g), i), n)

90 mg/L p)

-

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane r)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassersin Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

-

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
  5. g) Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
  8. j) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  9. k) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  10. l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
  11. m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  12. n) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  13. o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  14. p) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  15. q) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  16. r) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)

 

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,5 - 9,5

Anorganische Parameter

  

Antimon e)

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan e)

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn e)

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff - Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i)

ber. als N

50 mg/L j)

50 mg/L j)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

k)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m)

ber. als C

30 mg/L n)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m)

ber. als O2

90 mg/L o)

-

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane q)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassersin Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

-

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
  5. g) Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. i) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  8. j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  9. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
  11. m) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  12. n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  13. o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  14. p) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  15. q) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.

Anlage C

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

Arsen

ber. als As

30 mg/t

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

Chrom - Gesamt

ber. als Cr

150 mg/t

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

Vanadium

ber. als V

150 mg/t

Zink

ber. als Zn

300 mg/t

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl a)

30 mg/t

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

  1. a) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Anlage D

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall

 

I a)

II b)

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

8 mg/kg

Arsen

ber. als As

30 mg/t

4 mg/kg

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

4 mg/kg

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

2 mg/kg

Chrom - Gesamt

ber.als Cr

150 mg/t

20 mg/kg

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

20 mg/kg

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

20 mg/kg

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

40 mg/kg

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

20 mg/kg

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

0,4 mg/kg

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

4 mg/kg

Vanadium

ber. als V

150 mg/t

20 mg/kg

Zink

ber.als Zn

300 mg/t

40 mg/kg

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

20 mg/kg

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

8 mg/kg

Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl c)

30 mg/t

4 mg/kg

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

12 ng/kg

  1. a) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Anlage E

Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent - Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.

 

Einzelverbindung

TEF

2,3,7,8 -

Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 -

Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 -

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 -

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 -

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 -

Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)

0,01

-

Octachlordibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 -

Tetrachlordibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 -

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 -

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 -

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 -

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 -

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 -

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 -

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 -

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

-

Octachlordibenzofuran (OCDF)

0,001

Anlage F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

  1. 1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
  2. 2. Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
  3. 3. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

    In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

    In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

  1. feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
  2. Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU );
  3. flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
  4. gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
  5. industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
  6. Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU .

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

  1. die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
  2. die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
  3. die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
  4. die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
  5. die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
  6. die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
  7. Abfackeln;
  8. die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);
  9. die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);
  10. die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
    1. - Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU ),
    2. - Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
    3. - Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU .

Eine Kombination aus

  1. zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
  2. aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,

gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.“

Artikel 2

Änderung der AEV Abluftreinigung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologieverordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), BGBl. II Nr. 218/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, BGBl. II Nr. 271/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, fällt.“

2. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. wässrigen Kondensaten aus der Verbrennungsgaslinie einer Großfeuerungsanlage.“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 2, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Indirekteinleiterverordnung (IEV)

Auf Grund des §§ 32b des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung - IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 523/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2. Anlage A Z 5 lautet:

  1. „5. Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)“

Artikel 4

Änderung der AEV Abfallbehandlung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), BGBl. II Nr. 9/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der AEV Erdölverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung), BGBl. II Nr. 344/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. In § 5 erhält der mit der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der AEV Industrieminerale

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale) BGBl. II Nr. 347/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 7 Z 3 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBl. II Nr. 266/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der AEV medizinischer Bereich

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV medizinischer Bereich), BGBl. II Nr. 268/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der AEV Petrochemie

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), BGBl. II Nr. 7/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der AEV technische Gase

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), BGBl. Nr. 670/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Pkt. 2.2 wird das Wort „Holzfaserplatten“ durch das Wort „Holzwerkstoffen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Pkt. 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017)

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 - EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2. In Anlage C, AAEV-Code 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Köstinger

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