388. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 BDG 1979 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung - BMKÖS-DAV)
Auf Grund des § 280a Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.
Aufbewahrungspflichten
§ 2. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die
- 1. im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
- 2. im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens ein Jahr,
- 3. auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
- a) in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
- b) in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
- 4. außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,
- 5. im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre,
- 6. außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes lediglich ausbildungsbezogen verarbeitet werden, sind längstens fünfzehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Führungskräfte- oder Management-Trainings-Programms oder des jeweiligen Programms zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung,
- 7. im Rahmen von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, in denen eine Betriebspflicht vereinbart ist, verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss, abhängig von der Betriebspflicht erforderlichenfalls länger, längstens jedoch dreißig Jahre
aufzubewahren.
§ 3. Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren.
Schlussbestimmungen
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kogler
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