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§ 3 UniFinV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2019

Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

§ 3.

(1) Für die Festlegung desBasisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

(2) Für die Festlegung desBasisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:

  1. 1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
  2. 2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
  1. a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
  2. b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
  3. c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
  4. d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
  5. e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
  6. f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
  7. g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
  8. h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
  1. 3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
  2. 4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
  1. a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
  2. b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
  3. c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
  4. d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).

(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß derAnlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.

(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe

Gewichtungsfaktor

Fächergruppe 1

1,0

Fächergruppe 2

1,5

Fächergruppe 3

1,8

Fächergruppe 4

4,0

Fächergruppe 5

4,0

Fächergruppe 6

3,0

Fächergruppe 7

5,0

  

(5) Für die Festlegung desBasisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.

(6) Für die Festlegung desBasisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:

  1. 1. Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
  2. 2. Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
  3. 3. Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
  4. 4. Humanmedizin, Zahnmedizin,
  5. 5. Veterinärmedizin,
  6. 6. Bildende Kunst und
  7. 7. Darstellende Kunst, Musik.

(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:

Fächergruppe

Gewichtungsfaktor

Fächergruppe 1

1,0

Fächergruppe 2

1,5

Fächergruppe 3

1,9

Fächergruppe 4

2,2

Fächergruppe 5

2,2

Fächergruppe 6

1,2

Fächergruppe 7

1,2

  

(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

  1. 1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
  2. 2. Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
  3. 3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.

(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:

  1. 1. Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
  2. 2. Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
  3. 3. Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Kompositionspädagogik, Musikerziehung, Bildungsfeld, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40216558

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