208. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, § 119 des Forstgesetzes 1975 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anordnung ortsungebundenen Unterrichts
§ 2. (1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
Elektronische Kommunikation
§ 3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.
(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).
(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 4. Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.
Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§ 5. (1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.
(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.
Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht
§ 6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§ 7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.
(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.
(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 8. (1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen.
(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.
(2) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.
(3) Abweichend von § 19a Abs. 1 kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.
Elektronische Konferenzen
§ 10. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 11. Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 1 Schulzeitgesetz 1985 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 für Freigegenstände und unverbindliche Übungen am 17. Mai 2020.
Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland
§ 12. Der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.
Deutschfördermaßnahmen
§ 13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.
(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.
(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.
Verlegung vorgezogener Teilprüfungen
§ 14. Abweichend von § 36 Abs. 3 und 3a und § 64 SchUG kann die Schulleitung vorgezogene Teilprüfungen abschließender Prüfungen vom Schuljahr 2019/20 auf den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 verlegen.
2. Abschnitt
Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)
Unterrichtsmittel, Lehrstoff
§ 15. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 1. bis 4. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 10, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Schultag
§ 16. (1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 17. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz.
3. Abschnitt
Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule
Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
§ 18. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 21b und 29, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Schultag
§ 19. (1) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§ 63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 20. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.
4. Abschnitt
Allgemeine bildende höhere Schule
Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
§ 21. (1) Für Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(3) Die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung sowie von Schulversuchen mit besonderer Berücksichtigung des Sports, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Semester- und Feststellungsprüfungen sind zulässig.
Schultag
§ 22. (1) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Semesterprüfungen
§ 23. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
- 1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
- 2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
- 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
- 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Nachtragsprüfungen
§ 24. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 25. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Klassenkonferenz.
Aufnahmsprüfungen
§ 26. Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.
6. Abschnitt
Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen
Lehrplan und Lehrstoff
§ 27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.
Schultag
§ 28. Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
Semesterprüfungen
§ 29. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
- 1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
- 2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
- 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
- 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Nachtragsprüfungen
§ 30. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.
Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nichtgenügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.
Aufnahmsprüfungen
§ 32. Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.
Letzte Schulstufen an berufsbildenden mittleren Schulen
§ 33. (1) Für die letzte Schulstufe von berufsbildenden mittleren Schulen endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.
(3) Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
Entfall von Vorprüfungen
§ 34. Die Vorprüfungen gemäß §§ 42 und 52 der Prüfungsordnung BMHS zum Haupttermin 2020/21 entfallen. Bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung ist die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe (bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester), in der die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden, heranzuziehen.
7. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 35. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
1. Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen
Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.
2. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)
2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
3. Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)
Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
4. Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen
4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.
5. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen
5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
6. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.
6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
Anlage B
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
1. Abstandsgebot (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).
2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt
Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.
3. Vermeidung von Personenansammlungen
Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.
4. Atemhygiene
4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.
Faßmann
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