vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54e UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Zu Abs. 3 und 9: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Gemeinsam eingerichtete Studien

§ 54e.

(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.

(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.

(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.

(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden.

(8) Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.

(9) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

Schlagworte

Studienanfängerin, Arbeitsaufteilung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232342

Stichworte