167. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin.
(2) Diese Verordnung regelt
- 1) die Form und den Umfang,
- 2) die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
- 3) die Prüfungstermine,
- 4) die Zulassung zur Prüfung,
- 5) die Prüfungsgebiete,
- 6) die Aufgabenstellungen und
- 7) den Prüfungsvorgang sowie
- 8) das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 zum am 16. März 2020 durch die Schulbehörde verordneten Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
Ergänzungsunterricht
§ 3. (1) Schülerinnen und Schüler sind bis zum 24. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.
(2) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 4. Mai 2020 bis zum 22. Mai 2020 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten. In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist für höchstens drei Wochen nach dem Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn der Klausurprüfungen ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel für die letzte Schulstufe zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler
- 1. den Gegenstand als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung gewählt hat oder
- 2. eine Leistungsfeststellung benötigt oder wünscht.
Wenn bis 6 Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts für einen Gegenstand keine Anmeldungen vorliegen oder alle Leistungsfeststellungen erfolgt sind, so hat der Ergänzungsunterricht in diesem Gegenstand zu entfallen und die Stunden sind aus dem Stundenplan zu streichen.
(4) Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur einer Schülerin oder eines Schülers ist verpflichtend, wenn von der Schülerin oder dem Schüler
- 1. in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder
- 2. in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.
Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen durchzuführen, die Prüfungsgebiet der gewählten schriftlichen Klausurarbeit sind, und dürfen von dem in den Lehrplänen festgelegten Ausmaß abweichen. Bei Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von Schularbeiten absehen und ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
Formen und Umfang der Prüfungen
§ 4. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.
(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.
(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.
Prüfungskommissionen
§ 5. (1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:
- 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,
- 2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,
- 3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG oder § 33 Abs. 3 Z 1 SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
- 4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).
(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen am 30. Juni 2020 beendet sind.
(4) Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, anzuwenden.
(5) Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß § 40 SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG entfällt.
Prüfungstermine
§ 6. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
Haupttermin 2020 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | Mo | 25.05.2020 |
Deutsch | Di | 26.05.2020 |
Englisch | Mi | 27.05.2020 |
(angewandte) Mathematik | Do | 28.05.2020 |
Französisch | Fr | 29.05.2020 |
Latein Griechisch | Fr | 29.05.2020 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch | Mi | 03.06.2020 |
Italienisch | Mi | 03.06.2020 |
Slowenisch | Do | 04.06.2020 |
mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen | Mo | 22.06.2020 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Di/Mi | 23.06.2020 bis 24.06.2020 |
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs. 2 und § 10 Abs. 3 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.
(4) Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.
Zulassung zur Prüfung und Terminverlust
§ 7. Auf die Zulassung zu abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil er oder sie sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich bis zum 20. Mai 2020 von der abschließenden Prüfung abmelden. Schülerinnen und Schüler, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.
(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.
(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen.
(4) Abschließende Arbeiten sind zu den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Die Beurteilung der abschließenden Arbeit erfolgt aufgrund der schriftlichen Arbeit und ist bis spätestens 20.Mai 2020 bekannt zu geben.
(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.
Mündliche Prüfung und Präsentation und Diskussion abschließender Arbeiten auf Antrag
§ 9. Schülerinnen und Schüler können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung einen Antrag auf eine mündliche Prüfung in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, oder auf Präsentation und Diskussion der, ansonsten mit Nicht genügend zu beurteilenden, abschließenden Arbeit stellen.
Leistungsbeurteilung
§ 10. (1) Im Zeitraum des Ergänzungsunterrichts sind Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 9 und 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2019, sind nicht anzuwenden. Abweichend von § 23a Abs. 3 SchUG sind im Rahmen des Ergänzungsunterrichts Semesterprüfungen zulässig. Feststellungsprüfungen zur Jahres- bzw. Sommersemesterbeurteilung und Nachtragsprüfungen zur Wintersemesterbeurteilung in Schulen, in welchen Semesterzeugnisse gemäß § 22a SchUG auszustellen sind, sind bis zum 8. Mai 2020 anzuberaumen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind nachweislich zu verständigen, wobei elektronische Mittel zulässig sind, und die Prüfungen bis zum 14. Mai 2020 durchzuführen. Wiederholungsprüfungen finden zum Termin im September 2020 statt. Bei positiver Absolvierung können die Schülerinnen und Schüler im ersten Semester 2020/21 zur abschließenden Prüfung antreten.
(2) Der Leistungsbeurteilung sind die vom Bundesminister bereitgestellten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen in den standardisierten Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung zugrunde zu legen.
(3) Die Beurteilungskonferenz ist in höheren Schulen am 20. Mai 2020, ansonsten zwei Tage vor Ende des Ergänzungsunterrichts, durchzuführen und die Schülerinnen und Schüler sind über das Ergebnis zu informieren. Zum Haupttermin 2020 finden keine Wiederholungsprüfungen statt. Die Jahreszeugnisse über das letzte Schuljahr sind spätestens mit dem Prüfungszeugnis der abschließenden Prüfung auszufolgen.
(4) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der es unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen und die Leistungen der letzten Schulstufe sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(5) Wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewähltes Prüfungsgebiet aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung nicht geprüft wurde, so ist für die Beurteilung der Leistung der Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester, heranzuziehen. Wurde ein Gegenstand in der letzten Schulstufe nicht unterrichtet, so ist die Leistungsbeurteilung aus dem letzten Jahr, in welchem er unterrichtet wurde, heranzuziehen.
(6) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Gegenständen, so ist für die Beurteilung der Gegenstand mit dem höchsten Stundenausmaß heranziehen. Bei gleicher Stundenanzahl entscheidet die Prüfungskommission über den Gegenstand, der für die Beurteilung heranzuziehen ist.
(7) Auf Externistenprüfungen sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.
Elektronische Konferenzen
§ 11. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
Faßmann
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