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§ 9 Aufnahmsverfahrensverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 9

(1) Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die zuständige Schulbehördefestzulegen.

(2) Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.

(3) Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40192121

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