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§ 42 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Vorprüfung

§ 42.

(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207348

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