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BGBl II 202/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV und Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016

202. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der eine Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV) erlassen und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV)

Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

§ 3.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

§ 4.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b

§ 5.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

§ 6.

Zuteilung der Mittel

§ 7.

Qualitätskontrolle der Daten

§ 8.

Inkrafttreten

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.

Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:

  1. 1. Budgetsäule Lehre: Diese wird
    1. a) mit einem Anteil von 96 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
    2. b) mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
    3. c) mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“

      verteilt.

      1. verteilt.

        Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:

      2. Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:

        - Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;

      3. - Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;

        - Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);

      4. - Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);

        - Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;

      5. - Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;

        - kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);

      6. - kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);

        - Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;

      7. - Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;

        - Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;

      8. - Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;

        - Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).

      9. - Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).

        Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

      10. Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
  2. 2. Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
    1. a) mit einem Anteil von 90,895 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
    2. b) mit einem Anteil von 8 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
    3. c) mit einem Anteil von 1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
    4. d) mit einem Anteil von 0,1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
    5. e) mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“

      verteilt.

      1. verteilt.

(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:

  1. 1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
  2. 2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
    1. a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    2. b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    3. c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
    4. d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
    5. e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
    6. f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
    7. g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
    8. h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).

      Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.

      1. Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
  3. 3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
  4. 4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
    1. a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
    2. b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
    3. c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
    4. d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).

      Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

      1. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.

(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union - EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.

(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe

Gewichtungsfaktor

Fächergruppe 1

1,0

Fächergruppe 2

1,5

Fächergruppe 3

1,8

Fächergruppe 4

4,0

Fächergruppe 5

4,0

Fächergruppe 6

3,0

Fächergruppe 7

5,0

(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.

(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:

  1. 1. Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften - GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
  2. 2. Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
  3. 3. Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
  4. 4. Humanmedizin, Zahnmedizin,
  5. 5. Veterinärmedizin,
  6. 6. Bildende Kunst und
  7. 7. Darstellende Kunst, Musik.

(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe

Gewichtungsfaktor

Fächergruppe 1

1,0

Fächergruppe 2

1,5

Fächergruppe 3

1,9

Fächergruppe 4

2,2

Fächergruppe 5

2,2

Fächergruppe 6

1,2

Fächergruppe 7

1,2

(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

  1. 1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
  2. 2. Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
  3. 3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.

(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

  1. 1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
  2. 2. Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
  3. 3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b

§ 4. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004.

(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

(3) Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist § 3 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(4) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

§ 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU, dem FWF und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.

(3) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Zuteilung der Mittel

§ 6. (1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(2) Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.

Qualitätskontrolle der Daten

§ 7. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.

(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

(2) Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(3) Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.

Anlage

zu § 3 Abs. 3

Zuordnung ISCED-F-2013 zu Fächergruppen pro Universität

ISCED*

Studienfeld*

Fächergruppe

Universität Wien

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

1

0916

Pharmazie

3

0988

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen

1

1014

Sport

2

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Universität Graz

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0916

Pharmazie

3

1014

Sport

2

Universität Innsbruck

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0916

Pharmazie

3

1014

Sport

2

1015

Reisebüros, Tourismus und Freizeitindustrie

1

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Medizinische Universität Wien

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

Medizinische Universität Graz

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

0913

Krankenpflege und Geburtshilfe

1

Medizinische Universität Innsbruck

0911

Zahnmedizin

4

0912

Humanmedizin

4

Universität Salzburg

0111

Erziehungswissenschaft

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

1014

Sport

2

1088

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Dienstleistungen

1

Technische Universität Wien

0413

Management und Verwaltung

1

0531

Chemie

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Technische Universität Graz

0231

Spracherwerb

2

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0521

Umweltwissenschaften

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Montanuniversität Leoben

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0712

Umweltschutztechnologien

3

0713

Elektrizität und Energie

3

0714

Elektronik und Automation

3

0715

Maschinenbau und Metallverarbeitung

3

0724

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

Universität für Bodenkultur Wien

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

3

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0712

Umweltschutztechnologien

3

0721

Nahrungsmittel

3

0722

Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz)

3

0731

Architektur und Städteplanung

2

0732

Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

3

0812

Gartenbau

3

0821

Forstwirtschaft

3

0888

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

3

Veterinärmedizinische Universität Wien

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0522

Natürliche Lebensräume und Wildtiere

3

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0811

Pflanzenbau und Tierzucht

3

0841

Tiermedizin

5

Wirtschaftsuniversität Wien

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0388

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0412

Finanz-, Bank- und Versicherungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0414

Marketing und Werbung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

Universität Linz

0111

Erziehungswissenschaft

1

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

1

0213

Bildende Kunst

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0221

Religion und Theologie

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

1

0311

Volkswirtschaftslehre

1

0312

Politikwissenschaft und politische Bildung

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0410

Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert

1

0411

Steuer- und Rechnungswesen

1

0413

Management und Verwaltung

1

0421

Recht

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0511

Biologie

3

0512

Biochemie

3

0531

Chemie

3

0532

Geowissenschaften

3

0533

Physik

3

0541

Mathematik

2

0542

Statistik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

2

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0613

Software- und Applikationsentwicklung und -analyse

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0711

Chemie und Verfahrenstechnik

3

0714

Elektronik und Automation

3

0788

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe

3

0912

Humanmedizin

4

1014

Sport

2

Universität Klagenfurt

0111

Erziehungswissenschaft

1

0215

Musik und darstellende Kunst

1

0222

Geschichte und Archäologie

1

0223

Philosophie und Ethik

1

0231

Spracherwerb

2

0232

Literatur und Linguistik

1

0313

Psychologie

2

0314

Soziologie und Kulturwissenschaften

1

0321

Journalismus und Berichterstattung

1

0322

Bibliothek, Informationswesen, Archiv

1

0413

Management und Verwaltung

1

0488

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht

1

0532

Geowissenschaften

3

0541

Mathematik

2

0588

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

3

0610

Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert

2

0612

Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration

2

0688

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie

2

0714

Elektronik und Automation

3

Universität für angewandte Kunst Wien

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0222

Geschichte und Archäologie

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

7

0215

Musik und darstellende Kunst

7

0917

Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapien

7

Universität Mozarteum Salzburg

0111

Erziehungswissenschaft

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0215

Musik und darstellende Kunst

7

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0215

Musik und darstellende Kunst

7

0714

Elektronik und Automation

3

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

0111

Erziehungswissenschaft

6

0211

Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion

6

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0214

Kunsthandwerk

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

Akademie der bildenden Künste Wien

0212

Mode, Innenarchitektur und industrielles Design

6

0213

Bildende Kunst

6

0222

Geschichte und Archäologie

6

0288

Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste

6

0731

Architektur und Städteplanung

6

*) Ist für prüfungsaktiv betriebene Studien in einem ISCED-Studienfeld an einer Universität keine Fächergruppenzuordnung definiert, erfolgt die Fächergruppenzuordnung im Sinne von § 3 Abs. 3.

Artikel 2

Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016

Aufgrund der §§ 13 Abs. 6 und 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 4 erster, zweiter und vierter Satz, § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 7 Kennzahl 3.A.3 wird die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ durch die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 11, § 8 Abs. 2 und 3 Z 3 samt Schlussteil sowie Abs. 5, § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 14 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 8 Kennzahl 3.A.3 wird die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ durch die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ ersetzt.

5. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.“

6. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms“ durch die Wortfolge „Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ ersetzt und nach Kennzahl 1.3. „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ angefügt.

7. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:

  1. 1. C.1 Erlöse aus F&E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
  2. 1. C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
  3. 2. B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
  4. 3. B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
  5. 3. B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät““

8. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ die Wort- und Zeichenfolge „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ eingefügt.

9. In § 17 Abs. 3 wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

10. An § 17 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.“

11. In der Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 2.A.1:

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß BidokVUni

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß BidokVUni.

Professorinnen/Professoren und Äquivalente

Verwendungen 11, 12, 14, 81, 82 und 85 bis 87 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni

Zuordnung der Professorinnen/Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)

Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en und Assoziierte Professor/inn/en) sind vollständig den gemäß § 51 Abs. 2 Z 14g UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß § 3 Abs. 2 UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.

An den Medizinischen Universitäten haben, bedingt durch den zu leistenden Klinischen Mehraufwand, Abschlagsätze auf Grundlage von § 29 Abs. 5 UG zur Anwendung zu kommen.

Personalkategorie

- Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni)

- Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)

- Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

Zählkategorie

- Vollzeitäquivalente

- Jahresvollzeitäquivalente

12. In der Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 2.A.2:

Anzahl

Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

eingerichtete Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive Studien in Kooperation mit anderen Universitäten oder Hochschulen), die im Stichtagssemester begonnen werden können.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.

Studienart

- Diplomstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- Bachelorstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- Masterstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

- Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin)

- davon PhD-Doktoratsstudien

- angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium

- Universitätslehrgänge für Graduierte

unter Berücksichtigung der Instrumente

- andere Universitätslehrgänge

Studienform

- Präsenzstudien

- davon zur Gänze englischsprachig studierbar

- davon berufsbegleitend studierbar

- Fernstudien

- davon zur Gänze englischsprachig studierbar

- davon berufsbegleitend studierbar

Programmbeteiligung

- internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme

- nationale Studienkooperationen

- davon gemeinsame Studienprogramme gemäß § 54d UG

- davon gemeinsam eingerichtete Studien gemäß § 54e UG

- sonstige Studienkooperationen

13. In der Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 2.A.4:

Anzahl

Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr

(1. Oktober - 30. September)

Bewerberin, Bewerber

jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt

Besondere

Zulassungs-bedingungen

- § 63 Abs. 1 Z 4 UG: Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien

- § 63 Abs. 1 Z 5 UG: Überprüfung der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien

- § 63 Abs. 1a Z 4 UG: Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit zur Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

- §§ 63a Abs. 1 und 7 UG: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

- § 63a Abs. 8 UG: Aufnahmeverfahren in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in Fremdsprache angeboten werden

- § 71b UG: Aufnahmeverfahren in besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

- § 71c UG: Aufnahmeverfahren in vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

- § 71d UG: Aufnahmeverfahren in an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Verfahrensschritte

- angemeldet

- angetreten

- zulassungsberechtigt

14. In Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 2.A.8:

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober - 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Gastland

- EU

- Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

- ERASMUS+ (SMS) - Studienaufenthalte

- ERASMUS+ (SMT) - Studierendenpraktika

- Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

- sonstige

15. In Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 2.A.9:

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober - 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- EU

- Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

- ERASMUS+ (SMS) - Studienaufenthalte

- ERASMUS+ (SMT) - Studierendenpraktika

- Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

- sonstige

16. In Anlage 1 Kennzahl 2.B.1 entfallen in der Definition der Kennzahl in der letzten Zelle die Fußnotenzeichen „*“ und „**“ sowie die der Definition nachgestellten Fußnoten.

17. In Anlage 1 lautet die Definition der Kennzahl 3.A.2:

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober - 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 zur

UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer

Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich zwei Semester, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004 zu ermitteln.

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Staatsangehörigkeit

- Österreich

- EU

- Drittstaaten

Art des Abschlusses

- Erstabschluss

- Weiterer Abschluss

Studienart

- Diplomstudium

- Bachelorstudium

- Masterstudium

- Doktoratsstudium

- davon PhD-Doktoratsstudium

18. In Anlage 1 lauten die Bezeichnung und Definition der Kennzahl 3.A.3:

„3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober - 30. September), das dem Berichtsjahr vorangegangen ist

Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

Erhebungsdaten der Statistik Austria aufgrund § 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz anlässlich des Abgangs der Studierenden (UStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte) im Bereich ordentlicher Studienabschlüsse an öffentlichen Universitäten

Geschlecht

- Frauen

- Männer

Gastland des Aus-landsaufenthaltes

- EU

- Drittstaaten

19. In Anlage 1 wird bei der Kennzahl 1.4 die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. In Anlage 1 wird nach der Definition der Kennzahl 1.5 die Bezeichnung und Definition der Kennzahl 1.6 eingefügt:

„1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Fächergruppe]

(nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß BidokVUni

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß BidokVUni.

Personal

Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 87 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni

Zuordnung des Personals nach Fächergruppen

Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 - Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten bzw. Jahresvollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs.

21. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

zu § 10 Abs. 4

ÖFOS 2012*

Fächergruppefür Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15  UG

Fächergruppefür Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 16  bis 21  UG

101

Mathematik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

102

Informatik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

103

Physik, Astronomie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

104

Chemie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

105

Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

106

Biologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107001

Archäometrie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107002

Bionik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107003

Geschichte der Natur-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107004

Humanökologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107005

Lebensmittel-untersuchung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107006

Naturschutz

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107007

Risikoforschung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2011

Bauingenieurwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2012

Architektur

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

6

Bildende Kunst

2013

Verkehrswesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2019

Sonstiges Bauwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

202

Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

203

Maschinenbau

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

204

Chemische Verfahrenstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

205

Werkstofftechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

206

Medizintechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

207

Umweltingenieur-wesen, Angewandte Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

208

Umweltbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

209

Industrielle Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

210

Nanotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2111

Metallurgie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2112

Lebensmittel-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2119

Sonstige Technische Wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

301

Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3012

Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

302

Klinische Medizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

303

Gesundheits-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

304

Medizinische Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3051

Gerichtsmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3059

sonstige Humanmedizin, Gesundheits-wissenschaften

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

401

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

402

Tierzucht, Tierproduktion

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

403

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

404

Agrarbio-technologie, Lebensmittelbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

405

Andere Agrar-wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

501

Psychologie

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

502

Wirtschafts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

503

Erziehungs-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

504

Soziologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

505

Rechts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

506

Politik-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

507

Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

508

Medien- und Kommunikations-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

509

Andere Sozial-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

601

Geschichte, Archäologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

602

Sprach- und Literatur-wissenschaften

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

603

Philosophie, Ethik, Religion

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

604

Kunst-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

605

Andere Geistes-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

701

Musikleitung (Dirigieren)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

702

Interpretation - vokal

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

703

Interpretation - instrumental

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

704

Jazz / Improvisation

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

705

Computermusik

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

706

Komposition

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

707

Tonmeister

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

708

Musiktherapie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

709

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

801

Bildende Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

802

Bühnengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

803

Design

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

804

Architektur

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

805

Konservierung und Restaurierung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

806

Mediengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

807

Sprachkunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

808

Transdisziplinäre Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

809

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

901

Schauspiel

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

902

Theaterregie / Musiktheaterregie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

903

Film und Fernsehen

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

904

Tanz

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

905

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

      

*) Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (ÖFOS 2012). Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

Faßmann

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