387. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 37,20 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 93,80 Euro.
§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 14,10 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 28,20 Euro.
§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für
- 1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,60 Euro,
- und für
- 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 9,60 Euro.
§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2022 zur Straßenbenützung berechtigen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2021 zur Straßenbenützung berechtigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.
§ 5. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 410/2020, tritt mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.
Gewessler
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