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BGBl I 126/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Bundesgesetz: ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz
(NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190 . BR: AB 9833 S. 871 .)

126. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30: „§ 30. Nichtraucher/innenschutz“, neu eingefügt wird der Eintrag zu § 52a „§ 52a. Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung“ und lautet der Eintrag zu § 56: „§ 56. Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen“.

2. In § 16 Abs. 1 entfällt Z 3 und in Z 2 entfällt am Ende das Wort „und“ und der Beistrich wird durch einen Punkt ersetzt.

3. § 30 samt Überschrift lautet:

„Nichtraucher/innenschutz

§ 30. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“

4. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

§ 52a. Die Übermittlung nach § 52 Z 5 ASchG kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.“

5. § 56 samt Überschrift lautet:

„Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:

  1. 1. Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
  2. 2. Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998,
  3. 3. apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können.

(2) Der Arzt/Die Ärztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:

  1. 1. vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1,
  2. 2. allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1 sowie Voraussetzungen nach Abs. 1,
  3. 3. die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.

(4) Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.

(5) Abs. 4 gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Abs. 1 Z 3.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder
  3. 3. innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde.

    Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen.“

6. § 62 Abs. 7 entfällt.

7. § 77 Z 4a lautet:

  1. „4a. die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

8. In § 77a Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Z 1 und 2“ ersetzt durch „Z 1, 1a und 2“ und wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,“

9. § 78a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann sich dabei externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.“

10. § 82 Z 4a lautet:

  1. „4a. die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

11. In § 99 Z 2 wird das Zitat „§ 93 Abs. 1 Z 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 93 Abs. 1 Z 2 bis 10“ ersetzt.

12. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:

  1. 1. Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.
  2. 2. Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.“

13. In § 130 Abs. 1 entfällt in Z 13 die Wortfolge „ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,“ und wird in Z 20 und Z 21 jeweils das Zitat „§ 62 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 6“ ersetzt.

14. In § 131 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis zu § 52a und § 56 sowie § 16 Abs. 1, § 52a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 77 Z 4a, § 77a Abs. 2, § 78a Abs. 1, § 82 Z 4a, § 99 Z 2, § 112 Abs. 3 und § 130 Abs. 1 Z 13, 20 und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 62 Abs. 7 außer Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 30 und § 30 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.“

2. In § 9 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Die Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.“

3. In § 17 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Frauenarbeit und“.

4. In § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 6 und 7 werden durch folgenden Abs. 6 ersetzt:

„(6) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten als Arbeitszeit.“

2. In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 11 Abs. 1, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

4. In § 32c erhält der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(8)“ und es wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017 treten Bescheide nach § 11 Abs. 6 außer Kraft. Anhängige Verwaltungsverfahren sind einzustellen.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 6 sowie § 32c Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 11 Abs. 7 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

2. In § 11 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 3 entfällt.

4. § 17 Abs. 7 entfällt.

5. In § 25 Abs. 1 entfallen die Worte „und deren Entlohnung“.

6. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“

7. In § 33 wird nach Abs. 1x folgender Abs. 1y eingefügt:

„(1y) § 10, § 11 Abs. 2 und 4, § 25 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzulegen,

  1. 1. bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist,
  2. 2. welche Fachärzte ein Freistellungszeugnis ausstellen können,
  3. 3. nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.

    Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser Verordnung genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes vorzunehmen.“

2. Im § 4 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Strahlen“ ein Beistrich und der Ausdruck „gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „zweiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „Dienstnehmerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, bis vierundzwanzig Uhr“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „dreiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit nicht nach Abs. 2 eine längere Beschäftigung zulässig ist,“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.“

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 4 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 120 Z 3 zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

2. § 162 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

3. Nach § 707 wird folgender § 708 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017

§ 708. Die §§ 120 Z 3 und 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Z 3 letzter Satz lautet:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Facharztes, Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

2. Nach § 249 wird folgender § 250 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017

§ 250. § 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Z 2 lautet:

  1. „2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,“

2. § 29 Abs. 2 Z 3 lit. d entfällt.

3. § 29 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

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