vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 12/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

12. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Aufnahmsverfahrensverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3 entfällt die Wendung „der Hauptschule,“.

2. In der Überschrift des § 3 entfällt das Wort „Neuen“.

3. In § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz sowie in § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz wird jeweils das Wort „zuständige“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.

4. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In § 7 wird die Wortfolge „kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen und Neuen Praxismittelschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Schulforum,“ durch die Wortfolge „kann der Schulleiter“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen schulautonome Tage)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der §§ 2 Abs. 5 sowie 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985)“ ersetzt.

9. § 9a samt Überschrift entfällt.

10. § 9b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9a.“.

11. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

12. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 4, § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9a sowie die Überschrift des § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
  2. 2. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft,
  3. 3. die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Faßmann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)