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§ 8 Schulzeitgesetz 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

1. Zur Überschrift des Unterabschnitts A: sofern auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule (vgl. § 16a Abs. 13 Z 2). 2. Findet für das Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich im Falle einer Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz die vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss schulfrei erklärbaren Tage auf zwei verringern (vgl. § 16a Abs. 14 Z 2).

ABSCHNITT II

(Grundsatzbestimmungen)

Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze:

Unterabschnitt A

Grundsätze für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

§ 8.

(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August und dem 30. September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben, und, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt, so sind die auf neun Wochen fehlenden Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend als schulfreie Zeit vorzusehen (Sonderferien).

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(4) Über die Abs. 2 und 3 hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage sowie bis zu einer Woche aus Anlaß des Abschlusses des ersten Semesters schulfrei erklärt werden. Ferner kann der einem gemäß Abs. 3 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist. Des Weiteren können die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober schulfrei erklärt werden; diese sind durch den Dienstag nach Ostern und den Dienstag nach Pfingsten einzubringen.

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären, wobei sich im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 4 letzter Satz die schulfrei erklärbaren Tage auf das in § 2 Abs. 5 Z 1 bis 3 festgelegte Höchstausmaß abzüglich eines Tages verringern und von den verbleibenden Tagen die Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates bis zu zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch eine bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassende Verordnung schulfrei erklären kann. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.

(6) Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien Tage unter das sich aus den Abs. 4 und 5 ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien (Abs. 2) zugeschlagen werden.

(7) Für die Ausführung der Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:

  1. 1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ferien sowie der gemäß § 2 Abs. 5 vierter Satz für Bundesschulen durch Verordnung der Schulbehörden schulfrei erklärten Tage, die Übereinstimmung mit Abschnitt I bzw. mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 vierter Satz anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
  2. 2. Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern, kann die Landesgesetzgebung auch für einzelne Teile eines Bundeslandes unterschiedliche Regelungen treffen.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass im Fall der Schulfreierklärung die Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.

(10) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule, Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40240130

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