vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 363/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

363. Verordnung: Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV

363. Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung - VGGV)

Aufgrund des § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet:

Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch

§ 1. (1) Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs. 5 GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensserviceportalgesetz - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „Bürgerkarte“ gemäß § 4 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016.

(2) Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus der Funktion „Bürgerkarte“ übernommen.

(3) Anhand der gemäß Abs. 2 eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung dieser Unterlagen hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur.

(4) Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs. 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß § 89a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2017.

Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute

§ 2. (1) Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 503/2012) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.

(3) Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.

Gerichtsgebühren

§ 3. (1) Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.

(2) Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b zu TP 10 GGG).

Verbesserungsverfahren

§ 4. (1) Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz - FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.

(2) Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.

(3) Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Brandstetter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)