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BGBl II 11/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Verordnung: Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

11. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Z 5, 11 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 und 3a wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3a wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

3. Nach § 5 Abs. 3a werden folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:

„(3b) Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 insoweit verarbeiten, als diese für die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Zwecke erforderlich sind.

(3c) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, obliegt jeder Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr geführten Verfahren oder den von ihr gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“

4. § 9 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 5 Abs. 3, 3a, 3b und 3c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2019 in Kraft.“

Hartinger-Klein

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